Online wetten ohne Limit 2026: Was in der Schweiz wirklich gilt

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only

Wer hierzulande ohne Limit spielen möchte, hat in den meisten Fällen schon verloren, bevor er die Wette macht. In der Schweiz gehört die Sportwette zu den bewilligten Gross­spielen, und Gross­spiele sind nach dem Geldspielgesetz nur den beiden Veranstalterinnen gestattet, denen die Kantone diese Aufgabe anvertraut haben: Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide müssen von jeder Spielerin, jedem Spieler vor der ersten Teilnahme selbst gewählte Verlustlimiten verlangen. Wer ohne Limit wetten will, kann das innerhalb dieser beiden Angebote nicht; jedes andere Angebot, das mit «ohne Limit» wirbt, sitzt ausserhalb der Schweizer Bewilligung. Der folgende Artikel erläutert, was die Limiten schützen, was beim ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung tatsächlich wegfällt, und welche Höchstwerte heute für Sporttip und Jouez Sport gelten.

Stand: 20. Oktober 2026; geprüft gegen die Verordnung über Geldspiele (VGS, SR 935.511, Stand 1. Januar 2024), das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51, Stand 1. September 2023) und die Bedingungen der beiden Schweizer Veranstalterinnen.

Was «ohne Limit» in der Schweiz überhaupt heisst

«Ohne Limit» ist in der Schweizer Rechtslage ein Angebot, das ausserhalb der Bewilligung liegt, kein Gegenbegriff zu den Schweizer Anbietern.

Eine geschlossene Schranke steht an einer ruhigen Bergstrasse im Morgennebel, dahinter Tannen und eine nasse Wiese.
Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Teilnahme an Sporttip festlegen, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens verspielen wollen.

Die Ausdrücke «Wetten ohne Limit» und «Wettanbieter ohne Limitierung» gehören in der Schweizer Werbung fast immer zu ausländischen Marken. Diese Marken werben mit hohen Einsätzen, sofortigen Auszahlungen und keiner Verlust­limite – alles Punkte, an denen die Schweizer Spielregeln ohnehin ziehen. Wer in einem anderen Land eine Lizenz hat, ist hier noch nicht in der Schweiz zugelassen: eine ausländische Bewilligung «gilt nur in der Schweiz», wenn hier eine Veranstalter­bewilligung und eine Spiel­bewilligung erteilt sind (Art. 4 BGS). Andernfalls darf in der Schweiz weder angeboten noch beworben werden, und die Gespa veröffentlicht eine Sperr­liste, deren Domain­namen die Schweizer Telekommunikations­anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS).

Was die Schweizer Anbieter stattdessen leisten: das eine ist die Vorgeschichte. Das Prinzip heisst «spielen mit Mass» und liegt nicht im Werbe­versprechen, sondern im Gesetz: die Veranstalterin muss vor der ersten Schreibweise eines Höchstwerts von den Spielenden verlangen, dass sie einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste festlegen (Art. 87 Abs. 2 VGS). Sie haben die erst beim ersten Login am Spiel­konto zu setzen, und die Spielerin oder der Spieler hat ab Konto­eröffnung Zugang zu Einsätzen, Gewinnen und Netto­ergebnis (Art. 87 Abs. 1 VGS).

Die zwei Sorten von Limiten

Die Schweizer Spielregeln unterscheiden zwei Schichten, die häufig in einem Satz vermengt werden.

Ein Glas steht bis zum Rand gefüllt auf einem Holztisch, daneben ein Kugelschreiber und ein leeres Blatt Papier im Seitenlicht.
Die Sporttip-Einsatzlimiten betragen CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1'000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10'000 für Systemwetten.

Die erste Schicht ist die Verlust­limite, die von der Spielerin selbst kommt und vom Geldspielgesetz vorgeschrieben ist. Sie gilt für den Nettoverlust – Einsätze abzüglich auf das Spiel­konto ausbezahlter Gewinne – und sie wird pro Kalender­tag, pro Kalender­woche und pro Kalender­monat gesetzt. Bei Sporttip liegt die Ober­limite für volljährige Spielende bei CHF 9’999 in jedem der drei Zeiträume; für Spielende unter 21 Jahren gilt eine maximale Verlust­limite von CHF 1’000. Eine Senkung wird sofort wirksam, eine Erhöhung frühestens nach 24 Stunden (Art. 87 Abs. 4 VGS) – bei Swisslos und Loterie Romande in den eigenen Bedingungen nach 72 Stunden.

