Legale Wettanbieter Schweiz 2026: Wer eine Bewilligung hat, wer nicht, und was das ändert

Updated Oktober 2026
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Stand: 20. Oktober 2026 · geprüft gegen die Liste der bewilligten Veranstalter der Gespa und die Sperrliste der ausländischen Domains

Eine menschenleere Altstadtgasse mit steinernen Laubengängen im Abendlicht, die Laternen brennen schon und das Pflaster glänzt feucht.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).

Wer in der Schweiz Sport wetten will, stösst zuerst auf eine unbequeme Wahrheit: Die Zahl der Anbieter ist nicht das Ergebnis eines freien Marktes, sondern das Ergebnis eines Gesetzes. Das Geldspielgesetz (BGS) begrenzt die Zahl der Veranstalterinnen mit einer Bewilligung für Grossspiele auf zwei. Swisslos betreibt die Sporttip, die Loterie Romande die Jouez Sport. Wer eine andere Marke auf einer Werbung sieht, sieht eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Deren Lizenz – gleich aus welchem Land sie stammt – gilt hier nicht (Art. 4 BGS). Wer dort spielt, spielt ohne Schweizer Schutz, ohne Spielsperre und ohne Anlaufstelle bei Streit. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste der Domains, die Schweizer Internetanbieter per Zugangssperre blockieren.

Der Schweizer Wettmarkt unterscheidet strikt zwischen bewilligten Veranstaltern und Angeboten ohne Zulassung. Dieses Dossier erläutert die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Sportwetten, die Rolle der Gespa und die Konsequenzen, die sich für Spielende ergeben, wenn sie auf Plattformen ohne Schweizer Bewilligung ausweichen. Im Zentrum steht die Entscheidung zwischen dem geschützten Angebot der lizenzierten Veranstalter und den Risiken auf dem unregulierten Markt.

Die zwei Anbieter unter dem Geldspielgesetz

Die Kommerzi von Sportwetten in der Schweiz ist eine Sache von zweien. Das BGS erlaubt nur zwei interkantonale Veranstalterinnen mit einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Beide sind Genossenschaften mit kantonaler Trägerschaft, beide schütten ihre Reingewinne an die öffentliche Hand und an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen aus (Art. 125 BGS). Sie sind keine Konkurrentinnen im wirtschaftlichen Sinn; sie teilen sich das Gebiet.

Ein leerer Fussballplatz mit weissen Linien von oben gesehen im Morgenlicht, am Rand stehen zwei Tore und eine Reihe Pappeln.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone und zählt 2'350 Verkaufsstellen in der Westschweiz.

Swisslos und Sporttip

Swisslos – die «SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft» mit Domizil in Basel – führt Sportwetten unter dem Namen Sporttip durch. Rechtsgrundlage ist die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, kurz IKV 2020. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann ein Online-Konto eröffnen; ein Konto braucht Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet und ein Mindestalter von 18 Jahren. Eine Person darf sich nur einmal registrieren, der Ausweis wird gelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Die Swisslos ist die grössere der beiden. Ihr Bruttospielertrag aus Sportwetten betrug im Jahr 2025 169 Millionen Franken – im Vorjahr waren es noch 182 Millionen. Der Rückgang von 7.0 Prozent ist nach dem Geschäftsbericht das erste Minus seit dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes und ist teilweise auf Verschärfungen im Vertrieb über die Verkaufsstellen zurückzuführen.

Loterie Romande und Jouez Sport

Die Loterie Romande betreibt die Marke Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Kontaktadresse lautet Avenue de Provence 14 in Lausanne, die Genossenschaft zählt 221 Mitarbeitende und 2’350 Verkaufsstellen. Wer in einem dieser Kantone wohnt, kann ein Online-Konto eröffnen; die übrige Schweiz hat keinen Zugang zur Jouez Sport. Eine Schweizer Bewilligung der Loterie Romande gilt nur in diesem Vertragsgebiet – nicht gesamtschweizerisch.

Die beiden Veranstalterinnen decken zusammen die ganze Schweiz ab, aber nicht überlappend. Eine Person aus Zürich spielt bei Swisslos, eine Person aus Genf bei Loterie Romande. Wer umzieht, kann das Konto behalten, wenn der neue Kanton im gleichen Vertragsgebiet liegt.

Was die Bewilligung konkret bedeutet

Eine Schweizer Bewilligung ist kein Marketing-Versprechen. Sie verlangt eine Veranstalterbewilligung, eine Spielbewilligung pro Spiel und die Aufnahme in die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Wer das liest, sieht sofort, warum der Markt hier so klein ist: nicht weil die Nachfrage fehlt, sondern weil das Angebot gesetzlich begrenzt ist. Die Liste der Gespa nennt die erlaubten Sportarten und Wettbewerbe; was dort fehlt – etwa Corner- oder Kartenmärkte oder ein Esports-Bereich –, fehlt im Programm beider Veranstalterinnen.

