Wettbonus freispielen in der Schweiz – was Gratisspiele und Boosts 2026 taugen

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only

Stand: 20. Oktober 2026 – geprüft gegen die Bewilligungs­lage der Gespa (Eidgenössische Geldspielaufsicht) und die aktuellen Spielregeln von Sporttip und Loterie Romande.

Ein kleiner Stapel unbeschrifteter Papierkarten, von einem roten Gummiband zusammengehalten, liegt auf einer Holzplatte vor einem Fenster.
Eine Aktion der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Wer in der Schweiz nach einem «neuen Wettbonus» sucht, landet schnell bei zwei Anbietern, die unter dem Geldspielgesetz (BGS) eine Bewilligung haben: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide dürfen Sportwetten anbieten – und nur sie, weil die Kantone die Zahl der Veranstalterinnen für Sportwetten und Lotterien gesetzlich auf zwei begrenzt haben. Alles, was von ausserhalb der Schweiz kommt, fällt nicht unter diese Bewilligung und lässt sich rechtlich nicht gleichsetzen. Was das in Franken heisst, was ein Kombiboost, ein Profitboost oder ein Gratisspiel­guthaben kostet und wann der Spass aufhört, ist Thema der folgenden Leseführung.

Die Reihenfolge ist nicht zufällig. Wer einen Bonus einlöst, ohne zu wissen, was die Aufsicht erlaubt, sitzt am Ende auf einem Gewinn, der nicht ausbezahlt wird. Wer einen Boost annimmt, ohne die Mindestquote zu prüfen, sieht den Bonus auf der Quote nicht. Wer was auch immer annimmt, ohne die eigenen Limiten zu kennen, überschreitet sie spätestens beim zweiten Tipp.

Wettbonus, Gratiswette, Booster: was es in der Schweiz überhaupt gibt

Was ein Wettbonus ist – und was er hierzulande sein darf

Ein «Wettbonus» ist im Schweizer Recht kein feststehender Begriff. Im Markt steht das Wort für sehr verschiedene Dinge: ein Spielguthaben, das nach einer Einzahlung auf dem Wallet zur Verfügung steht; einen Quotenboost oder Profitboost, der die Quote oder den möglichen Gewinn einer einzelnen Wette erhöht; eine Gratiswette (auch «Freiwette»), bei der der Einsatz nicht zurück­bezahlt wird, wenn sie gewinnt; oder ein Kombiboost, der den Nettogewinn einer Kombiwette prozentual aufstockt.

Ein ausgeklappter Zollstock liegt auf einer Werkbank, daneben ein Bleistiftstummel im feinen Sägemehl.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben.

Die Gemeinsamkeit: Gratisspiele und Gratis­guthaben brauchen in der Schweiz die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 hat die Aufsicht 24 solche Zusagen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos gegeben – das ist die Zahl, an der sich ablesen lässt, wie knapp das Angebot tatsächlich ist. Werbung für nicht in der Schweiz bewilligte Sportwetten ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS), und wer sie trotzdem schaltet, kann mit einer Busse bis CHF 500’000 belangt werden (Art. 131 BGS). Heisst: Das, was unter dem Stichwort «Wettbonus» in der Schweiz beworben wird, ist im Wesentlichen das, was diese zwei Veranstalterinnen anbieten – und nicht ein Markt von Dutzenden Marken.

Die drei Bonusformen, die hier vorkommen

Kombiboost (Sporttip). Er erhöht den Nettogewinn einer Kombiwette – also Gewinn minus Einsatz – und nicht die Quoten der einzelnen Beine. Voraussetzung: mindestens vier Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50, nur online, Prematch, Live oder als Systemwette. Die Aufstockung staffelt sich: 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Profitboost (Sporttip). Er erhöht den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz und ist pro Wettende nur einmal nutzbar. Einsatz und Erhöhung sind limitiert. Wird die Wette per Cash-Out vorzeitig abgerechnet, verfällt der Boost.