Die zweite Schicht sind die Einsatz­limiten pro Wette. Sie kommen vom Veranstalter, nicht vom Gesetz, und sie liegen für Sporttip bei CHF 1 Mindest­einsatz, CHF 1’000 Höchst­einsatz für Einzel- und Kombinations­wetten und CHF 10’000 für System­wetten. Bei Jouez Sport sind es das gilt: CHF 2 Mindest­einsatz, CHF 500 Höchst­einsatz für Einzel- und Kombi­wetten, und ein Höchst­gewinn pro Wette von CHF 300’000; für die Gesamt­gewinne eines Multiples gilt eine Ober­grenze von CHF 1’000’000. Beide beiden lassen sich vom Veranstalter jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht ange­nommen.

Die dritte Schicht: das Wallet

Eine dritte Grenze liegt dazwischen, und sie wird oft übersehen. Das Wallet­guthaben darf bei Swisslos innerhalb von 30 Tagen höchstens CHF 10’000 betragen, der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet­guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, und der Mindest­betrag für einen Kauf beträgt CHF 20. Bei der Loterie Romande darf das Wallet­guthaben CHF 10’000 nie übersteigen, auch nicht durch Klein­gewinne, und die maximale Einzahlung pro 30 Tage liegt ebenfalls bei CHF 10’000. Was die Hoff­gewinne bei­tragen: Gewinne, Rück­zahlungen und Promo­tions­guthaben, die aufs Wallet aus­gezahlt werden, erhöhen die Limiten.

Die Schweizer Rechtslage zu Wetten ohne Limit

Die Rechtslage zu Gross­spielen steht im BGS, in der VGS und in der inter­kantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durch­führung von Geld­spielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die inter­kantonale Aufsicht führt die Gespa in Bern.

Die Konstruktion ist absichtlich wichtig. Die Kantone haben die Veranstalter­schaft für Lotterien und Sport­wetten auf zwei Organisatorinnen begrenzt: Swisslos mit Sitz in Basel und Loterie Romande mit Sitz in Lausanne. Die Sport­wette ist ein Gross­spiel im Sinne von Art. 3 lit. c und e BGS; eine Bewilligung braucht eine Veranstalter­bewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Beide Veranstalterinnen führen Sport­wetten unter eigenem Marken­namen: Sporttip für die Deutsch­schweiz und das Tessin sowie das Fürsten­tum Liechtenstein, Jouez Sport für die sechs West­schweizer Kantone. Eine Online­-Registrierung braucht Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und im Vertrags­gebiet der Veranstalterin; Personen unter 18 Jahren sind ausgeschlossen; jede Person darf sich nur einmal registrieren.

Die Beschränkung auf zwei Organisatorinnen ist nicht die einzige Grenze. Auch das, was gewettet werden darf, steht auf einer geschlossenen Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Quali­fikations­runden nur, wenn sie aufgeführt sind; Frauen­wettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind; Rang­wetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem inter­nationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet; nie Wetten auf Trainings­läufe. Eckball- und Karten­märkte sowie eine Esport­-Sektion fehlen auf der Liste. Veranstaltungen mit überwiegend Minder­jährigen sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Live-Wetten, Cash-Out und Esport

Live-Wetten sind erlaubt, vor Spiel­beginn und live, soweit die Veranstalterin eine ent­sprechende Bewilligung hält; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist nicht reguliert; es ist eine Funktion des Veranstalters, nicht eine Markt­kategorie – bei Sporttip für Einzel­wette, Kombi­wette und länger­fristige Wetten, jeweils nur als Voll-Cash-Out und nicht für jeden Markt garantiert.

