Online wetten ohne Limit 2026: Was in der Schweiz wirklich gilt
Wer hierzulande ohne Limit spielen möchte, hat in den meisten Fällen schon verloren, bevor er die Wette macht. In der Schweiz gehört die Sportwette zu den bewilligten Grossspielen, und Grossspiele sind nach dem Geldspielgesetz nur den beiden Veranstalterinnen gestattet, denen die Kantone diese Aufgabe anvertraut haben: Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide müssen von jeder Spielerin, jedem Spieler vor der ersten Teilnahme selbst gewählte Verlustlimiten verlangen. Wer ohne Limit wetten will, kann das innerhalb dieser beiden Angebote nicht; jedes andere Angebot, das mit «ohne Limit» wirbt, sitzt ausserhalb der Schweizer Bewilligung. Der folgende Artikel erläutert, was die Limiten schützen, was beim ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung tatsächlich wegfällt, und welche Höchstwerte heute für Sporttip und Jouez Sport gelten.
Stand: 20. Oktober 2026; geprüft gegen die Verordnung über Geldspiele (VGS, SR 935.511, Stand 1. Januar 2024), das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51, Stand 1. September 2023) und die Bedingungen der beiden Schweizer Veranstalterinnen.
Was «ohne Limit» in der Schweiz überhaupt heisst
«Ohne Limit» ist in der Schweizer Rechtslage ein Angebot, das ausserhalb der Bewilligung liegt, kein Gegenbegriff zu den Schweizer Anbietern.

Die Ausdrücke «Wetten ohne Limit» und «Wettanbieter ohne Limitierung» gehören in der Schweizer Werbung fast immer zu ausländischen Marken. Diese Marken werben mit hohen Einsätzen, sofortigen Auszahlungen und keiner Verlustlimite – alles Punkte, an denen die Schweizer Spielregeln ohnehin ziehen. Wer in einem anderen Land eine Lizenz hat, ist hier noch nicht in der Schweiz zugelassen: eine ausländische Bewilligung «gilt nur in der Schweiz», wenn hier eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung erteilt sind (Art. 4 BGS). Andernfalls darf in der Schweiz weder angeboten noch beworben werden, und die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste, deren Domainnamen die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS).
Was die Schweizer Anbieter stattdessen leisten: das eine ist die Vorgeschichte. Das Prinzip heisst «spielen mit Mass» und liegt nicht im Werbeversprechen, sondern im Gesetz: die Veranstalterin muss vor der ersten Schreibweise eines Höchstwerts von den Spielenden verlangen, dass sie einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste festlegen (Art. 87 Abs. 2 VGS). Sie haben die erst beim ersten Login am Spielkonto zu setzen, und die Spielerin oder der Spieler hat ab Kontoeröffnung Zugang zu Einsätzen, Gewinnen und Nettoergebnis (Art. 87 Abs. 1 VGS).
Die zwei Sorten von Limiten
Die Schweizer Spielregeln unterscheiden zwei Schichten, die häufig in einem Satz vermengt werden.

Die erste Schicht ist die Verlustlimite, die von der Spielerin selbst kommt und vom Geldspielgesetz vorgeschrieben ist. Sie gilt für den Nettoverlust – Einsätze abzüglich auf das Spielkonto ausbezahlter Gewinne – und sie wird pro Kalendertag, pro Kalenderwoche und pro Kalendermonat gesetzt. Bei Sporttip liegt die Oberlimite für volljährige Spielende bei CHF 9’999 in jedem der drei Zeiträume; für Spielende unter 21 Jahren gilt eine maximale Verlustlimite von CHF 1’000. Eine Senkung wird sofort wirksam, eine Erhöhung frühestens nach 24 Stunden (Art. 87 Abs. 4 VGS) – bei Swisslos und Loterie Romande in den eigenen Bedingungen nach 72 Stunden.