Gratisspielguthaben (beide Veranstalterinnen). Das ist kein Bargeld, das man auszahlen kann. Es lässt sich nur zum Wetten verwenden, und es ist in den Aktionen beider Häuser nicht auszahlbar. Was als «CHF 10 Spielguthaben» daherkommt, ist genau das: CHF 10, die nur auf dem Wettschein wieder ankommen können – als Gewinn, falls die Wette sitzt.

Was eine Gratis­wette konkret kostet

Bei einer normalen Wette bekommt man Einsatz mal Quote als Bruttogewinn, der Einsatz fliesst mit dem Gewinn zurück. Bei einer Gratiswette ist das anders: Sie wird in der Regel als Einsatz ohne Rückzahlung ausgeschüttet. Wer eine Gratiswette über CHF 10 zu Quote 2.00 setzt, gewinnt also nur den Nettogewinn von CHF 10 – nicht CHF 20 zurück. Das ist die Stelle, an der der Werbeversprechen «gratis» seine stillste Klausel hat. In der Schweiz sind Gratiswetten in dem Sinn eher eine Marke von ausländischen Anbietern; was hier als Geschenk daherkommt, ist das erwähnte Gratisspiel­guthaben, das nach demselben Prinzip arbeitet.

Ein geschlossenes Holztor an einem Feldweg im Gebirge, dahinter eine Weide mit Kühen im Morgenlicht.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Bonusgeld ist nie umsatzsteuerfreies Einkommen

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind einkommenssteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag. Der Bundes­freibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn; darunter fällt keine Steuer an, und die Verrechnungssteuer wird nicht erhoben. Der kantonale Freibetrag ist je nach Kanton anders – die meisten Kantone setzen ihn tiefer an. Wer deutlich darüber liegt, bekommt vom Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer abgezogen, die über die Steuererklärung zurück­gefordert werden kann. Für den typischen Sporttipper, der einen Hunderter oder wenige Hunderter abräumt, heisst das schlicht: keine Steuer, kein Abzug. Bei Gewinnen von ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung greift dieser Freibetrag nicht – sie werden nach kantonaler Praxis (der Kanton Thurgau behandelt sie ausdrücklich so) voll besteuert, unabhängig von der Höhe.

Wie ein Kombiboost rechnerisch funktioniert

Die Rechnung, die ein Kombiboost wirklich macht

Der Sporttip-Kombiboost nimmt eine Kombiwette mit mindestens vier Voraussagen zu einer Quote von je mindestens 1.50 und legt oben auf den Nettogewinn einen Bonus von 5 % bis 100 %, je nach Anzahl der Voraussagen. Was das in einem konkreten Fall heisst, lässt sich mit den Quoten 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00 durchrechnen – alle über der 1.50-Schwelle, alle als Beispiel und nicht als zitierter Preis.

Die Gesamtquote der vier Voraussagen ist 1.60 × 1.70 × 1.80 × 2.00 = 9’792. Ein Einsatz von CHF 10 wird bei einem Sieg zu einem Bruttogewinn von CHF 97.92; der Nettogewinn vor Boost liegt bei CHF 87.92. Mit dem 5-%-Kombiboost für vier Voraussagen kommen CHF 4.40 dazu, der Nettogewinn steigt auf CHF 92.32. Das ist die Grössenordnung, in der sich ein Kombiboost auf einem Vierseiter bewegt: ein Aufschlag von rund vier Franken auf einen Gewinn von rund neunzig. Der Wert skaliert mit den Quoten und mit der Anzahl Voraussagen – wer auf sieben kommt, bekommt 20 % statt 5 %, und der Hebel wird grösser, solange die Quoten nicht selber dafür sorgen, dass die Wette seltener sitzt.

Der Bonus ist kein Geld auf dem Konto, das man abziehen kann, sondern fliesst in den Wettgewinn. Limitiert sind Einsatz und Gewinnerhöhung; die genauen Werte stehen in den Spielregeln.