Die Bewilligung bringt Pflichten mit sich, die ein ausländischer Anbieter nicht hat. Dazu gehören die Verlustlimiten, die Identitätsprüfung, die Spielsperre und der ausschliessliche Zahlungsweg auf ein Konto auf den eigenen Namen. Wer in der Schweiz wettet, hinterlässt eine vollständige Spur. Wer das nicht will, hat in der Schweiz keine legale Möglichkeit.

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Die grosse Zahl der «Wettanbieter», die im Umlauf sind, hat keine Schweizer Bewilligung. Sie werben mit Lizenzen aus anderen Ländern, mit Kryptowährungen, mit «keiner Verifizierung» oder mit besonders hohen Limits. In der Schweiz bedeutet eine Lizenz aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land nichts – das BGS stellt klar, dass eine ausländische Bewilligung in der Schweiz keine Wirkung entfaltet (Art. 4 BGS). Wer in der Schweiz ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten anbietet, macht sich strafbar (Art. 130 BGS); die Strafe reicht bis zu fünf Jahren für eine gewerbsmässige Form. Der Spielende selbst wird nicht bestraftet, aber sein Einsatz und sein Gewinn können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Die Gespa führt eine Sperrliste, die Schweizer Internetanbieter per DNS-Sperre umsetzen. Die Liste umfasste Ende 2025 671 Domains und wird laufend ergänzt. Anbieter weichen aus, indem sie neue Domains registrieren – die Gespa reagiert nach eigener Darstellung «innert Stunden». Die Liste ist öffentlich; jeder kann prüfen, ob ein Anbieter darauf steht oder nicht.

Was eine ausländische Lizenz in der Schweiz wert ist

Konkret heisst das für Spielende: Eine Lizenz aus einem anderen Land ist in der Schweiz kein Schutz. Sie schützt vor der Behörde des ausstellenden Landes, nicht vor der Schweizer. Wer mit einem ausländischen Anbieter ein Problem hat – eine verweigte Auszahlung, eine Annullierung einer Wette, eine Kontosperrung –, kann sich an die ausländische Aufsicht wenden. Deren Weg ist oft lang, deren Durchgriff auf einen Anbieter ausserhalb ihres Hoheitsgebiets oft schwach. Die Schweizer Aufsichtsbehörde Gespa ist für einen ausländischen Anbieter nicht zuständig. Das Geld fliesst über ein Konto im Ausland, das Schweizer Recht gilt nicht.

Wer mit einem ausländischen Anbieter spielt, hat zudem keine Spielsperre im Schweizer Register und keine Möglichkeit, sich an eine Schweizer Schlichtungsstelle zu wenden. Im Streitfall bleibt nur der Weg über das ausländische Recht des Anbieters – meist gegen einen Anbieter, der in einem Land registriert ist, in dem die Durchsetzung für einen Schweizer Spielenden praktisch unmöglich ist.

Was die Werbung verschweigt

Die Werbung vieler ausländischer Anbieter verspricht «keine Limits», «anonyme Zahlung» oder «keine Verifizierung». Diese Versprechen sind in der Schweiz aus drei Gründen unmöglich: Eine anerkannte Spielsperre im Schweizer Register gibt es bei einem ausländischen Anbieter nicht; eine Auszahlung auf ein Schweizer Konto ist nur möglich, wenn das Konto auf den eigenen Namen lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS); und eine «Werbeanonymiwerbannuität» der eigenen Daten widerspricht der Pflicht zur Identitätsprüfung (Art. 47–52 VGS) – diese Pflicht gilt aber nur für bewilligte Anbieter. Wer also in der Schweiz anonym spielen will, kann das nur bei einem Anbieter, der gegen das BGS verstösst. Die Werbung erzählt diese Geschichte nicht.

Spielerschutz unter Schweizer Bewilligung

Der Spielerschutz ist der Hauptunterschied zwischen einem bewilligten Anbieter und einem ausländischen. Das BGS verpflichtet die bewilligten Veranstalterinnen zu einer ganzen Reihe von Schutzmechanismen, die ein ausländischer Anbieter nicht anbieten muss und oft auch nicht anbietet. Wer hier spielt, spielt mit Schutz – und mit Einschränkungen, die genau diesen Schutz möglich machen.

Ein Paar Fussballschuhe hängt an einem Haken in einer ruhigen Umkleide, darunter steht eine Sporttasche auf einer Holzbank.
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf.

Verlustlimiten und ihre Wirkung

Die Spielenden setzen ihre eigenen Limiten. Vor der ersten Online-Teilnahme verlangt Swisslos die Festlegung von Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage; die Obergrenze für die Tageslimite liegt bei 9’999 Franken, für Minderjährige bei 1’000 Franken (für Minderjährige gilt das Verbot, also ist das praktisch irrelevant). Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – das verhindert, dass eine Person im Moment eines Entspanns ihre eigenen Schranken aushebelt. Zusätzlich gibt es eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage.