Die zweite Schicht sind die Einsatzlimiten pro Wette. Sie kommen vom Veranstalter, nicht vom Gesetz, und sie liegen für Sporttip bei CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10’000 für Systemwetten. Bei Jouez Sport sind es das gilt: CHF 2 Mindesteinsatz, CHF 500 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombiwetten, und ein Höchstgewinn pro Wette von CHF 300’000; für die Gesamtgewinne eines Multiples gilt eine Obergrenze von CHF 1’000’000. Beide beiden lassen sich vom Veranstalter jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Die dritte Schicht: das Wallet
Eine dritte Grenze liegt dazwischen, und sie wird oft übersehen. Das Walletguthaben darf bei Swisslos innerhalb von 30 Tagen höchstens CHF 10’000 betragen, der Kauf ist nur möglich, solange das Walletguthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, und der Mindestbetrag für einen Kauf beträgt CHF 20. Bei der Loterie Romande darf das Walletguthaben CHF 10’000 nie übersteigen, auch nicht durch Kleingewinne, und die maximale Einzahlung pro 30 Tage liegt ebenfalls bei CHF 10’000. Was die Hoffgewinne beitragen: Gewinne, Rückzahlungen und Promotionsguthaben, die aufs Wallet ausgezahlt werden, erhöhen die Limiten.
Die Schweizer Rechtslage zu Wetten ohne Limit
Die Rechtslage zu Grossspielen steht im BGS, in der VGS und in der interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die interkantonale Aufsicht führt die Gespa in Bern.
Die Konstruktion ist absichtlich wichtig. Die Kantone haben die Veranstalterschaft für Lotterien und Sportwetten auf zwei Organisatorinnen begrenzt: Swisslos mit Sitz in Basel und Loterie Romande mit Sitz in Lausanne. Die Sportwette ist ein Grossspiel im Sinne von Art. 3 lit. c und e BGS; eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Beide Veranstalterinnen führen Sportwetten unter eigenem Markennamen: Sporttip für die Deutschschweiz und das Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein, Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone. Eine Online-Registrierung braucht Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und im Vertragsgebiet der Veranstalterin; Personen unter 18 Jahren sind ausgeschlossen; jede Person darf sich nur einmal registrieren.
Die Beschränkung auf zwei Organisatorinnen ist nicht die einzige Grenze. Auch das, was gewettet werden darf, steht auf einer geschlossenen Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind; Rangwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet; nie Wetten auf Trainingsläufe. Eckball- und Kartenmärkte sowie eine Esport-Sektion fehlen auf der Liste. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Live-Wetten, Cash-Out und Esport
Live-Wetten sind erlaubt, vor Spielbeginn und live, soweit die Veranstalterin eine entsprechende Bewilligung hält; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist nicht reguliert; es ist eine Funktion des Veranstalters, nicht eine Marktkategorie – bei Sporttip für Einzelwette, Kombiwette und längerfristige Wetten, jeweils nur als Voll-Cash-Out und nicht für jeden Markt garantiert.
Was nicht in der Liste steht, ist die Frage nach Esport und Virtual Sports. Esport erscheint nicht auf der Gespa-Liste bewilligter Wettbewerbe; über die Legalität von Virtual Sports ist hier nichts festgehalten. Wer zu diesen Themen etwas liest, liest keine Schweizer Quelle.
Werbung und Bonus
Die Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit Busse bis CHF 500’000 bedroht (Art. 131 BGS). Gratisspiele oder Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde (Art. 75 Abs. 1 BGS); 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Boni der beiden Schweizer Anbieter stehen in deren Bedingungen, nicht in einer allgemeinen Liste. Werbungsverbote nach Tageszeit existieren nicht in einem Bundeserlass; die kantonalen Vollzugsbehörden können aber eigene Regeln setzen. Promo-Codes werden hier nicht abgedruckt.
Spielerschutz durch selbst gesetzte Limiten
Der Spielerschutz im Schweizer Recht steht und fällt mit selbst gesetzten Limiten. Es gibt keine staatlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen; jede Spielerin setzt ihre eigenen Höchstwerte.

