Steuerfreibetrag auf Sportwettengewinne in der Schweiz
Stand: 20. Oktober 2026 · geprüft gegen die Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und die Spielregeln der beiden bewilligten Veranstalter.

Wer in der Schweiz Sportwetten abschliesst, fragt sich früher oder später, was ein Gewinn beim Finanzamt auslöst — und was nicht. Die kurze Antwort steht seit dem Geldspielgesetz von 2019 fest: Einsätze sind nicht steuerbar, einzelne Gewinne aus bewilligten Grossspielen erst oberhalb des Freibetrags, und oberhalb des Freibetrags greift die Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Was darunter bleibt, ist steuerfrei. Was sich nicht in diesem Rahmen abspielt — Wetten bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung —, folgt anderen Regeln, und zwar weniger milden. Der folgende Text ordnet die Rechtslage, zieht die Grenzen zwischen den beiden inländischen Veranstaltern und acht ausländischen Marken, an denen Schweizer Spielende im Netz nicht vorbeikommen, und rechnet vor, was die Auszahlung eines Gewinns konkret bedeutet.
Rechtslage: Was die Schweiz unter steuerfrei versteht
Bewilligungspflicht und die Rolle der Gespa
Seit dem 1. Januar 2019 regelt das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) die Wetten in der Schweiz. Sportwetten gelten darin als Grossspiel (Art. 3 Bst. c und e BGS), nicht als Lotterie und nicht als Kleinspiel. Die Aufsicht führt die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern — nicht die ESBK, welche die Spielbanken überwacht. Eine Bewilligung braucht es auf zwei Stufen: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS); eine ausländische Lizenz — aus Curaçao, Malta, Deutschland — hat hier keine Kraft.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Eine dritte Schweizer Marke für Sportwetten existiert nicht; die Gespa veröffentlicht keine Liste weiterer Anbieter, weil es keine weiteren gibt. Was sie führt, ist eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren — Ende 2025 waren es 671 Domains.
Was darf gewettet werden, und was nicht
Die Gespa führt eine abschliessende Liste zugelassener Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen. Was nicht auf dieser Liste steht, ist nicht erlaubt — das schliesst Corner- oder Kartenmärkte ebenso aus wie einen esports-Blocker, weil esports auf der Liste nicht auftaucht. Wetten auf das Wetter, auf Politik oder auf Fernsehshows sind nicht zulässig. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Live-Wetten sind zulässig, vor Spielbeginn und während des Spiels, soweit der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält; das Gesetz schränkt einzelne Live-Märkte nicht zusätzlich ein. Cash-Out ist nicht regulatorisch normiert; es ist eine Funktion, die ein Veranstalter anbietet oder nicht — bei Sporttip für Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten, vollständig, ohne Garantie pro Markt.
Virtuelle Sportwetten: nicht etabliert, schweigen wir dazu.
Wer spielen darf
Sportwetten sind Volljährigen vorbehalten (Art. 72 BGS). Minderjährige werden online nicht zugelassen. Pro Person ist ein Konto zulässig, die Identität wird verifiziert (Art. 47–52 VGS). Wer spielt, wohnt in der Schweiz und — praktisch — im Vertragsgebiet des Veranstalters, bei dem das Konto läuft. Bei Swisslos gehören zum Vertragsgebiet die Deutschschweizer Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; bei der Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS. Wer im Tessin wohnt, kann also kein Konto bei der Loterie Romande eröffnen, und wer in Genf wohnt, keines bei Swisslos — die Vertragsgebiete decken die Schweiz gemeinsam ab, ohne sich zu überschneiden.
Freibetrag, Verrechnungssteuer und Einsatzabzug
Der Steuerfreibetrag ab 2026
Der Bundesgesetzgeber hat die Gewinne aus Grossspielen — namentlich auch aus Sportwetten — einer Freigrenze unterworfen. Bis zum Freibetrag ist ein einzelner Gewinn steuerfrei; nur der Teil darüber wird steuerbar. Der Freibetrag wird jährlich an die kalte Progression angepasst, gestützt auf den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Aus dieser Mechanik ergibt sich folgende Reihe:
| Steuerperiode | Freibetrag direkte Bundessteuer |
|---|---|
| 2019–2022 | CHF 1’000’000 |
| 2023 | CHF 1’038’300 |
| 2024 | CHF 1’056’600 |
| 2025 | CHF 1’070’400 |
| ab 1.1.2026 | CHF 1’071’000 |
Das ist die bundesrechtliche Schwelle. Die Schwelle bei den Staats- und Gemeindesteuern fällt kantonal verschieden aus — eine Übersicht der ESTV für die Steuerperiode 2024 weist Beträge zwischen CHF 1’030’000 und CHF 1’056’600 aus. Im Kanton Thurgau liegt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern bei CHF 1’000’000. Wer einen Gewinn versteuern muss, prüft die Zahl am Sitz der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung; sie ist nicht in jedem Kanton gleich.