Was nicht in der Liste steht, ist die Frage nach Esport und Virtual Sports. Esport erscheint nicht auf der Gespa-Liste bewilligter Wettbewerbe; über die Legalität von Virtual Sports ist hier nichts fest­gehalten. Wer zu diesen Themen etwas liest, liest keine Schweizer Quelle.

Werbung und Bonus

Die Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit Busse bis CHF 500’000 bedroht (Art. 131 BGS). Gratis­spiele oder Gratis­spiel­guthaben brauchen die vor­gängige Zustimmung der zuständigen Vollzugs­behörde (Art. 75 Abs. 1 BGS); 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Boni der beiden Schweizer Anbieter stehen in deren Bedingungen, nicht in einer allgemeinen Liste. Werbungs­verbote nach Tageszeit existieren nicht in einem Bundeser­lass; die kantonalen Vollzugs­behörden können aber eigene Regeln setzen. Promo-Codes werden hier nicht abgedruckt.

Spielerschutz durch selbst gesetzte Limiten

Der Spielerschutz im Schweizer Recht steht und fällt mit selbst gesetzten Limiten. Es gibt keine staatlich fest­gelegte Obergrenze für Einzahlungen; jede Spielerin setzt ihre eigenen Höchstwerte.

Ein Bergsee in der Dämmerung mit einem leeren Holzsteg, die Wasseroberfläche ist ruhig und Nebel zieht über die Hänge.
Bei Grossspielen mit geringem Gefährdungspotenzial darf die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen, muss die Möglichkeit dazu aber jederzeit bieten (Art. 87 Abs. 3 VGS).

Diese Konstruktion hat eine Folge. Das Gesetz verlangt, dass die Veranstalterin einen Höchstwert verlangt – nicht, dass sie ihn vorgibt. Bei Gross­spielen mit geringem Gefährdungs­potenzial darf die Veranstalterin darauf verzichten, die Fest­legung zu verlangen, muss aber jederzeit die Möglichkeit dazu bieten (Art. 87 Abs. 3 VGS). Bei Sporttip, das zu den Gross­spielen mit messbarem Gefährdungs­potenzial gehört, ist die Fest­legung obligatorisch. Bei Jouez Sport ist sie obligatorisch für Sport­wetten; wer keine Limiten setzt, kann nicht teilnehmen.

Senken sofort, Erhöhen mit Verzögerung

Der Mechanismus ist aus zwei Gründen asymmetrisch. Erstens: Senken ist sofort. Wer seine Tages­limite halbiert, hat ab dem nächsten Einsatz die halbierte Limite. Zweitens: Erhöhen geht erst mit Verzögerung. Das Gesetz sieht eine Frist von mindestens 24 Stunden vor (Art. 87 Abs. 4 VGS); Swisslos und Loterie Romande setzen in den eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer seine Limite an einem Sonntag­abend erhöht, kann erst am Mittwoch­abend mit der erhöhten Limite spielen.

Die Limitengrenzen sind obligatorisch und dürfen nicht überschritten werden. Eine Erhöhung über die Ober­limite (CHF 9’999, bei Minder­jährigen, gemäss Art. 87 VGS, vor denen die Veranstalterin sie schützen muss, CHF 1’000) ist nicht möglich; eine Aufhebung der obligatorischen Limiten ist nicht möglich.

Spielsperre und Spielausstieg

Die Spielsperre ist im Schweizer Recht zweierlei. Die Spielsperre ist ein Eintrag in das schweizweite Register gesperrter Spielerinnen und Spieler; sie wird ausgesprochen bei über­schuldeten oder spielen­süchtigen Personen, auf eigenen Antrag oder durch die Veranstalterin, und sie gilt auch für Casino­spiele einschliesslich Online­casinos sowie im Fürsten­tum Liechtenstein. Eine selbst beantragte Spielsperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS); eine Fach­stelle ist einbezogen (Art. 81 BGS). Gesperrte oder minder­jährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Daneben gibt es den vorübergehenden Spiel­ausstieg. Veranstalterinnen von Online­spielen müssen ein Mittel für einen vorübergehenden Spiel­ausstieg anbieten, für einen selbst fest­gelegten Zeitraum von höchstens sechs Monaten und wahl­weise für einzelne Spiel­kategorien oder alle Spiele (Art. 89 VGS). Bei Swisslos lässt sich der Zugang produkt­bezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Frist­ablauf.