Diese Selbstbeschränkung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, sondern in den Spielregeln der Veranstalterinnen. Das BGS verlangt «eine oder mehrere Maximalwerte für täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz oder Verlust» (Art. 87 VGS), ohne sie fixe Zahl zu nennen. Die Veranstalterinnen wählen die Obergrenzen und die Fristen selbst. Das ist sinnvoll: Die Spielerin oder der Spieler bestimmt das Limit, nicht der Staat. Eine staatliche Einzahlungslimite wie in anderen Märkten existiert in der Schweiz nicht. Wer 50’000 Franken im Monat setzen will, kann das tun – solange das eigene Limit das zulässt.

Spielsperre und Sperrregister

Wer sich selbst sperren will, kann das produktbezogen für 1 bis 180 Tage tun. Eine Aufhebung vor Fristablauf ist nicht möglich – wer sich für 180 Tage sperrt, bleibt 180 Tage draussen. Eine unbefristete Sperre wird im schweizweiten Register eingetragen und gilt automatisch auch für Casinos und Online-Casinos sowie für das Fürstentum Liechtenstein.

Das Register ist kein Marketing-Versprechen, sondern ein zentrales Instrument. Eine Person, die sich bei Swisslos sperrt, ist damit auch bei der Loterie Romande und bei den Schweizer Casinos gesperrt. Eine ausländische Marke sieht diese Eintragung nicht, weil sie nicht an das Schweizer Register angeschlossen ist. Wer sich also bei Swisslos sperrt und dann bei einem ausländischen Anbieter weiterspielt, hat sich nicht gesperrt – er hat nur den Schweizer Anbieter gewechselt. Eine Spielsperre wirkt nur in dem System, in dem sie eingetragen ist.

Identitätsprüfung

Die Identitätsprüfung ist eine Pflicht, kein Service. Sie liest den Ausweis, prüft die Adresse, vergleicht mit Adressregistern und blockiert Mehrfachregistrierungen. Eine Person darf nur ein Konto führen. Das verhindert, dass eine gesperrte Person über ein zweites Konto weiterspielt; es verhindert aber auch, dass eine Person mit Selbstbeschränkung einfach ein neues Konto eröffnet und die alte Limite umgeht. Die Pflicht zur Identitätsprüfung ist ein Baustein im Schutzsystem; ohne sie wären die anderen Bausteine – Limiten, Sperre, Auszahlung – wirkungslos.

Die Gespa hat 2025 Testkäufe an Verkaufsstellen durchgeführt und in 47.5 Prozent von 200 Versuchen eine Wette an Minderjährige verkauft bekommen. Das ist ein Befund zur Verkaufsstellenkontrolle, nicht zur Online-Plattform; er gehört in den Kontext, dass der Schutz an Verkaufsstellen anders funktioniert als im Online-Kanal, aber er zeigt auch, dass die Wirksamkeit des Schutzes nicht nur am Gesetz liegt, sondern an seiner Durchsetzung.

Boni, Gratiswetten und Werbung

Die Schweiz ist kein Markt für üppige Neukundenboni. Das BGS untersagt «Gratiscredits» ohne Zustimmung der Aufsicht (Art. 75 Abs. 2 BGS); die Gespa hat 2025 der Loterie Romande 24 und Swisslos 8 Zustimmungen erteilt. Ein «100 Prozent Bonus» auf die erste Einzahlung, wie ihn viele ausländische Anbieter bewerben, ist in der Schweiz strukturell nicht möglich – und wenn er es wäre, wäre er an Bedingungen geknüpft, die viele Werbe-Versprechen erst beim Lesen der Regeln offenbaren.

Sporttip Kombiboost als Beispiel

Der Sporttip Kombiboost gilt nur online und gilt für Prematch-, Live- und Systemwetten. Er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn Voraussagen. Der Bonus ist also eine Funktion der Anzahl Voraussagen – nicht eine Funktion des Einwilligungsformulars einer Marketing-Abteilung. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Das ist die gesamte Wirkung von Botschaften, die in anderen Märkten als «Bonus» laufen: keine Gutschrift ohne Wette, kein Bonus ohne Bedingung, keine Erhöhung ohne Quote.

Ein Quotenboost bei Sporttip gilt nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, ein Profitboost erhöht den möglichen Nettogewinn eines definierten Ereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Person nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das ist die Architekturlogik des Schweizer Marktes: Boosts sind ein Produktmerkmal, keine Werbeaktion.

Warum die Werbung hier anders aussieht

Die Werbung in der Schweiz darf nicht «intrusiv, irreführend oder an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein» (Art. 74 BGS). Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3) und wird mit einer Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 131 BGS). Eine tageszeitliche Werbebeschränkung wie in anderen Märkten existiert nicht.

Die Konsequenz: Wer im Schweizer Fernsehen oder auf Schweizer Werbeplakaten einen Wettanbieter sieht, sieht einen von zweien. Wer einen anderen sieht, sieht ihn in einem Kanal, der die Werbung nicht über das Schweizer Recht verbreitet – etwa über ein internationales Streaming-Angebot, über eine Social-Media-Plattform oder über eine ausländische Website. Das ändert nichts daran, dass diese Anbieter in der Schweiz keine Bewilligung haben.