Was die Aufstockung bei sieben oder zehn Beinen taugt

Bei sieben Voraussagen zu einer Gesamtquote von (wieder als Beispiel) 1.60 × 1.70 × 1.80 × 2.00 × 1.60 × 1.70 × 1.80 – das wären 2.84 × 1.60 × 1.70 × 1.80 = 2.84 × 4’896 = 13.90 – wird die Rechnung mit dem 20-%-Boost schnell illustrativ: Ein Einsatz von CHF 10 ergäbe CHF 139 Bruttogewinn, der Nettogewinn wäre CHF 129, der Boost brächte CHF 25.80. Bei zehn Voraussagen mit ähnlichen Quoten wird der Nettogewinn grösser, der 40-%-Boost entsprechend grösser. Wichtig bleibt: Mit jeder zusätzlichen Voraussage wächst nicht nur der Boost, sondern auch die Wahrscheinlichkeit, dass einer der Tipps daneben liegt. Der Boost entwertet die Wette nicht, er macht sie aber auch nicht zu einer sicheren Sache – die einzelne Beine haben weiterhin ihre eigene, vom Markt kalkulierte Wahrscheinlichkeit, und der Gesamtgewinn ist nach wie vor unsicher.

Schweizer Wettanbieter im Vergleich: was Bonus, Bewilligung und Spielregeln angeht

Marke Schweizer Bewilligung Veranstalterin / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Ja (Veranstalter- und Spielbewilligung BGS, Aufsicht Gespa) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Sitz Basel), Produkt Sporttip
Loterie Romande Jouez Sport Ja (Veranstalter- und Spielbewilligung BGS, Aufsicht Gespa) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Produkt Jouez Sport
Bahigo Keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
HighFlyBet Keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
Betwinner Keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
bet-at-home Keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
BetOnRed Keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
Bruce Bet Keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
Sportaza Keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz
bet365 Keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz

Die Tabelle zeigt, was die zwei zugelassenen Veranstalterinnen ausmacht und was die acht ausländischen Marken vom gleichen Markt trennt. Die Buchmachermarke «bet365» taucht im Gespa-Register nicht auf; eine ausländische Lizenz aus Malta, Curaçao oder Deutschland gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS), und die Gespa führt die geblockten Domains auf einer Sperrliste (Art. 86–93 BGS). Für die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung gilt im Weiteren, was die Vergleichs­kriterien angehen können, dass der Gespa weder Aufsicht noch führt; sie müssen nur ständig damit rechnen, dass ihre Domains per DNS-Sperre ersetzt werden.

Was die zwei Veranstalterinnen verbindet – und was sie trennt

Beide sind nach dem BGS bewilligt, beide führen ein einziges Sportwetten­produkt, beide haben die Pflicht, vor jeder Wette Identität, Wohnsitz und Volljährigkeit zu prüfen. Sie teilen das Loskleiner und sind nur in ihrem eigenen Vertragsgebiet aktiv: Swisslos in den Deutschschweizer Kantonen (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH), im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; Loterie Romande in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in einem Kanton wohnt, der nicht im Vertragsgebiet liegt, kann sich bei der anderen Veranstalterin nicht online registrieren – das Konto wird gar nicht erst angelegt.

Im Bonus­profil sind sie näher beieinander als die Werbung vermuten lässt. Beide haben ein Gratisspiel­guthaben, das nicht auszahlbar ist, einen Mechanismus, der an eine Wette gekoppelt ist, und kein Cash-Bonus auf die Einzahlung, der ausgezahlt werden kann. Der Kombiboost ist ein Sporttip-Produkt, der Profitboost ebenfalls. Bei der Loterie Romande sind die Aktionen, die unter dem Namen «Jouez Sport» laufen, eher anlassbezogen – eine Stadion-Aktion der National-League im Winter 2025/26 verteilte CHF 10 Spielguthaben pro Code und in 7’000 Stück.