Wer sich gegen die Spielsucht schützen will, hat vier Hebel: die eigenen Verlust­limiten, die freiwillige Einzahlungs­limite, den vorübergehenden Spiel­ausstieg und die Spielsperre im Register. Die ersten zwei stellen – in der Sprache der Veranstalterinnen – eine Form von Limit dar; die letzten zwei sperren den Zugang. Wer beide Schichten kombiniert, hat im Rahmen des Schweizer Rechts das Maximum an Sperre, das eine beworbene Plattform überhaupt bietet.

Was die Werbung verschweigt

Die Werbung der ausländischen Anbieter sagt nicht, was im Schweizer Rahmen selbst­verständlich ist: dass die Spielerin in ein Register eingetragen ist, dass eine Fach­stelle einbezogen wird, dass die Veranstalterin die Spielerin in der Früherkennung überwacht und notfalls eine Einzahlungs­limite setzt, die sich von der Spielerin erst nach einem Jahr über­prüfen, auch nicht selbst aufheben lässt. Die Schweizer Anbieter sind verpflichtet, eine solche Limite zu setzen, wenn die Früherkennung anschlägt; die Spielerin kann sie nicht selbst verändern.

Vergleich der Anbieter in der Schweiz und ausserhalb

Die Schweizer Anbieter sind in der Tabelle nach ihrer Bewilligung geordnet; ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung sind ausdrücklich als «ohne Schweizer Bewilligung» gekenn­zeichnet. Wer hier sucht, will einen Überblick – nicht eine Empfehlung.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spiel­bewilligung (BGS); Aufsicht Gespa SWISSLOS Inter­kantonale Landes­lotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spiel­bewilligung (BGS); Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
Interwetten ohne Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
GG Bet ohne Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
N1 Bet ohne Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
MyStake ohne Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
Donbet ohne Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
1xBet ohne Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz

Die Tabelle trägt die Linie zwischen den beiden Organisatorinnen und allen übrigen Marken, die Schweizer Spielerinnen und Spielern in Werbe­hinweisen oder über die Sperr­liste der Gespa begegnen. Sie ersetzt keine eigene Prüfung der Bedingungen, denn die Frage «welche Limits» ist von Anbieter zu Anbieter verschieden – die Schweizer Anbieter unterliegen dem Gesetz, die übrigen Anbieter ihren eigenen Regeln.

Swisslos Sporttip

Swisslos (SWISSLOS Inter­kantonale Landes­lotterie Genossenschaft, Sitz Basel) führt die Sport­wette unter dem Namen «Sporttip» für die Deutsch­schweizer Kantone, das Tessin und das Fürsten­tum Liechtenstein. Die Sport­wette ist Teil des bewilligten Angebots der Veranstalterin, gestützt auf die inter­kantonale Vereinbarung über die gemein­same Durch­führung von Geld­spielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Aufsicht führt die Gespa; der Geschäfts­bericht 2025 wurde am 13. Februar 2026 in Basel ver­öffentlicht.

Bei Sporttip gelten eigene, von anderen Swisslos-Produkten getrennte Limiten. Vor der ersten Teilnahme muss die Spielerin oder der Spieler fest­legen, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens ver­spielen will; die Ober­limite beträgt CHF 9’999, für unter 21-Jährige CHF 1’000. Eine Senkung wird sofort wirksam, eine Erhöhung erst nach Ablauf von 72 Stunden. Die Verlust­limiten messen den Netto­verlust (Einsätze abzüglich auf das Spiel­konto aus­bezahlter Gewinne). Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungs­limite für jeweils 30 Tage möglich; eine von Swisslos im Rahmen der Spiel­schutz-Folge­erkennung gesetzte oder mit der Spielerin vereinbarte Einzahlungs­limite kann diese nicht selbst verändern und wird frühestens nach einem Jahr über­prüft.