Zahlung, Auszahlung und Dauer

Die Zahlung läuft in der Schweiz anders als in anderen Märkten. Eine Auszahlung erfolgt ausschliesslich auf ein Konto auf den eigenen Namen – ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto (Art. 50 Abs. 2 VGS). Eine «anonyme Auszahlung», eine «Auszahlung in Kryptowährungen» oder eine «Auszahlung auf ein Konto einer anderen Person» gibt es in der bewilligten Schweiz nicht. Wer mit Kryptowährungen einzahlt, zahlt bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ein.

Wallet und Auszahlung bei Swisslos

Das Swisslos-Spielguthaben wird per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein aufgeladen; der Mindestbetrag liegt bei 20 Franken, in 30 Tagen sind höchstens 10’000 Franken möglich, und der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben 9’999 Franken nicht übersteigt. Diese 9’999-Franken-Grenze ist ein technisches Limit, kein steuerliches; sie hängt mit der Auszahlungslogik zusammen.

Die Auszahlung des Guthabens erfolgt innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf das eigene Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar – das ist der Punkt, an dem ein «Gratis-Bonus» sich als nicht auszahlbares Marketing-Versprechen zeigt.

Gewinne bis 1’000 Franken pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über 1’000 Franken werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert drei Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto überwiesen. Wer einen grossen Gewinn erzielt, muss also nicht aktiv eine Auszahlung beantragen – das Geld kommt automatisch.

PostFinance Pay und andere Zahlungswege

Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance-App bestätigt. Welche weiteren Zahlungsmittel die Loterie Romande und Swisslos konkret anbieten, gehört in die AGBitsungsseite der jeweiligen Anbieterinnen und ändert sich; eine pauschale Liste veraltet schnell.

Die «schnelle Auszahlung», die viele ausländische Anbieter versprechen, gibt es im Schweizer Markt nicht als Wettbewerbsvorteil. Die Auszahlung erfolgt dort, wo das Konto auf den eigenen Namen lautet, und sie erfolgt so schnell, wie die Bank es zulässt. Die Geschwindigkeit ist eine Funktion der Bank, nicht des Wettanbieters.

App, Mobile und Bedienung

Die App ist das Hauptzugangsmedium. Der Web-Zugang bleibt bestehen, aber die überwiegende Mehrheit der Online-Wetten wird heute mobil platziert. Die Apps der bewilligten Anbieterinnen unterscheiden sich in der Bedienung, nicht in der Funktion – die Funktion ist durch die Bewilligung definiert. Livewetten, Cash-Out und Limiten-Einstellung sind in der App verfügbar.

Was die App kann und was nicht

Die App kann alles, was die Web-Plattform kann: Wetten platzieren, Livewetten spielen, Cash-Out auslösen, das eigene Konto verwalten, die Limiten einsehen und ändern, die Spielsperre beantragen. Die App kann nicht, was die Web-Plattform auch nicht kann: ein «anonymes Konto», ein Konto auf einen anderen Namen, eine Auszahlung auf ein Krypto-Wallet. Die App ist eine Oberfläche; die Regeln stehen im BGS und in den Spielregeln.

Die Bedienung ist eine eigene Frage. Beide Veranstalterinnen sind keine Tech-Startups; sie sind Genossenschaften mit kantonaler Trägerschaft und einem grossen Vertriebsnetz. Die Apps sind zweckmässig. Wer eine moderne, hochdynamische Oberfläche sucht, sucht etwas, das der Schweizer Markt nicht hergibt – und zwar nicht, weil die Nachfrage fehlt, sondern weil das Angebot gesetzlich begrenzt ist.

Livewetten, Cash-Out und das Spiel in Echtzeit

Livewetten sind erlaubt, vor Spielbeginn und live. Die Sporttip-Spielregeln sind hier klar: Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist der regulatorische Rahmen, in dem Livewetten stattfinden: die Quote reflektiert den tatsächlichen Stand, eine Wette, die nach dem Ereignis platziert wird, wird storniert oder mit Quote 1.00 bewertet.

Cash-Out als Veranstalterfunktion

Cash-Out ist eine Funktion des Anbieters, nicht eine Pflicht. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live; Cash-Out ist nur online möglich und nur als vollständiges Cash-Out – ein partielles Cash-Out gibt es nicht. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen; eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.

Das ist die Architektur von Cash-Out unter Schweizer Bewilligung: nicht ein Recht des Spielenden, sondern eine Option des Anbieters. Wer Cash-Out als Werkzeug nutzt, nutzt eine Funktion, die der Anbieter gewährt und die der Anbieters jederzeit einschränken kann. Wer ein Cash-Out verlangt, wenn der Anbieter es nicht anbietet, hat keinen Anspruch.

Wettarten, Quoten und Marge

Die Wettarten sind durch die Liste der Gespa definiert. Die Liste legt fest, welche Sportarten, welche Wettbewerbe und welche Wettarten erlaubt sind. Was nicht auf der Liste steht, ist nicht erlaubt – und entsprechend nicht im Programm der bewilligten Anbieterinnen. Eine Corner-Wette oder eine Kartenwette ist in der Schweiz nicht im Programm; eine Wette auf Esports ist in der Schweiz nicht erlaubt.