Was die ausländischen Marken vom gleichen Markt trennt

Bahigo, HighFlyBet, Betwinner, bet-at-home, BetOnRed, Bruce Bet, Sportaza und bet365 haben in der Schweiz keine Bewilligung. Eine ausländische Lizenz – gleich aus welchem Land – hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS). Sie sind nicht an das Schweizer Ausschluss­register angeschlossen, und es gibt keine Schweizer Recourse-Stelle. Wer dort wettet, hat im Streitfall nur den ausländischen Anbieter als Ansprech­partner, und der ist im Zweifel schwer zu erreichen. Die Gespa kann die Domains dieser Marken auf die Sperrliste setzen – und sie tut das auch: Ende 2025 listete die Sperrliste 671 Domains, bet-at-home und bet365 nennt die Aufsicht namentlich.

Was die Schweizer Aufsicht erlaubt – und was sie nicht erlaubt

Die Bewilligungs­lage in der Schweiz

Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Es unterscheidet zwischen Geldspielen (Gewinn aus einem Einsatz, der vollständig oder mehrheitlich dem Zufall entspringt) und Geschicklichkeits- und Glücksspielen. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel (Art. 3 lit. c und e BGS) und werden von der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Sitz in Bern) beaufsichtigt – nicht von der ESBK, die nur Casinos führt. Für jedes Grossspiel braucht es eine Veranstalter­bewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Eine ausländische Lizenz gilt nur in der Schweiz, wenn sie hier anerkannt ist (Art. 4 BGS) – sie ist es nicht.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei Begrenzte: Swisslos und Loterie Romande. Eine dritte Bewilligung gibt es nicht und wird es nicht geben – die geschlossene Liste ist ein politischer Stützpunkt des Schweizer Geldspielrechts, kein Versehen. Wer hier «eine breitere Auswahl an Bookies» verspricht, verspricht etwas, das es strukturell nicht geben kann.

Wer online ein Konto haben darf

Eine Online-Registrierung ist nur möglich, wer mindestens 18 Jahre alt ist und im Vertragsgebiet der jeweiligen Veranstalterin Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 47 Abs. VGS). Der Ausweis wird hochgeladen, die Daten werden gegen Adress­datenbanken geprüft, jede Person darf sich nur einmal registrieren. Wer unter 18 ist, wer unter Spielsperre steht, wer keine Schweizer Identität verlangt, hat keinen Zugang.

Diese Voraussetzungen sind hart, aber nicht strenger als anderswo. Sie sind die Folge davon, dass die Schweiz kein offener Markt ist: nicht weil die Behörden restriktiv wären, sondern weil das BGS den Markt bewusst eng gehalten hat.

Welche Sportarten und Märkte bewilligt sind

Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Stand 10.09.2026, nach Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Was nicht auf der Liste steht, darf nicht angeboten werden. Qualifikations­runden nur, wenn sie gelistet sind, Frauen­wettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglisten­wetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podium entscheidet, niemals auf Trainings­läufe. Eckball- und Karten­märkte fehlen, eine Esports-Sektion fehlt ebenfalls. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Live-Wetten sind erlaubt, Prematch und live, sofern der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hat. Das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live­märkte – die Auswahl wird von der Bewilligung der Veranstalterin und der Liste der bewilligten Wettarten begrenzt. Cash-Out ist nicht reguliert: Es ist eine Funktion des Veranstalters, nicht des Gesetzes, und jeder Veranstalter legt sie selbst fest.

Was die Loterie Romande auszahlt – und was nicht

Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gut­geschrieben; Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspiel­guthaben ist nicht auszahlbar – das ist die zentrale Klausel, die in jeder «CHF 10 fürs Stadion»-Aktion steht. Der Punkt ist nicht höflich formuliert, er ist im Reglement festgehalten: Wer ein Gratisspiel­guthaben einlöst, hat am Ende eine gewonnene Wette oder eine verlorene – nicht CHF 10 auf dem Bank­konto.