Diese Konstruktion hat eine Folge. Das Gesetz verlangt, dass die Veranstalterin einen Höchstwert verlangt – nicht, dass sie ihn vorgibt. Bei Grossspielen mit geringem Gefährdungspotenzial darf die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung zu verlangen, muss aber jederzeit die Möglichkeit dazu bieten (Art. 87 Abs. 3 VGS). Bei Sporttip, das zu den Grossspielen mit messbarem Gefährdungspotenzial gehört, ist die Festlegung obligatorisch. Bei Jouez Sport ist sie obligatorisch für Sportwetten; wer keine Limiten setzt, kann nicht teilnehmen.
Senken sofort, Erhöhen mit Verzögerung
Der Mechanismus ist aus zwei Gründen asymmetrisch. Erstens: Senken ist sofort. Wer seine Tageslimite halbiert, hat ab dem nächsten Einsatz die halbierte Limite. Zweitens: Erhöhen geht erst mit Verzögerung. Das Gesetz sieht eine Frist von mindestens 24 Stunden vor (Art. 87 Abs. 4 VGS); Swisslos und Loterie Romande setzen in den eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer seine Limite an einem Sonntagabend erhöht, kann erst am Mittwochabend mit der erhöhten Limite spielen.
Die Limitengrenzen sind obligatorisch und dürfen nicht überschritten werden. Eine Erhöhung über die Oberlimite (CHF 9’999, bei Minderjährigen, gemäss Art. 87 VGS, vor denen die Veranstalterin sie schützen muss, CHF 1’000) ist nicht möglich; eine Aufhebung der obligatorischen Limiten ist nicht möglich.
Spielsperre und Spielausstieg
Die Spielsperre ist im Schweizer Recht zweierlei. Die Spielsperre ist ein Eintrag in das schweizweite Register gesperrter Spielerinnen und Spieler; sie wird ausgesprochen bei überschuldeten oder spielensüchtigen Personen, auf eigenen Antrag oder durch die Veranstalterin, und sie gilt auch für Casinospiele einschliesslich Onlinecasinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine selbst beantragte Spielsperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS); eine Fachstelle ist einbezogen (Art. 81 BGS). Gesperrte oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Daneben gibt es den vorübergehenden Spielausstieg. Veranstalterinnen von Onlinespielen müssen ein Mittel für einen vorübergehenden Spielausstieg anbieten, für einen selbst festgelegten Zeitraum von höchstens sechs Monaten und wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele (Art. 89 VGS). Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf.
Wer sich gegen die Spielsucht schützen will, hat vier Hebel: die eigenen Verlustlimiten, die freiwillige Einzahlungslimite, den vorübergehenden Spielausstieg und die Spielsperre im Register. Die ersten zwei stellen – in der Sprache der Veranstalterinnen – eine Form von Limit dar; die letzten zwei sperren den Zugang. Wer beide Schichten kombiniert, hat im Rahmen des Schweizer Rechts das Maximum an Sperre, das eine beworbene Plattform überhaupt bietet.
Was die Werbung verschweigt
Die Werbung der ausländischen Anbieter sagt nicht, was im Schweizer Rahmen selbstverständlich ist: dass die Spielerin in ein Register eingetragen ist, dass eine Fachstelle einbezogen wird, dass die Veranstalterin die Spielerin in der Früherkennung überwacht und notfalls eine Einzahlungslimite setzt, die sich von der Spielerin erst nach einem Jahr überprüfen, auch nicht selbst aufheben lässt. Die Schweizer Anbieter sind verpflichtet, eine solche Limite zu setzen, wenn die Früherkennung anschlägt; die Spielerin kann sie nicht selbst verändern.