Quoten und ihre Bedeutung

Die Quote ist das Verhältnis von Einsatz zu Gewinn. Eine Quote von 2.10 bedeutet, dass ein Einsatz von 10 Franken einen Bruttogewinn von 21 Franken bringt – den Einsatz zurück und 11.00 Franken Nettogewinn. Eine Quote von 1.50 bedeutet, dass der gleiche Einsatz 15 Franken bringt – den Einsatz zurück und 5 Franken Nettogewinn. Die Quote ist das, was der Anbieter zahlt; sie ist nicht das, was der Anbieter für wahrscheinlich hält. Eine hohe Quote heisst nicht «wahrscheinlich», sondern «riskant aus Sicht des Anbieters».

Die Marge des Anbieters steckt in der Quote. Eine faire Wette – etwa eine Münzwurf-Wette – hätte auf beide Seiten die Quote 2.00. Ein Anbieter, der auf beide Seiten 1.90 anbietet, behält 5 Prozent der Einsätze; ein Anbieter, der 1.85 anbietet, behält etwa 8 Prozent. Eine kleinere Marge heisst mehr Auszahlung an die Spielenden – auf lange Sicht, über viele Wetten hinweg, nicht auf eine einzelne Wette.

Rechenbeispiel: zwei Wege, ein Markt

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Wer monatlich CHF 1’000 auf 2-Weg-Märkte mit Quoten von 1,90 setzt, hat bei fairen Gewinnchancen einen statistischen Verlust von 5 Prozent, was einem erwarteten Verlust von CHF 50 entspricht. Dieser Wert dient als illustrative Orientierung; der tatsächliche Verlust variiert je nach Wett-Typ, Quote und individuellem Umsatz. Grundsätzlich gilt: Je niedriger die Auszahlungsquote (Quotenschlüssel), desto höher ist der langfristige Erwartungswert-Verlust für den Wettenden.

Ein Band, nicht eine Zahl: Wer 1’000 Franken im Monat auf einem Markt mit Quote 1,90 zu 1,90 setzt, verliert im Mittel etwa 50 Franken – das sind 5 Prozent des Einsatzes, die Marge des Marktes. Bei einem Markt mit Quote 1,85 zu 1,85 sind es etwa 80 Franken, das sind etwa 8 Prozent. Wer 10’000 Franken im Monat setzt, verliert entsprechend 500 oder 800 Franken. Das ist die Mathematik hinter dem Markt; sie ändert sich nicht mit der Werbung des Anbieters.

Sportarten und Wettbewerbe

Die Liste der Gespa ist die Grundlage des Programms. Sie nennt die erlaubten Sportarten und Wettbewerbe; was nicht auf der Liste steht, ist nicht im Programm. Die Liste enthält Fussball, Tennis, Eishockey, Handball, Basketball und andere olympische Sportarten; sie enthält keine Corner- oder Kartenmärkte und keine Esports. Eine Wette auf einen Qualifikationskampf ist nur erlaubt, wenn der Qualifikationskampf auf der Liste steht; ein Ranking-Wette ist nur erlaubt, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet; Trainingsläufe sind nicht erlaubt. Wettbewerbe, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.

Fussball als Hauptmarkt

Fussball ist der Hauptmarkt, unbestritten. Die Schweizer Super League, die europäischen Top-Ligen, die Champions League, die Europa League, die Welt- und Europameisterschaften stehen auf der Liste. Eine Wette auf einen Testspiel oder einen Reserve-Ligaspiel ist nur dann erlaubt, wenn der Wettbewerb gelistet ist. Eine Wette auf ein Junior-Ligaspiel ist in der Regel nicht erlaubt.

Eine Wette auf eine «Ecken-Wette» oder eine «Kartenwette» ist in der Schweiz nicht im Programm. Wer solche Wetten sucht, sucht sie bei einem Anbieter, der sie ohne Schweizer Bewilligung anbietet. Das ist der Mechanik der Liste: Sie engt das Angebot ein und macht den Markt im Schweizer Stand überschaubar.

Esports und virtuelle Sportarten

Esports ist in der Gespa-Liste nicht enthalten. Eine Wette auf ein League-of-Legends-Turnier, ein CS-GO-Match oder ein Dota-2-Spiel ist in der Schweiz nicht erlaubt. Wer Esports wetten will, weicht auf einen ausländischen Anbieter aus. Der ausländische Anbieter hat keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Spielsperre, keine Schweizer Anlaufstelle bei Streit.

Virtuelle Sportarten sind nicht klar geregelt. Die Gespa-Liste nennt sie nicht explizit; eine Aussage zur Erlaubnis von virtuellen Sportwetten ist hier nicht möglich.