Was Swisslos auszahlt – und was nicht

Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungs­mittel oder Einzahlungs­schein aufladen, mit einem Mindest­betrag von CHF 20. Pro 30 Tage sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bei einer Auszahlung sind die ersten zwei pro Jahr kostenlos; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % erhoben werden. Die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage, das Geld geht auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Post­konto, und das Konto muss auf den Namen des Spielenden laufen. Auch hier: Gratisspiel­guthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungs­quittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne darüber gehen bei bekannter Zahlungs­verbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Post­konto.

Spieler­schutz und Selbstkontrolle: was schon vor der Wette steht

Limiten setzen, bevor man spielt

Wer bei Sporttip mitspielen will, muss vor der ersten Wette Verlust­limiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, bei Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – das ist eine Schutz­klausel, die verhindern soll, dass ein Spieler in einer Pechsträhne die Limite erhöht, um weiterzuspielen. Zusätzlich kann eine freiwillige Einzahlungs­limite für jeweils 30 Tage gesetzt werden. Das sind die einzigen Schutz­linien, die jeder Spieler selber ziehen muss.

Die Gespa schreibt die Mindest­standards; die Veranstalter dürfen sie verschärfen, aber nicht unterschreiten. Wer seine Limite nicht setzt, kann nicht spielen – das Konto lässt sich ohne Limiten nicht aktivieren.

Spielsperre und Sperr­register

Swisslos erlaubt eine produktbezogene Spielsperre für 1 bis 180 Tage, die nicht vor Frist­ablauf aufgehoben werden kann. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer einmal gesperrt ist, bleibt es über alle Kanäle hinweg gesperrt. Die Sperre ist eine Schutz­linie, die auf Lebzeit zieht – und das ist genau der Punkt: Es gibt Schutz­linien, die nicht mehr aufhebbar sind, ohne dass eine Fachstelle involviert ist.

Eine freiwillige Spielsperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Einbezug einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Das ist eine Schutz­linie, die das BGS bewusst lang gezogen hat, um Spontan­lösungen zu verhindern.

Werbung, Minderjährige und Test­käufe

Die Gespa hat 2025 Test­käufe an Verkaufsstellen durchgeführt: Bei 47.5 % von 200 Versuchen wurde an Minderjährige eine Sportwette verkauft. Das ist kein schönes Ergebnis, und es ist auch nicht repräsentativ für die Online-Registrierung, die strenger ist – aber es zeigt, dass die Selbst­kontrolle an der Verkaufsstelle nicht funktioniert. Wer im Kiosk wettet, sollte wissen, dass dort weniger geprüft wird als online. Wer für sich selbst prüft, ob er an der Verkaufsstelle etwas riskiert, sollte davon ausgehen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sein Alter gefragt wird, nicht bei 100 % liegt.

Werbung darf in der Schweiz nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet werden (Art. 74 BGS). Werbung für nicht in der Schweiz bewilligte Sportwetten ist verboten. Heisst: Werbung, die in der Schweiz sichtbar ist, ist Werbung für eines der beiden Produkte oder Werbung, die gerade auf der Sperrliste steht – Werbung für eine ausländische Marke ist rechtlich nicht erlaubt.

Anbieter im Detail: was die zwei Veranstalterinnen konkret bieten – und was die acht ausländischen Marken nicht bieten

Swisslos Sporttip

Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und führt Sportwetten unter dem Namen Sporttip. Das Produkt deckt Prematch, Live und Systemwetten ab. Der Mindest­einsatz pro Einzel- oder Kombinations­wette liegt bei CHF 1, der Höchst­einsatz bei CHF 1’000, für Systemwetten bei CHF 10’000. Die Sporttip-Spielregeln (Version 4.2) liegen dem zugrunde.

Die Bonus­mechanik besteht aus drei Bausteinen: Kombiboost (mindestens 4 Voraussagen, Mindest­quote 1.50, Bonus 5 % bis 100 % auf den Nettogewinn), Quotenboost (nur Prematch-Einzel­wetten, pro Wettende nur einmal nutzbar) und Profitboost (Nettogewinn eines definierten Ereignisses erhöht, einmalig, bei Cash-Out verfällt der Boost). Bei Live­wetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird, Wetten nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wett­ausgangs werden mit Quote 1.00 gewertet, und in spiel­entscheidenden Situationen (Elfmeter, Rote Karte, VAR-Entscheid) kann Swisslos Wetten ebenfalls mit Quote 1.00 werten.