Verrechnungssteuer oberhalb des Freibetrags
Übersteigt ein Gewinn den Freibetrag, zieht der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis über den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig; die Verrechnungssteuer beläuft sich auf 35 % davon, das sind CHF 17’500, und die Auszahlung an die spielende Person beläuft sich auf CHF 1’032’500.
Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgeholt, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer das versäumt, verschenkt bares Geld. Der Verrechnungssteuerausweis, den der Veranstalter ausstellt, gehört in die Steuererklärung; ohne ihn keine Rückerstattung.
Der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr. Wer in einem Jahr fünf Gewinne unter dem Freibetrag einfährt, hat nichts zu versteuern; wer einen Gewinn knapp über dem Freibetrag einfährt, hat den darüberliegenden Teil zu versteuern. Die ESTV formuliert es unzweideutig: nur der Teil eines einzelnen Gewinns aus Grossspielen über dem Freibetrag ist steuerbar.
Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer
Wer den Gewinn oberhalb des Freibetrags in der Steuererklärung deklariert, kann bei der direkten Bundessteuer Einsätze abziehen — bis zu 5 Prozent des Gewinns, höchstens CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens CHF 5’400 ab 2025, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 Prozent je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Der Einsatzabzug ist also gedeckelt, nicht proportional zu den tatsächlichen Einsätzen.
Der Einsatz, der nicht zu einem Gewinn geführt hat, wird im allgemeinen Kanton nicht abgezogen — der Abzug ist an den Gewinn gekoppelt, nicht an den Umsatz.
Beispielrechnung: was ein Gewinn von CHF 100 bei Quote 2.10 zurückgibt
Ein Einsatz von CHF 100 auf eine Wette zu einer Quote von 2.10 bringt im Gewinnfall einen Bruttoertrag von 100 × 2.10 = CHF 210, also einen Nettogewinn von CHF 110. Solange der Bruttogewinn unter dem Freibetrag bleibt — und ein typischer Wettende-Spieler gewinnt mit einem Einzelticket Grössenordnungen, die um ein Vielfaches unter dem Freibetrag liegen —, ist der Gewinn steuerfrei. Es fällt keine Verrechnungssteuer an, der Gewinn ist in der Steuererklärung nicht zu deklarieren. Der Bandbreiten-Hinweis: ein Einzelgewinn bis CHF 1’071’000 (Bund) ist ab 2026 steuerfrei, ein Gewinn darüber wird ab dem ersten Franken darüber anteilig mit 35 Prozent Verrechnungssteuer belastet.
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung
Was eine ausländische Lizenz in der Schweiz wert ist
Nichts. Eine Lizenz aus einem anderen Land — Curaçao, Malta, Deutschland — gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS). Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Die spielende Person wird nicht bestraft; das Geld, das sie einzahlt und gewinnt, kann aber im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Schutz und keine Fair-Play-Kontrolle.
Besteuerung von Gewinnen aus ausländischen Wetten
Gewinne ausländischer Geldspiele unterliegen keiner Verrechnungssteuer — nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS sind verrechnungssteuerpflichtig. In der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Wer im Kanton Thurgau wohnt und bei einem ausländischen Anbieter einen Gewinn einfährt, versteuert den vollen Betrag, nicht nur den über dem Freibetrag. Andere Kantone handhaben es nicht zwingend gleich; die Auskunft gibt die kantonale Steuerverwaltung.
Die Sperrliste
Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren — Stand Ende 2025 waren es 671 Domains. Wer eines der gesperrten Angebote öffnen will, landet auf einer Stop-Seite. Die Liste wird laufend aktualisiert, weil Anbieter Domains nachschieben — die Gespa nennt dieses Domain-Hopping. Interwetten und Bet-at-Home tauchen in der Liste namentlich auf, bet365 ebenfalls.