Neue Anbieter und die Illusion des Neuen

Der Schweizer Markt hat keine neuen Anbieter. Die Bewilligung ist auf zwei Veranstalterinnen beschränkt; eine dritte Bewilligung ist im BGS nicht vorgesehen. Wer in diesem Bereich keine «neuen Wettanbieter» sieht, sieht genau das auf einer Werbung, das nicht da ist. Die Werbung erzählt eine andere Geschichte, und die Werbung erzählt sie auf ausländischen Kanälen.

Was sich ändert, ist nicht das Angebot

Was sich in der Schweiz ändert, ist das Programm der beiden Veranstalterinnen – neue Wettbewerbe auf der Gespa-Liste, neue Wettarten, neue Funktionen in der App. Was sich nicht ändert, ist die Zahl der Anbieter. Wer auf einen «neuen Wettanbieter Schweiz 2026» wartet, wartet auf eine Bewilligung, die das Gesetz nicht hergibt. Die «neuen Wettanbieter», die in Online-Werbung erscheinen, sind ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung. Sie sind «neu» im Sinn von «noch nicht auf der Sperrliste», aber sie sind nicht «neu» im Sinn von «gerade bewilligt worden».

Die Sperrliste als Gradmesser

Die Sperrliste ist ein Indikator für das, was die Gespa als unerlaubt ansieht. 671 Domains Ende 2025; der Wert ändert sich wöchentlich. Wer einen neuen Anbieter sieht, kann prüfen, ob er auf der Liste steht. Wenn ja: Der Anbieter ist blockiert. Wenn nein: Der Anbieter ist (noch) nicht blockiert, aber weiterhin ohne Schweizer Bewilligung. Die Sperrliste ist kein Marktverzeichnis; sie ist eine Sperre. Das Fehlen auf der Liste bedeutet nicht «erlaubt», sondern «(noch) nicht gesperrt».

Vergleich der zwei Veranstalterinnen

Die zwei Veranstalterinnen lassen sich nicht «besser» oder «schlechter» vergleichen – sie sind beide bewilligt und bieten das, was das BGS erlaubt. Sie unterscheiden sich in der Grösse, im Vertriebsnetz und in einigen Programm-Details.

Veranstalterin Schweizer Bewilligung Produkt und Trägerschaft
Swisslos Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung unter dem BGS, Aufsicht Gespa Sporttip; SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung unter dem BGS, Aufsicht Gespa Jouez Sport; Loterie Romande, Sitz Lausanne

Swisslos bedient 19 Deutschschweizer Kantone plus den Tessin und Liechtenstein; die Loterie Romande bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Die Swisslos ist die grössere der beiden nach Bruttospielertrag und Verkaufsstellennetz; die Loterie Romande hat 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Das ist die sichtbare Architektur: zwei regionale Veranstalterinnen, die zusammen die Schweiz abdecken, ohne überlappendes Angebot.

Vergleich: Schweizer Bewilligung gegen ausländische Lizenz

Der Vergleich, der für einen Spielenden zählt, ist nicht «besserer Anbieter gegen schlechteren Anbieter», sondern «Bewilligung gegen keine Bewilligung». Ausländische Marken werben mit Vorteilen, die in der Schweiz nicht erlaubt sind. Wer die Wahl hat, wählt nicht zwischen «mehr Bonus» und «weniger Bonus», sondern zwischen «Bewilligung mit Schutz» und «keine Bewilligung ohne Schutz».

AmunRa – ohne Schweizer Bewilligung

AmunRa agiert ohne Schweizer Bewilligung. Die Marke wirbt mit Bonusaktionen und einem grossen Spielportfolio; in der Schweiz hat sie keine Lizenz und keine Aufsicht. Ein Spiel bei AmunRa kann funktionieren oder nicht – das hängt vom Anbieter ab, nicht von einer Schweizer Behörde. Eine Spielsperre im Schweizer Register gilt für AmunRa nicht; eine Auszahlung erfolgt auf ein Konto im Ausland, das die Schweizer Aufsicht nicht kontrolliert; ein Streit wird vor einer ausländischen Schlichtungsstelle oder vor einem ausländischen Gericht ausgetragen, nicht vor einer Schweizerischen. Die Frage ist nicht «ist AmunRa seriös», sondern «welcher Schweizer Schutz greift hier nicht».

HighFlyBet – ohne Schweizer Bewilligung

HighFlyBet besitzt keine Bewilligung für die Schweiz. Die Marke positioniert sich mit «flühen Anbieten» und Quotenboosts; in der Schweiz hat sie keine Lizenz. Eine Werbung von HighFlyBet in einem Schweizer Werbeumfeld wäre nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten; auf internationalen Kanälen – Social Media, Streaming, Suchmaschinen – erreicht sie Schweizer Spielende trotzdem. Die Sperrliste der Gespa erfasst Domains, die Schweizer Internetanbieter blockieren; HighFlyBet kann auf der Liste stehen oder über neue Domains weiterhin erreichbar sein. Die Schweizer Spielerin, die bei HighFlyBet spielt, spielt ausserhalb des Schweizer Schutzraums.