Die Einsatz­limiten pro Wette sind: CHF 1 Mindest­einsatz, CHF 1’000 Höchst­einsatz für Einzel- und Kombinations­wetten, CHF 10’000 für System­wetten. Swisslos kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht ange­nommen. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind aus­geschlossen. Die hier aus­geschlossenen Wett­kämpfe sind für das jeweilige Ereignis gesperrt; eine Wette auf einen Wettbewerb, an dem sie selbst teilnehmen, ist nicht möglich.

Wer im Vertrags­gebiet wohnt und eine Schweizer Identifikation vor­legen kann, hat ein Konto nach Schweizer Recht; die Daten werden aus dem hoch­geladenen Ausweis aus­gelesen und gegen Adress­datenbanken geprüft. Wer aus­serhalb wohnt, kann sich nicht online registrieren, und ein Zugriff auf Sporttip über die Sperr­liste ist nicht möglich.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) führt die Sport­wette unter dem Namen «Jouez Sport» für die sechs West­schweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sitz Lausanne; Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; 2’350 Verkaufs­stellen in der West­schweiz; 221 Mit­arbeitende. Die Bewilligung ist dieselbe Konstruktion wie bei Swisslos: Veranstalter- und Spiel­bewilligung unter dem BGS, Aufsicht durch die Gespa.

Bei Jouez Sport sind die Verlust­limiten obligatorisch (Kalender­tag, Kalender­woche, Kalender­monat), sonst ist die Teil­nahme nicht möglich; die Tages­limite darf die Wochen­limite nicht über­steigen und diese nicht die Monats­limite. Senkung wirkt sofort, Erhöhung erst nach 72 Stunden; obligatorische Limiten lassen sich nicht über die Ober­grenzen erhöhen und nicht auf­heben. Die maximale Einzahlung aufs Wallet beträgt CHF 10’000 pro 30 Tagen, unabhängig vom Zahlungs­mittel; das Wallet­guthaben darf CHF 10’000 nie über­steigen, auch nicht durch Klein­gewinne.

Beim Online-Einsatz liegen die Werte bei CHF 2 Mindest­einsatz, CHF 500 Höchst­einsatz für Einzel- und Kombi­wetten, und ein Höchst­gewinn pro Wette von CHF 300’000; für die Gesamt­gewinne eines Multiples gilt eine Ober­grenze von CHF 1’000’000. Das ist, mit den Sport­wetten der Schweiz ver­glichen, ein niedrigerer Höchst­einsatz als bei Sporttip, dafür eine klare Gewinn­ober­grenze.

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Die Marken Interwetten, GG Bet, N1 Bet, MyStake, WirWetten, Donbet, 1xBet und BetOnRed sind hier gelistet, weil Schweizer Spielerinnen und Spielern ihnen in Werbe­hinweisen oder über die Sperr­liste der Gespa begegnen. Keine von ihnen hat eine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Lizenz «gilt nur in der Schweiz», wenn die Gespa eine Veranstalter- und eine Spiel­bewilligung erteilt hat (Art. 4 BGS). Sie sind nicht an das Schweizer Sperr­register ange­schlossen, es gibt keinen Schweizer Rechts­schutz, und ihre Domain­namen können auf die Sperr­liste der Gespa gesetzt und von Schweizer Tele­kommunikations­anbietern per DNS blockiert werden. Die Gespa nennt in ihrer Markt­beobachtung auch Interwetten und Bet-at-Home auf der Liste; bet365 ist ebenfalls auf der Liste.

Die Werbung dieser Marken preist in der Regel hohe Limits und keine Verlust­limite; was sie nicht sagen, ist die Stellung im Schweizer Recht. Wer hier spielt, hat im Streit­fall keinen Schweizer Rechts­weg; die zuständige Stelle für eine Beschwerde ist die ausländische Aufsichts­behörde der jeweiligen Lizenz, soweit vorhanden. Die Gewinne sind nach kan­dtsönaler Praxis des Kantons Thurgau als steuer­bares Einkommen zu deklarieren, unabhängig von der Höhe – das gilt für aus­ländische Gross­spiele ohne Schweizer Bewilligung.