Vergleich der Anbieter in der Schweiz und ausserhalb
Die Schweizer Anbieter sind in der Tabelle nach ihrer Bewilligung geordnet; ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung sind ausdrücklich als «ohne Schweizer Bewilligung» gekennzeichnet. Wer hier sucht, will einen Überblick – nicht eine Empfehlung.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS); Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS); Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| Interwetten | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz |
| GG Bet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz |
| N1 Bet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz |
| MyStake | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz |
| WirWetten | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz |
| Donbet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz |
| 1xBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz |
| BetOnRed | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz |
Die Tabelle trägt die Linie zwischen den beiden Organisatorinnen und allen übrigen Marken, die Schweizer Spielerinnen und Spielern in Werbehinweisen oder über die Sperrliste der Gespa begegnen. Sie ersetzt keine eigene Prüfung der Bedingungen, denn die Frage «welche Limits» ist von Anbieter zu Anbieter verschieden – die Schweizer Anbieter unterliegen dem Gesetz, die übrigen Anbieter ihren eigenen Regeln.
Swisslos Sporttip
Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel) führt die Sportwette unter dem Namen «Sporttip» für die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Sportwette ist Teil des bewilligten Angebots der Veranstalterin, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Aufsicht führt die Gespa; der Geschäftsbericht 2025 wurde am 13. Februar 2026 in Basel veröffentlicht.
Bei Sporttip gelten eigene, von anderen Swisslos-Produkten getrennte Limiten. Vor der ersten Teilnahme muss die Spielerin oder der Spieler festlegen, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens verspielen will; die Oberlimite beträgt CHF 9’999, für unter 21-Jährige CHF 1’000. Eine Senkung wird sofort wirksam, eine Erhöhung erst nach Ablauf von 72 Stunden. Die Verlustlimiten messen den Nettoverlust (Einsätze abzüglich auf das Spielkonto ausbezahlter Gewinne). Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich; eine von Swisslos im Rahmen der Spielschutz-Folgeerkennung gesetzte oder mit der Spielerin vereinbarte Einzahlungslimite kann diese nicht selbst verändern und wird frühestens nach einem Jahr überprüft.
Die Einsatzlimiten pro Wette sind: CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten. Swisslos kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind ausgeschlossen. Die hier ausgeschlossenen Wettkämpfe sind für das jeweilige Ereignis gesperrt; eine Wette auf einen Wettbewerb, an dem sie selbst teilnehmen, ist nicht möglich.
Wer im Vertragsgebiet wohnt und eine Schweizer Identifikation vorlegen kann, hat ein Konto nach Schweizer Recht; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer ausserhalb wohnt, kann sich nicht online registrieren, und ein Zugriff auf Sporttip über die Sperrliste ist nicht möglich.
Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) führt die Sportwette unter dem Namen «Jouez Sport» für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sitz Lausanne; Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz; 221 Mitarbeitende. Die Bewilligung ist dieselbe Konstruktion wie bei Swisslos: Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS, Aufsicht durch die Gespa.
Bei Jouez Sport sind die Verlustlimiten obligatorisch (Kalendertag, Kalenderwoche, Kalendermonat), sonst ist die Teilnahme nicht möglich; die Tageslimite darf die Wochenlimite nicht übersteigen und diese nicht die Monatslimite. Senkung wirkt sofort, Erhöhung erst nach 72 Stunden; obligatorische Limiten lassen sich nicht über die Obergrenzen erhöhen und nicht aufheben. Die maximale Einzahlung aufs Wallet beträgt CHF 10’000 pro 30 Tagen, unabhängig vom Zahlungsmittel; das Walletguthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen, auch nicht durch Kleingewinne.
Beim Online-Einsatz liegen die Werte bei CHF 2 Mindesteinsatz, CHF 500 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombiwetten, und ein Höchstgewinn pro Wette von CHF 300’000; für die Gesamtgewinne eines Multiples gilt eine Obergrenze von CHF 1’000’000. Das ist, mit den Sportwetten der Schweiz verglichen, ein niedrigerer Höchsteinsatz als bei Sporttip, dafür eine klare Gewinnobergrenze.
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung
Die Marken Interwetten, GG Bet, N1 Bet, MyStake, WirWetten, Donbet, 1xBet und BetOnRed sind hier gelistet, weil Schweizer Spielerinnen und Spielern ihnen in Werbehinweisen oder über die Sperrliste der Gespa begegnen. Keine von ihnen hat eine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Lizenz «gilt nur in der Schweiz», wenn die Gespa eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung erteilt hat (Art. 4 BGS). Sie sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und ihre Domainnamen können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert werden. Die Gespa nennt in ihrer Marktbeobachtung auch Interwetten und Bet-at-Home auf der Liste; bet365 ist ebenfalls auf der Liste.