Cash-Out ist verfügbar für Einzel-, Kombinations- und Langzeit­wetten, vor Spiel­beginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teil­auszahlung. Einmal ausgeführt, lässt sich Cash-Out nicht rück­gängig machen, und es besteht keine Garantie für jeden Markt.

Der Vorteil von Sporttip ist die Bewilligungs­lage: Voll bewilligt, an das Sperr­register angeschlossen, an die Schweizer Limiten­regelung gebunden, mit Auszahlung auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Post­konto. Der Nachteil: Bonus­aktionen sind eng begrenzt, Gratiss­spiel­guthaben ist nicht auszahlbar, und wer auf einen grosszügigen «Neukunden­bonus» hofft, sucht hier das Falsche.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande mit Sitz in Lausanne. Jouez Sport ist das Produkt für die Westschweizer Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS. 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, 221 Mitarbeitende – das sind die Grössen, mit denen die Loterie Romande dasteht.

Die Bonus­mechanik ist anlassbezogen: Aktionen wie «JouezSport – Patinoires et Stades» (17.12.2025 bis 10.03.2026, 7 Aktionstage) verteilten CHF 10 Spielguthaben gegen einen Code, der in den National-League-Stadien und im verifizierten Konto eingegeben wurde, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Einzahlungen aufs Spielerkonto sind auf CHF 10’000 pro 30 Tage beschränkt, das Wallet-Guthaben auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der IBAN.

Vorteil: Voll bewilligt, kürzere Auszahlungs­wege für Westschweizer Spielerinnen, anlassbezogene Aktionen. Nachteil: Für Spielerinnen in der Deutschschweiz kein Online-Konto möglich – die Veranstalterin ist nur in den Westschweiz-Kantonen und -Auchsprachen aktiv. Auch hier: Gratiss­spiel­guthaben ist nicht auszahlbar.

Bahigo

Bahigo hat in der Schweiz keine Bewilligung. Die Marke gehört zu einer Reihe von ausländischen Anbietern, die zwar international Lizenzen besitzen mögen – aus Malta, Curaçao oder anderswoher –, aber nach Art. 4 BGS in der Schweiz nicht anerkannt sind. Die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen (Art. 86–93 BGS). Es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Sperr­register und keine Schweizer Recourse-Stelle.

Wer bei Bahigo spielt, hat keinen Schweizer Schutz: keine Schweizer Limiten­regelung, keine Schweizer Sperr­register-Anbindung, keine Schweizer Auszahlungs­garantie. Im Streitfall ist die ausländische Anbieterin der einzige Ansprech­partner. Die Verlockung ist offensichtlich – internationale Marken werben mit grosszügigen Boni, die in der Schweiz nicht erlaubt sind. Wer diese Boni annimmt, spielt ausserhalb des Schweizer Schutzes.

HighFlyBet

HighFlyBet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Marke positioniert sich international, aber die Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft. Die Gespa kann die Domain sperren, und ein Rechts­weg in der Schweiz ist nicht gegeben. Das die Anbieterin auf ihrem Namen einen Micky-Maus-Versprechen trägt – «high fly», «high bets» – ändert an der Rechts­lage nichts: Es ist und bleibt eine ausländische Lizenz ohne Schweizer Anerkennung.

Wer hier spielt, spielt ausserhalb des Schweizer Schutzes. Das ist nicht ein Verstoss, der bestraft wird – die Spielenden werden nicht belangt (Bundes­anwaltschaft). Aber die Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keine Schweizer Stelle, die eine faire Behandlung garantiert.

Betwinner

Betwinner hat keine Schweizer Bewilligung. Auch hier: ausländische Lizenz, in der Schweiz nicht anerkannt (Art. 4 BGS), Domain kann von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt werden (Art. 86–93 BGS). Die Marke wirbt international mit hohen Bonus­angeboten – die in der Schweiz nicht erlaubt sind und nicht als Sicherheit gegen Schwächen des Marktes dienen.