Werbung
Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit einer Busse bis CHF 500’000 bedroht (Art. 131 BGS). Diese Seite beschreibt die Angebote; sie bewirbt sie nicht.
Spielerschutz: Limiten, Spielsperre, Minderjährigenschutz
Selbst gesetzte Limiten
Die Schweiz kennt keinen gesetzlich fixierten Einsatzdeckel. Die Höchstwerte setzen die Spielenden selbst — der Veranstalter muss tägliche, wöchentliche oder monatliche Maximalwerte für Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Bei Swisslos heisst das konkret: vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, Obergrenze CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort; eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich gibt es eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Wer bei Sporttip mitspielen will, kommt an dieser Eingangsfrage nicht vorbei.

Bei der Loterie Romande gilt Entsprechendes im eigenen Limitenregime; die genauen Werte stehen in den Teilnahmebedingungen.
Spielsperre
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist nicht nur eine Sperre gegenüber einem Anbieter — wer sich im Register findet, ist in der gesamten Schweizer Geldspielwelt ausgesperrt.
Eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss der Veranstalter anbieten (Art. 89 VGS). Eine Aufhebung der freiwilligen Sperre ist vor Ablauf von drei Monaten nicht möglich (Art. 84 VGS); eine Fachstelle ist einzubauen (Art. 81 BGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Testkäufe 2025
Die Gespa testet den Verkaufspunkt-Schutz. 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 Prozent von 200 Testfällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den stationären Schutz als lückenlos darstellt, beschönigt die Zahlen.
Vergleich der Anbieter: wer ist bewilligt, wer nicht
Übersicht
Die nachfolgende Tabelle stellt die im Research berücksichtigten Marken nebeneinander. Massgebend ist allein die Schweizer Bewilligungslage; ausländische Marken sind nachrichtlich aufgenommen, weil Schweizer Spielende auf sie stossen — eine Lizenz im Ausland ersetzt die Schweizer Bewilligung nicht.
| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); Produkt Jouez Sport |
| Sportaza | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht etabliert |
| DirectionBet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht etabliert |
| Roobet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht etabliert |
| BC.Game | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht etabliert |
| BetFury | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht etabliert |
| Cloudbet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht etabliert |
| IviBet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht etabliert |
| Fezbet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nicht etabliert |
Die Tabelle trennt zwei Welten: zwei Veranstalter mit Schweizer Bewilligung, acht Marken ohne. Wer dort wettet, wo keine Bewilligung vorliegt, kann — siehe die Hinweise unter der Tabelle «Freibetrag, Verrechnungssteuer und Einsatzabzug» — seinen vollen Gewinn als Einkommen versteuern müssen und riskiert die Einziehung im Strafverfahren gegen den Anbieter. Was die Sperrliste betrifft, sind alle acht Domains Kandidaten für eine DNS-Blockierung; ob sie tatsächlich blockiert sind, wechselt mit der Liste.
Swisslos Sporttip
Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet deckt die Deutschschweizer Kantone ab, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; zusammen sind es 22 Gebiete. Wer dort wohnt, kann ein Konto eröffnen; eine Online-Registrierung braucht mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und die Registrierung einer einzigen Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Die Sporttip-Einsatzlimiten sind CHF 1 pro Einzel- oder Kombinationswette, höchstens CHF 1’000, und höchstens CHF 10’000 für eine Systemwette; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit kleinerem Einsatz spielt, ist hier richtig; wer höhere Beträge pro Ticket setzen will, stösst an eine Decke, die der Veranstalter einseitig verschieben kann. Das ist im Markt der bewilligten Schweizer Wetten ein eigenes Thema, weil die zweite bewilligte Marke kein Ersatz im selben Markt ist — siehe unten.
Für 2025 hat Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio. verteilt: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., im Vorjahr CHF 122 Mio. Das ist die Seite der Mittelverwendung, die den gemeinnützigen Zweck des BGS belegt.
Im Verhältnis zu Marken ohne Schweizer Bewilligung ist Sporttip die einzige legal steuerfreie Variante für die deutschsprachige Schweiz und das Tessin — und nach Einspiel der wirtschaftlich vernachlässigbaren Konkurrenz innerhalb des bewilligten Marktes für Bewohner aller genannten Kantone die einzige. Die Eigenheit gegenüber der Konkurrenz: ein bewilligtes Sportwettenangebot mit klar definierter Verlustlimite, einem schweizweiten Sperrregister und der 35-Prozent-Verrechnungssteuer erst oberhalb von CHF 1’071’000.
Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Kontaktadresse lautet Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende sind die Grössenordnung des Unternehmens. Auch hier braucht die Online-Registrierung Wohnsitz im Vertragsgebiet.
Die Eigenheit: die einzige zweite bewilligte Marke. Wer in Genf oder Lausanne wettet, kommt an Jouez Sport nicht vorbei und an Sporttip nicht heran — das Vertragsgebiet schneidet sich nicht mit dem von Swisslos. Für die Westschweiz ist die Loterie Romande der einzige Ort, an dem ein Gewinn aus bewilligten Sportwetten bis zum Freibetrag steuerfrei bleibt; ausländische Marken fallen in die andere Kategorie und sind nach Schweizer Steuerpraxis voll steuerbar. Diese Marktstellung ist das Hauptkennzeichen der Marke im Vergleich.
Sportaza, DirectionBet, Roobet, BC.Game, BetFury, Cloudbet, IviBet, Fezbet
Diese acht Marken teilen ein Profil: keine Schweizer Bewilligung, Lizenzstatus nicht etabliert, kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Domains, die auf der Gespa-Sperrliste landen können. Eine Lizenz aus Curaçao, Malta oder einem anderen Land gilt in der Schweiz nicht. Für Spielende in der Schweiz heisst das: der Anbieter fällt nicht unter die Schweizer Aufsicht, die Verlustlimite ist eine Sache des Anbieters, die Spielsperre ist eine Sache des Anbieters, und im Konfliktfall gibt es kein Schweizer Rechtsmittel.
Was die acht Marken im Übrigen gemeinsam haben, ist die Auskunftslage: was sie konkret an Zahlungswegen, Limits, Märkten und Funktionen anbieten, sagen die offiziellen Stellen nicht, und diese Seite erfindet keine Werte. Wer dort spielt, prüft im Wettprogramm und in den Bedingungen des Anbieters, was im konkreten Fall gilt. Aus steuerlicher Sicht ist die Konsequenz eindeutig: ein Gewinn aus diesen Anbietern ist nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollumfänglich steuerbar; in anderen Kantonen ist es nicht zwingend gleich, aber es ist auch nicht zwingend steuerfrei. Die Verrechnungssteuer fällt bei diesen Anbietern nicht an, weil sie keine Schweizer Veranstalter sind — was die spielende Person nicht freistellt, sondern nur den Mechanismus verschiebt.
Der gemeinsame Befund: keine Schweizer Bewilligung, kein Sperrregister-Anschluss, keine Verrechnungssteuer, dafür volle Einkommensteuerpflicht nach kantonaler Praxis. Wer aus diesen Marken einen Gewinn erzielt, hat ihn in der Steuererklärung zu deklarieren — ohne Freibetrag, ohne Verrechnungssteuer-Abzug. Das ist der zentrale Unterschied zu Sporttip und Jouez Sport.
Wer bekommt was: Mittelverwendung und Spielsuchtabgabe
Reineinnahmen aus Sportwetten
Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV); die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS). Das ist der politische Grund, weshalb die Schweiz die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt: die Gewinne fliessen nicht in private Taschen, sondern in kantonale Fonds und in die Sportförderung. Bei Swisslos waren es für 2025 CHF 506 Mio. an kantonale Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz.
Verteilung zwischen den Kantonen
Der Reingewinn aus den übrigen Spielen (ohne Lose) wird nach der IKV 2020 zur Hälfte nach ständiger Bevölkerungszahl und zur Hälfte nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Das bedeutet: ein Kanton mit vielen Spielenden bekommt etwas mehr, ein Kanton mit wenigen Spielenden etwas weniger, ohne dass einer leer ausgeht.
Spielsuchtabgabe
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 Prozent des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags — für 2025 sind das CHF 3’863’790. Diese Abgabe fliesst in die Bekämpfung der Spielsucht und gehört zu den Kosten, die das BGS vorsieht.