Rollbit – ohne Schweizer Bewilligung

Rollbit wird ohne Schweizer Konzession betrieben. Die Marke positioniert sich im Bereich «Krypto-Wetten» und ermöglicht Einzahlungen in Kryptowährungen; in der Schweiz hat sie keine Lizenz. Eine Auszahlung in Kryptowährungen ist in der bewilligten Schweiz nicht möglich; eine Auszahlung auf ein Schweizer Bankkonto erfolgt nur, wenn der Anbieter dies zulässt – und der Anbieter sitzt im Ausland. Eine Person, die mit Kryptowährungen einzahlt, hat ihre Identität nicht über die in der Schweiz verlangte Adressprüfung verifiziert; die Sperrliste gilt für Domains, nicht für Krypto-Wallets.

FortuneJack – ohne Schweizer Bewilligung

FortuneJack verfügt über keine Schweizer Lizenz. Die Marke wirbt mit «Krypto-Casino und Sportwetten»; in der Schweiz hat sie keine Lizenz. Eine Spielsperre im Schweizer Register hat für FortuneJack keine Wirkung; ein Streit liegt über das ausländische Recht. Die Werbung der Schweizer schweigt zu FortuneJack nicht in einer «Inhaltslos»-Haltung, sondern weil das Erlaubnis die Werbung nicht erlaubt.

DirectionBet – ohne Schweizer Bewilligung

DirectionBet operiert nicht unter Schweizer Aufsicht. Die Marke wirbt mit einem «DirectionBet»-Konzept und Quotenvergleichen; in der Schweiz hat sie keine Lizenz. Eine Schweizer Spielerin, die bei DirectionBet spielt, spielt ausserhalb des Schweizer Schutzraums; eine Spielsperre bei Swisslos sperrt sie nicht bei DirectionBet.

Playzilla – ohne Schweizer Bewilligung

Playzilla ist ohne Schweizer Konzession aktiv. Die Marke wirbt mit «Playzilla»-Spielportfolio und einem «Direkt-Auszahlung»-Versprechen; in der Schweiz hat sie keine Lizenz. Eine «Direkt-Auszahlung» in der bewilligten Schweiz gibt es als Wettbewerbsvorteil nicht; sie ist eine Funktion des Bankkontos und des Wettanbieters, nicht ein Versprechen des Anbieters.

Betovo – ohne Schweizer Bewilligung

Betovo ist hierzulande ohne Bewilligung tätig. Die Marke wirbt mit Bonusaktionen und einem grossen Spielportfolio; in der Schweiz hat sie keine Lizenz. Die Sperrliste der Gespa erfasst Domains, die Schweizer Internetanbieter blockieren; Betovo kann auf der Liste stehen oder über neue Domains weiterhin erreichbar sein.

Boomerang Bet – ohne Schweizer Bewilligung

Boomerang Bet besitzt keine Zulassung für den Schweizer Markt. Die Marke wirbt mit «Boomerang»-Bonusaktionen und Quotenboosts; in der Schweiz hat sie keine Lizenz. Eine Spielsperre bei Swisslos sperrt sie nicht bei Boomerang Bet; ein Streit wird vor einer ausländischen Schlichtungsstelle oder vor einem ausländischen Gericht ausgetragen.

Besteuerung von Wettgewinnen

Die Besteuerung ist eine kantonale Frage. Gewinne aus bewilligten Grossspielen in der Schweiz sind einkommenssteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn. Die Bundesschwelle liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 1’071’000 Franken (im Jahr 2025 waren es 1’070’400 Franken). Oberhalb der Schwelle werden vom Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen; die Rückforderung erfolgt über die Steuererklärung. Die kantonale Schwelle unterscheidet sich; eine allgemeine Aussage «je nach Kanton» ist hier richtig, eine fixe kantonale Zahl ist hier falsch.

Die typische Wettende gewinnt weit unter dieser Schwelle. Eine Wette von 50 Franken auf eine Quote von 3.00 bringt 150 Franken; eine Wette von 100 Franken auf eine Quote von 5.00 bringt 500 Franken. Keiner dieser Gewinne ist steuerpflichtig; keine Verrechnungssteuer wird abgezogen. Die Schwelle ist für die seltene grosse Wette da, nicht für die alltägliche Wette.

Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, weil der ausländische Anbieter keine Schweizer Verrechnungssteuer abzieht. Die kantonale Steuerpraxis behandelt diese Gewinne unterschiedlich: Der Kanton Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerpflichtiges Einkommen, unabhängig vom Betrag. Andere Kantone handhaben es anders. Eine verbindliche Aussage ist Sache des Steuerberaters oder der kantonalen Steuerverwaltung.

Überblick: die Wahl zwischen Bewilligung und Markt

Wer in der Schweiz Sport wetten will, hat die Wahl zwischen zwei Veranstalterinnen mit Schweizer Bewilligung und einer offenen Zahl ausländischer Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die Wahl ist keine Wahl zwischen «mehr Bonus» und «weniger Bonus», sondern eine Wahl zwischen «Schutz und enges Angebot» und «kein Schutz und breites Angebot». Die Frage ist nicht, welche Marke die besseren Quoten hat – die Frage ist, welche Konsequenzen die Spielende trägt, wenn etwas schief geht.