Der Punkt ist nicht, dass Betwinner schlecht ist; der Punkt ist, dass die Schweizer Rechts­lage nicht die gleiche ist wie die internationale. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, hat andere Rechte und andere Risiken als bei Swisslos oder Loterie Romande. Wer diese Unterschiede nicht kennt, geht sie sehend ein.

bet-at-home

bet-at-home hat keine Schweizer Bewilligung. Die Gespa nennt die Marke auf der Sperrliste namentlich – sie ist eine der Domains, die Schweizer Tele­kom-Anbieter per DNS blocken. Die Lizenz aus dem Ausland gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS). Wer auf bet-at-home spielt, hat keinen Schweizer Schutz und keinen Schweizer Rechts­anspruch. Wer im Streitfall klagen will, muss vor einem ausländischen Gericht klagen – mit den Hürden­schwellen, die ein ausländisches Gericht mit sich bringt.

Das die Marke in Deutschland und Österreich einen Namen hat, ändert daran nichts: Eine deutsche Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft. Die Werbung, die für bet-at-home in der Schweiz sichtbar ist, ist Werbung für ein nicht bewilligtes Angebot und damit rechtswidrig (Art. 74 Abs. 3 BGS).

BetOnRed

BetOnRed hat keine Schweizer Bewilligung. Die Marke ist international positioniert, mit Lizenzen aus Curaçao oder anderen Jurisdiktionen, ohne Kraft in der Schweiz. Die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen. Es gibt keinen Schweizer Schutz, keine Schweizer Limiten­regelung, keine Schweizer Sperr­register-Anbindung.

Wer hier spielt, spielt ausserhalb der Schweizer Aufsicht. Das ist nicht ein Verstoss; es ist eine Risiko­abwägung, die jeder Spieler für sich selber treffen muss. Die Werbung, die für BetOnRed den Weg in die Schweiz findet, ist Werbung für ein nicht bewilligtes Angebot. Wer die Werbung sieht und das Angebot annimmt, sollte wissen, dass er ausserhalb der Schweizer Aufsicht spielt.

Bruce Bet

Bruce Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Marke trägt einen kecken Namen – das ändert nichts an der Rechts­lage. Lizenz aus dem Ausland, in der Schweiz nicht anerkannt (Art. 4 BGS), Domain kann von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt werden. Es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Sperr­register und keine Schweizer Recourse-Stelle.

Wer bei Bruce Bet spielt, spielt ausserhalb des Schweizer Schutzes. Der Versprechen, der mit dem Namen einhergeht, ist kein Versprechen, das eine Schweizer Stelle einlöst.

Sportaza

Sportaza hat keine Schweizer Bewilligung. Ausländische Lizenz, in der Schweiz nicht anerkannt. Die Marke ist international aktiv, die Spielauswahl ist breit – das alles hat keine Kraft in der Schweiz. Die Gespa kann die Domain blocken. Wer hier spielt, hat keinen Schweizer Schutz.

Die Breite der Spielauswahl, die ein ausländischer Anbieter wirbt, ist kein Argument für Schweizer Spielerinnen – die Spielauswahl ist in der Schweiz durch die Liste der Gespa bewilligt und damit eng gehalten. Wer auf ausländischen Anbietern eine breitere Auswahl sucht, sucht sie ausserhalb der Schweizer Bewilligungs­lage.

bet365

bet365 hat keine Schweizer Bewilligung. Die Gespa nennt die Marke auf der Sperrliste namentlich – sie ist eine der Domains, die Schweizer Tele­kom-Anbieter per DNS blocken. Lizenz aus dem Ausland, in der Schweiz nicht anerkannt (Art. 4 BGS). Wer auf bet365 spielt, hat keinen Schweizer Schutz und keinen Schweizer Rechts­anspruch.