Was die Zahlen für den Spielenden bedeuten
Wer unter dem Freibetrag bleibt
Wer mit einem typischen Einzelticket spielt, bleibt mit dem Gewinn mit Sicherheit unter dem Freibetrag. Ein Gewinn von CHF 1’000, ein Gewinn von CHF 10’000, ein Gewinn von CHF 100’000 — alles steuerfrei. Die Frage, ob ein Gewinn zu versteuern ist, stellt sich erst in einer Grössenordnung, die der einzelne Wettende auf einem Einzelticket selten erreicht. Das ist die Mehrheit der Spielenden in der Schweiz, die mit einem Einsatz von wenigen Franken spielt und einen Gewinn im niedrigen bis mittleren Bereich einfährt. Die Auszahlung erfolgt durch den Veranstalter brutto; nichts wird abgezogen, weil nichts abzuziehen ist.
Wer über dem Freibetrag landet
Wer den Freibetrag mit einem Einzelgewinn übersteigt, hat den darüberliegenden Teil zu versteuern. Der Veranstalter zieht 35 Prozent Verrechnungssteuer ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus; die Auszahlung an die spielende Person enthält den Steueranteil nicht mehr. Die spielende Person deklariert den Gewinn in der Steuererklärung und beantragt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer — sofern sie in der Schweiz ansässig ist und der Gewinn in der Steuererklärung erfasst wird. Wer das versäumt, behält den Gewinn netto, aber das Finanzamt fordert die Steuer nach — die Verrechnungssteuer ist ein Vorschuss, kein Ersatz.
Wer aus dem Ausland spielt
Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, fällt in eine andere Kategorie. Gewinne aus diesen Anbietern sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollumfänglich steuerbar; das gilt unabhängig davon, ob der Gewinn unter oder über dem Freibetrag liegt, und unabhängig davon, ob eine Verrechnungssteuer abgezogen wurde — eine wird nicht abgezogen, weil der Anbieter kein Schweizer Veranstalter ist. Die spielende Person deklariert den vollen Betrag in der Steuererklärung und versteuert ihn zum Einkommensteuersatz. In anderen Kantonen ist die Handhabung nicht zwingend gleich — eine Auskunft gibt die kantonale Steuerverwaltung.
Häufige Fragen
Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?
Ja, bis zum Freibetrag. Bei der direkten Bundessteuer liegt der Freibetrag ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn; bei den Staats- und Gemeindesteuern fällt die Schwelle je nach Kanton anders aus — im Kanton Thurgau etwa bei CHF 1’000’000. Bis zur Schwelle ist der Gewinn steuerfrei; oberhalb der Schwelle wird der darüberliegende Anteil besteuert, und der Veranstalter zieht 35 Prozent Verrechnungssteuer ab.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?
Der Freibetrag bei der direkten Bundessteuer wird jährlich an die kalte Progression angepasst — ab 1.1.2026 beträgt er CHF 1’071’000. Bei den Staats- und Gemeindesteuern setzt jeder Kanton seinen eigenen Freibetrag; die ESTV-Übersicht für 2024 weist Werte zwischen CHF 1’030’000 und CHF 1’056’600 aus. Deshalb die Bandbreite: bundesrechtlich eine Schwelle, kantonal eine andere, je nach Sitz des Spielenden.
Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?
Der Veranstalter zieht vom steuerbaren Anteil 35 Prozent ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig; die Verrechnungssteuer beläuft sich auf 35 % davon; die Auszahlung an die spielende Person beläuft sich auf den Bruttogewinn minus Verrechnungssteuer. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich zurückholen, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.
Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?
In der Regel nein. Gewinne ausländischer Geldspiele unterliegen keiner Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. In der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Andere Kantone handhaben es nicht zwingend gleich — die Auskunft gibt die kantonale Steuerverwaltung.
Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?
Nein. Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz; Einsätze sind nicht steuerbar. Was es gibt, ist die Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf den Teil eines Gewinns oberhalb des Freibetrags. Die beiden Begriffe werden oft verwechselt; sie sind es wert, auseinandergehalten zu werden.
Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?
In beschränktem Umfang ja. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 Prozent des Gewinns, höchstens CHF 5’400 ab 2025, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Der Einsatzabzug ist gedeckelt, nicht proportional zu den tatsächlichen Einsätzen — Einsätze, die nicht zu einem Gewinn geführt haben, werden im allgemeinen nicht abgezogen.
Rechtslage – Laender Spiel Info
Inhalt erstellt vom Team «Laender Spiel Info»