Wer in der Schweiz spielt, hat drei Wege

Der erste Weg ist der bewilligte: Swisslos Sporttip in den Deutschschweizer Kantonen, im Tessin und in Liechtenstein; Loterie Romande Jouez Sport in den Westschweizer Kantonen. Die Spielregeln sind klar, die Limiten sind selbstgesetzt, die Auszahlung erfolgt auf das eigene Konto, die Spielsperre greift schweizweit. Das Angebot ist eng, aber vollständig geschützt.

Der zweite Weg ist der ausländische: Eine Marke ohne Schweizer Bewilligung, mit oder ohne Lizenz aus einem anderen Land, mit oder ohne Kryptowährung, mit oder ohne Verifizierung. Die Werbung klingt hoch und die Quote klingt hoch, aber der Schutz ist niedrig. Die Spielende trägt das Risiko allein.

Der dritte Weg ist die Frage: Vielleicht nicht spielen. Das BGS gibt diese Möglichkeit; es verlangt sie nicht. Wer das Spiel als Belastung empfindet, kann sich für 1 bis 180 Tage sperren oder eine unbefristete Sperre beantragen. Die Sperre gilt schweizweit und für Casinos.

Häufig gestellte Fragen

Welche Wettanbieter sind in der Schweiz erlaubt?

In der Schweiz dürfen Sportwetten nur von zwei Veranstalterinnen angeboten werden: Swisslos mit dem Produkt Sporttip in den Deutschschweizer Kantonen, im Tessin und in Liechtenstein, sowie die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Beide haben eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung unter dem Geldspielgesetz und stehen unter der Aufsicht der Gespa. Ausländische Lizenzen aus Curaçao, Malta oder anderen Ländern haben in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer eine andere Marke sieht, sieht eine Marke ohne Schweizer Bewilligung.

Woran erkenne ich eine Schweizer Bewilligung?

Eine Schweizer Bewilligung steht auf der Liste der bewilligten Veranstalterinnen der Gespa. Die Gespa führt keine Liste von vielen Marken; sie führt eine Liste von zweien. Eine Lizenz aus einem anderen Land ist in der Schweiz kein Ersatz für eine Schweizer Bewilligung. Wer prüfen will, ob eine Marke bewilligt ist, prüft die Gespa-Liste und die Sperrliste; eine Marke, die auf keiner der beiden Listen steht, ist nicht bewilligt und nicht blockiert, aber weiterhin ohne Schweizer Bewilligung. Die Werbung der Anbieterinnen nennt die Bewilligung; sie steht in den Spielregeln und in den AGBitsungsseiten.

Was bedeutet die Sperrliste der Gespa für ausländische Wettanbieter?

Die Sperrliste der Gespa enthält Domains, die in der Schweiz ohne Bewilligung Sportwetten anbieten. Schweizer Internetanbieter setzen die Liste technisch um – über DNS-Sperren. Die Liste umfasste Ende 2025 671 Domains und wird laufend ergänzt. Eine Domain auf der Liste ist für Schweizer Spielende über die üblichen Internetkanäle nicht erreichbar. Eine Domain, die nicht auf der Liste steht, ist erreichbar, aber nicht bewilligt. Eine Spielerin, die eine Domain auf der Liste über einen anderen Kanal erreicht, spielt weiterhin ohne Schweizer Bewilligung und ohne Schweizer Schutz. Die Sperrliste ist keine Genehmigungsliste.

Wie werden Gewinne aus Sporttip und Jouez Sport besteuert?

Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind in der Schweiz einkommenssteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn. Die Bundesschwelle liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 1’071’000 Franken. Oberhalb dieser Schwelle zieht die Veranstalterin 35 Prozent Verrechnungssteuer ab; die Rückforderung erfolgt über die Steuererklärung. Die kantonale Schwelle unterscheidet sich – eine verbindliche Aussage ist Sache des Steuerberaters oder der kantonalen Steuerverwaltung. Die typische Wettende gewinnt weit unter der Bundesschwelle und ist nicht steuerpflichtig.

Welcher Wettanbieter hat die besten Quoten?

Die Frage ist im Schweizer Markt so wenig wie möglich sinnvoll. Es gibt zwei Veranstalterinnen, die beide dieselbe Bewilligung haben und beide unter derselben Aufsicht stehen. Ein Quotenvergleich zwischen den beiden ist möglich; er zeigt Unterschiede, die sich anhand der Programme, der Wettbewerbe und der Zeitpunkte erklären. Eine pauschale Aussage «der eine hat immer die besseren Quoten» ist nicht haltbar. Die Marge des Marktes – 100 Prozent minus Auszahlungsquote – ist der Indikator, der zählt: Eine kleinere Marge heisst mehr Auszahlung über viele Wetten hinweg. Wer Quoten vergleicht, vergleicht nicht «Wer hat die besten Quoten», sondern «Welche Quote hat die kleinste Marge».

Inhalt erstellt vom Team «Laender Spiel Info»