Das die Marke international eine der grössten ist, ändert daran nichts. Eine britische oder maltesische Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft. Die Werbung, die für bet365 in der Schweiz sichtbar ist, ist Werbung für ein nicht bewilligtes Angebot.

Häufige Fragen zum Wettbonus in der Schweiz

Welche Aktionen dürfen die beiden Schweizer Veranstalter für Sportwetten anbieten?

Die zwei Schweizer Veranstalterinnen dürfen nach dem BGS Quotenboosts, Profitboosts, Kombiboosts und anlassbezogene Gratisspiel­guthaben anbieten – alles nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Ein echter Cash-Bonus, der auf die Einzahlung oben drauf gelegt und auszahlbar ist, ist in der Regel nicht erlaubt. Aktionen bleiben damit selten und klein, die Werbung knapp gehalten.

Warum brauchen Gratiss­spiel­guthaben in der Schweiz die vorgängige Zustimmung der Aufsicht?

Weil das BGS Werbung für nicht in der Schweiz bewilligte Angebote verbietet (Art. 74 Abs. 3 BGS) und Gratiss­spiel­guthaben als Werbe­instrument einordnet, das nur dann zulässig ist, wenn die Aufsicht es vorher geprüft hat. Heisst: Was im Ausland als «Neukunden­bonus» beworben wird, ist in der Schweiz nicht erlaubt – ausser, die Aufsicht sagt explizit ja. Die Aufsicht hat 2025 24-mal der Loterie Romande und 8-mal Swisslos zugestimmt – das ist die Grössenordnung, in der sich der Schweizer Markt bewegt.

Wird bei einer Gratiswette der Einsatz mit dem Gewinn zurück­bezahlt?

Nein, in der Regel nicht. Eine Gratiswette wird als Einsatz ohne Rückzahlung ausgeschüttet: Wer eine Gratiswette über CHF 10 zu Quote 2.00 gewinnt, bekommt nur den Nettogewinn von CHF 10, nicht den Einsatz. In der Schweiz sind Gratiswetten in dem Sinn eher eine Marke von ausländischen Anbieten – was hier als «gratis» daherkommt, ist das Gratiss­spiel­guthaben der zwei Veranstalterinnen, das nach demselben Prinzip arbeitet.

Was bedeutet ein Kombiboost, und welche Mindest­quote gilt dafür?

Ein Kombiboost erhöht den Nettogewinn einer Kombiwette prozentual – beim Sporttip- Boost 5 % bei vier Voraussagen, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Mindest­quote der einzelnen Voraussagen: 1.50. Der Boost gilt nur online (Prematch, Live oder System­wette), und Einsatz wie auch Gewinner­höhung sind limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Profitboost, beim Kombiboost richtet sich die Behandlung nach den Spielregeln.

Ab welchem Betrag lässt sich Spiel­guthaben aufladen, und welche Grenzen gelten pro 30 Tage?

Bei Swisslos: Mindest­betrag CHF 20, maximal CHF 10’000 pro 30 Tage, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bei der Loterie Romande: maximale Einzahlung CHF 10’000 pro 30 Tage, maximales Wallet-Guthaben CHF 10’000. Beide Veranstalterinnen lassen das Spiel­guthaben auf Schweizer Bank- oder Post­konten auszahlen – nicht aber das Gratiss­spiel­guthaben aus Promotionen.

Müssen Gewinne aus einer Gratiswette versteuert werden, und was heisst «je nach Kanton»?

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind einkommens­steuerfrei bis zum Steuer­freibetrag – der Bundes­freibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, die kantonalen Freibeträge sind je nach Kanton unterschiedlich und meist tiefer. Wer deutlich über dem Freibetrag liegt, bekommt vom Veranstalter 35 % Verrechnungs­steuer abgezogen, die über die Steuer­erklärung zurück­gefordert werden kann. Bei Gewinnen aus ausländischen Anbietern greift der Freibetrag nicht – der Kanton Thurgau etwa besteuert sie ausdrücklich voll, unabhängig von der Höhe.

Inhalt erstellt vom Team «Laender Spiel Info»