Die Werbung dieser Marken preist in der Regel hohe Limits und keine Verlustlimite; was sie nicht sagen, ist die Stellung im Schweizer Recht. Wer hier spielt, hat im Streitfall keinen Schweizer Rechtsweg; die zuständige Stelle für eine Beschwerde ist die ausländische Aufsichtsbehörde der jeweiligen Lizenz, soweit vorhanden. Die Gewinne sind nach kandtsönaler Praxis des Kantons Thurgau als steuerbares Einkommen zu deklarieren, unabhängig von der Höhe – das gilt für ausländische Grossspiele ohne Schweizer Bewilligung.
Welche Kosten die Suche nach «ohne Limit» hat
Eine Rechnung, die auf der Hand liegt: wer in einem Monat CHF 1’000 setzt, spielt diesen Betrag an einem ausländischen Anbieter ohne Limit und ohne Schweizer Bewilligung. Die Frage ist, was dieser Einsatz nach dem Margin kostet, was am Anbieter bleibt. Dazu eine Modellrechnung, die nicht für einzelne Wetten steht, sondern für den Mittelwert vieler Wetten.
Angenommen sei eine zweiseitige Wette mit Quote 1.90 / 1.90 – ein Beispiel, kein notierter Preis. Die Auszahlungsquote für diesen Markt ist 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) ≈ 1 ÷ (0,5263 + 0,5263) ≈ 1 ÷ 1,0526 ≈ 0,9501, also rund 95,0 %; der Margin, der Anteil des Anbieters, liegt bei rund 5,0 % des Einsatzes. Bei einem Umsatz von CHF 1’000 kostet der erwartete Verlust rund CHF 50, im Mittel vieler Wetten. Das ist die Rechnung eines einzelnen Anbieters; bei einem anderen Anbieter liegt der Margin etwas höher, das ist ein anderes Modell.
Die Rechnung gilt für mehrere Branchen. Die Rechnung steht in jedem Monat mit einer anderen Wettanzahl; sie steht auch dann, wenn die Spielerin denkt, sie habe mehr Glück als der Markt. Wer ohne Limit spielt, höher ist der Margin nicht – aber höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das eigene Limit fehlt. Die Limiten, die in der Schweiz gesetzt werden, sind kein Zufallsprodukt; sie sind das einzige Mittel, das die Spielerin selbst hat, um den Margin in eine Grösse zu verwandeln, die der eigenen Vorstellung von «was setze ich?» entspricht.
Was die Limiten praktisch ändern
Die Wirkung von Limiten lässt sich an drei Beispielen festmachen, die in den Schweizer Spielregeln stehen.
Erstens: Senken ist sofort. Eine Spielerin hat in einem Monat mehr ausgegeben als geplant und halbiert ihre Wochenlimite. Ab dem nächsten Einsatz ist die halbierte Limite aktiv; eine zukünftige Erhöhung ist erst nach 72 Stunden möglich.
Zweitens: Erhöhen hat Verzögerung. Eine Spielerin will eine Erhöhung der Monatslimite um CHF 1’000 am Sonntagabend; erst am Mittwochabend ist die Erhöhung wirksam. Wer in der Zwischenzeit an der bisherigen Limite spielt, spielt sie aus.
Drittens: Die Spielerin kann eine Erhöhung nicht selbst zurücknehmen. Eine von Swisslos im Rahmen der Früherkennung gesetzte oder mit ihr vereinbarte Einzahlungslimite lässt sich erst nach einem Jahr überprüfen, und die Spielerin kann sie nicht selbst verändern. Wer das versucht, hat sie schon versucht.