Welche Kosten die Suche nach «ohne Limit» hat

Eine Rechnung, die auf der Hand liegt: wer in einem Monat CHF 1’000 setzt, spielt diesen Betrag an einem aus­ländischen Anbieter ohne Limit und ohne Schweizer Bewilligung. Die Frage ist, was dieser Einsatz nach dem Margin kostet, was am Anbieter bleibt. Dazu eine Modell­rechnung, die nicht für einzelne Wetten steht, sondern für den Mittel­wert vieler Wetten.

Angenommen sei eine zwei­seitige Wette mit Quote 1.90 / 1.90 – ein Beispiel, kein notierter Preis. Die Auszahlungs­quote für diesen Markt ist 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) ≈ 1 ÷ (0,5263 + 0,5263) ≈ 1 ÷ 1,0526 ≈ 0,9501, also rund 95,0 %; der Margin, der Anteil des Anbieters, liegt bei rund 5,0 % des Einsatzes. Bei einem Umsatz von CHF 1’000 kostet der erwartete Verlust rund CHF 50, im Mittel vieler Wetten. Das ist die Rechnung eines einzelnen Anbieters; bei einem anderen Anbieter liegt der Margin etwas höher, das ist ein anderes Modell.

Die Rechnung gilt für mehrere Branchen. Die Rechnung steht in jedem Monat mit einer anderen Wett­anzahl; sie steht auch dann, wenn die Spielerin denkt, sie habe mehr Glück als der Markt. Wer ohne Limit spielt, höher ist der Margin nicht – aber höher ist die Wahrschein­lich­keit, dass das eigene Limit fehlt. Die Limiten, die in der Schweiz gesetzt werden, sind kein Zufalls­produkt; sie sind das einzige Mittel, das die Spielerin selbst hat, um den Margin in eine Grösse zu ver­wandeln, die der eigenen Vor­stellung von «was setze ich?» ent­spricht.

Was die Limiten praktisch ändern

Die Wirkung von Limiten lässt sich an drei Beispielen fest­machen, die in den Schweizer Spiel­regeln stehen.

Erstens: Senken ist sofort. Eine Spielerin hat in einem Monat mehr aus­gegeben als geplant und halbiert ihre Wochen­limite. Ab dem nächsten Einsatz ist die halbierte Limite aktiv; eine zukünftige Erhöhung ist erst nach 72 Stunden möglich.

Zweitens: Erhöhen hat Verzögerung. Eine Spielerin will eine Erhöhung der Monats­limite um CHF 1’000 am Sonntag­abend; erst am Mittwoch­abend ist die Erhöhung wirksam. Wer in der Zwischen­zeit an der bisherigen Limite spielt, spielt sie aus.

Drittens: Die Spielerin kann eine Erhöhung nicht selbst zurück­nehmen. Eine von Swisslos im Rahmen der Früherkennung gesetzte oder mit ihr vereinbarte Einzahlungs­limite lässt sich erst nach einem Jahr über­prüfen, und die Spielerin kann sie nicht selbst verändern. Wer das versucht, hat sie schon ver­sucht.

Diese drei Beispiele haben einen gemeinsamen Punkt: jene schützen die Spielerin vor sich selbst, nicht vor dem Anbieter. Der Anbieter hat ein Interesse daran, dass die Spielerin spielt; die Limiten schützen die Spielerin vor dem Anbieter und vor sich selbst. Aus­ländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kennen diese Limiten nicht, und sie haben auch keine Pflicht, sie einzu­führen.

Häufige Fragen zu Wetten ohne Limit in der Schweiz

Welche Limiten müssen vor der ersten Sporttip-Teilnahme gesetzt werden, und wie hoch ist die Ober­limite?

Vor der ersten Sport­tip-Teilnahme müssen Spielende Verlust­limiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Ober­limite beträgt CHF 9’999 in jedem der drei Zeit­räume; für Spielende unter 21 Jahren gilt eine maximale Verlust­limite von CHF 1’000. Zusätzlich ist eine frei­willige Einzahlungs­limit für jeweils 30 Tage möglich. Senkungen werden sofort wirksam, Erhöhungen erst nach 72 Stunden; Gewinne, Rück­zahlungen und Promo­tions­guthaben, die aufs Wallet aus­gezahlt werden, erhöhen die Limiten.