Diese drei Beispiele haben einen gemeinsamen Punkt: jene schützen die Spielerin vor sich selbst, nicht vor dem Anbieter. Der Anbieter hat ein Interesse daran, dass die Spielerin spielt; die Limiten schützen die Spielerin vor dem Anbieter und vor sich selbst. Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kennen diese Limiten nicht, und sie haben auch keine Pflicht, sie einzuführen.
Häufige Fragen zu Wetten ohne Limit in der Schweiz
Welche Limiten müssen vor der ersten Sporttip-Teilnahme gesetzt werden, und wie hoch ist die Oberlimite?
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999 in jedem der drei Zeiträume; für Spielende unter 21 Jahren gilt eine maximale Verlustlimite von CHF 1’000. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimit für jeweils 30 Tage möglich. Senkungen werden sofort wirksam, Erhöhungen erst nach 72 Stunden; Gewinne, Rückzahlungen und Promotionsguthaben, die aufs Wallet ausgezahlt werden, erhöhen die Limiten.
Wie schnell wirkt eine Senkung der Limiten, und wie lange dauert eine Erhöhung bei Swisslos?
Bei Swisslos wird eine Senkung der Verlustlimite sofort wirksam; eine Erhöhung der Limiten wird frühestens nach Ablauf von 72 Stunden wirksam. Das Gesetz sieht eine Frist von mindestens 24 Stunden vor (Art. 87 Abs. 4 VGS); Swisslos wendet in den eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Bei der Loterie Romande gilt ebenfalls eine Frist von 72 Stunden für die Erhöhung der obligatorischen Verlustlimiten; obligatorische Limiten lassen sich dort nicht über die Obergrenzen erhöhen und nicht aufheben.
Gibt es eine staatlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen, oder gelten nur eigene Limiten und die Wallet-Grenzen der Veranstalter?
Eine staatlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen gibt es in der Schweiz nicht. Die Limiten werden vom Spieler selbst gesetzt; das Geldspielgesetz verlangt nur, dass eine Veranstalterin einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangt (Art. 87 Abs. 2 VGS). Daneben gelten die Wallet-Grenzen der Veranstalterinnen: bei Swisslos darf das Walletguthaben CHF 9’999 nicht übersteigen, und innerhalb von 30 Tagen dürfen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben gekauft werden; bei der Loterie Romande liegt die maximale Einzahlung pro 30 Tage bei CHF 10’000, und das Walletguthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen.
Was geht verloren, wenn ein ausländischer Anbieter ohne Limiten und ohne Schweizer Bewilligung genutzt wird?
Eine ausländische Lizenz hat nach Art. 4 BGS keine Kraft in der Schweiz. Es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domainnamen können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert werden. Im Streitfall ist die ausländische Aufsichtsbehörde der jeweiligen Lizenz zuständig, soweit vorhanden. Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind nach kandtsönaler Praxis des Kantons Thurgau als steuerbares Einkommen zu deklarieren, unabhängig von der Höhe.
Wie hoch sind die Einsatzlimiten pro Wette bei Sporttip, und kann Swisslos diese ändern?
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Bei Jouez Sport liegen die Einsatzlimiten pro Wette bei CHF 2 Mindesteinsatz und CHF 500 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombiwetten; der Höchstgewinn pro Wette ist CHF 300’000, die Gesamtgewinne eines Multiples sind auf CHF 1’000’000 begrenzt.
Was ist ein vorübergehender Spielausstieg von höchstens sechs Monaten, und wie unterscheidet er sich von der Spielsperre?
Der vorübergehende Spielausstieg ist ein vom Spieler selbst gesetzter Zeitraum, in dem die Spielerin nicht spielen kann; er darf höchstens sechs Monate dauern und kann wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele gesetzt werden (Art. 89 VGS). Er unterscheidet sich von der Spielsperre, die im schweizweiten Register eingetragen wird, dort für mindestens drei Monate bestehen bleibt und mit einer Fachstelle verbunden ist; eine selbst beantragte Spielsperre lässt sich erst nach dieser Frist entsperren. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf.
Rechtslage – Laender Spiel Info
Inhalt erstellt vom Team «Laender Spiel Info»