Wie schnell wirkt eine Senkung der Limiten, und wie lange dauert eine Erhöhung bei Swisslos?

Bei Swisslos wird eine Senkung der Verlust­limite sofort wirk­sam; eine Erhöhung der Limiten wird frühestens nach Ablauf von 72 Stunden wirk­sam. Das Gesetz sieht eine Frist von mindestens 24 Stunden vor (Art. 87 Abs. 4 VGS); Swisslos wendet in den eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Bei der Loterie Romande gilt ebenfalls eine Frist von 72 Stunden für die Erhöhung der obligatorischen Verlust­limiten; obligatorische Limiten lassen sich dort nicht über die Ober­grenzen erhöhen und nicht auf­heben.

Gibt es eine staatlich fest­gelegte Ober­grenze für Einzahlungen, oder gelten nur eigene Limiten und die Wallet-Grenzen der Veranstalter?

Eine staatlich fest­gelegte Obergrenze für Einzahlungen gibt es in der Schweiz nicht. Die Limiten werden vom Spieler selbst gesetzt; das Geld­spiel­gesetz verlangt nur, dass eine Veranstalterin einen oder mehrere Höchst­werte für tägliche, wöchent­liche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangt (Art. 87 Abs. 2 VGS). Daneben gelten die Wallet-Grenzen der Veranstalterinnen: bei Swisslos darf das Wallet­guthaben CHF 9’999 nicht über­steigen, und innerhalb von 30 Tagen dürfen höchstens CHF 10’000 Spiel­guthaben gekauft werden; bei der Loterie Romande liegt die maximale Einzahlung pro 30 Tage bei CHF 10’000, und das Wallet­guthaben darf CHF 10’000 nie über­steigen.

Was geht verloren, wenn ein aus­ländischer Anbieter ohne Limiten und ohne Schweizer Bewilligung genutzt wird?

Eine aus­ländische Lizenz hat nach Art. 4 BGS keine Kraft in der Schweiz. Es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Sperr­register, keinen Schweizer Rechts­schutz, und die Domain­namen können auf die Sperr­liste der Gespa gesetzt und von Schweizer Tele­kommunikations­anbietern per DNS blockiert werden. Im Streit­fall ist die aus­ländische Aufsichts­behörde der jeweiligen Lizenz zuständig, soweit vorhanden. Gewinne aus aus­ländischen Gross­spielen sind nach kan­dtsönaler Praxis des Kantons Thurgau als steuer­bares Einkommen zu deklarieren, unabhängig von der Höhe.

Wie hoch sind die Einsatz­limiten pro Wette bei Sporttip, und kann Swisslos diese ändern?

Bei Sporttip beträgt der Mindest­einsatz für Einzel- und Kombinations­wetten CHF 1, der Höchst­einsatz für eine Einzel- oder Kombinations­wette CHF 1’000 und für eine System­wette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht ange­nommen. Bei Jouez Sport liegen die Einsatz­limiten pro Wette bei CHF 2 Mindest­einsatz und CHF 500 Höchst­einsatz für Einzel- und Kombi­wetten; der Höchst­gewinn pro Wette ist CHF 300’000, die Gesamt­gewinne eines Multiples sind auf CHF 1’000’000 begrenzt.

Was ist ein vorüber­gehender Spiel­ausstieg von höchstens sechs Monaten, und wie unter­scheidet er sich von der Spielsperre?

Der vorüber­gehende Spiel­ausstieg ist ein vom Spieler selbst gesetzter Zeitraum, in dem die Spielerin nicht spielen kann; er darf höchstens sechs Monate dauern und kann wahl­weise für einzelne Spiel­kategorien oder alle Spiele gesetzt werden (Art. 89 VGS). Er unter­scheidet sich von der Spielsperre, die im schweiz­weiten Register ein­getragen wird, dort für mindestens drei Monate bestehen bleibt und mit einer Fach­stelle ver­bunden ist; eine selbst beantragte Spielsperre lässt sich erst nach dieser Frist ent­sperren. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produkt­bezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Frist­ablauf.

Inhalt erstellt vom Team «Laender Spiel Info»