Online wetten mit Startguthaben: was die Schweizer Anbieter tatsächlich verschenken
Stand der Daten: 20. Oktober 2026 — geprüft gegen die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos/Sporttip (Version 4.2) und das Règlement Général der Loterie Romande (24. Ausgabe).

Wer online mit Startguthaben wetten will, stösst in der Schweiz rasch an eine Grundregel: Gratisguthaben und Gratisspiele brauchen die vorgängige Zustimmung der Aufsichtsbehörde Gespa, und die Bewilligung wird nur an zwei Veranstalterinnen ausgestellt — Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine breite Neukundenwerbung à la «100 % bis CHF 200» existiert hier nicht, weil sie ausserhalb der Regulierung läge. Was bleibt, sind kleinere Aktionen mit klaren Auflagen, deren wirtschaftlicher Wert sich erst im Kleingedruckten zeigt.
Die Reihenfolge, in der dieser Text die Schweizer Besonderheiten aufarbeitet: zuerst die Boni und Gratiswetten, wie sie die beiden bewilligten Veranstalterinnen konkret anbieten; dann der Vergleich der zehn in der Folge behandelten Buchmacher; danach die Grundlagen, was Startguthaben eigentlich ist; die Rechtslage, die alles andere erst einschnürt; und schliesslich der Spielerschutz, der den Rahmen setzt, in dem jede Aktion spielt. Eine Aktion mit Startguthaben ist kein Marketinggeschenk, sondern ein bewilligter Eingriff in die eigenen Regeln — das ist die Konsequenz, die ein Leser mitnehmen sollte.
Neukundenangebote und Gratisguthaben bei den Schweizer Veranstaltern
Bewilligte Aktionen: zwei Veranstalterinnen, sehr kleiner Spielraum
Die Loterie Romande hat zwischen 17. Dezember 2025 und 10. März 2026 die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» über sieben Aktionstage geführt: In den Stadien der National League wurde ein Code verteilt; wer ihn binnen sieben Tagen im verifizierten Spielerkonto einlöste, erhielt ein Spielguthaben von CHF 10. Insgesamt 7’000 solcher Gutschriften wurden ausgegeben, jedes einzelne mit einer Gültigkeit von 30 Tagen. Das Guthaben ist explizit nicht auszahlbar — ein Gewinn, der daraus entsteht, schon.
Eine breite «Willkommensaktion» mit Einzahlungs-Bonus sucht man bei beiden Veranstalterinnen vergebens. Das hat einen Grund: Art. 75 Abs. 2 des Geldspielgesetzes (BGS) verlangt für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa. Diese Zustimmung wird restriativ gehandhabt — 2025 wurden 24 Konsente an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Jede Aktion, die ein Startguthaben oder einen Bonus auslobt, ist also einzeln genehmigt und an Auflagen gebunden, die in den jeweiligen Teilnahmebedingungen stehen.
Folge für die Praxis: Wer auf einen Einzahlungsbonus hofft, wie ihn ausländische Buchmacher bewerben, sucht am Schweizer Markt vorbei — und verlässt damit die Regulierung, die hier gilt. Wer die kleinen bewilligten Aktionen nutzt, akzeptiert die CHF-Grenzen, 30-Tage-Fristen und die Tatsache, dass das «Guthaben» nur eine Spielmarke ist, kein Geld, das man auf das Bankkonto zieht.
Was ein CHF 10 Spielguthaben rechnerisch wert ist
Ein Gratisspielguthaben ist eine Wette, deren Einsatz der Veranstalter übernimmt — und dessen Gewinn aus dem Einsatz hervorgeht, nicht der Einsatz selbst. Rechnerisch: Bei einer fairem Zweiwege-Wette mit beiden Quoten 1.90 beträgt die Auszahlungsquote (das ist der Anteil, den der Markt langfristig an alle Wettenden zurückgibt) rund 1 / (1/1.90 + 1/1.90) = 0.95 oder 95 %, der Markt behält also 5 % Marge. Der Erwartungswert eines CHF 10 Gratisspiels auf einer Seite mit Quote 1.90 entspricht 10 × (1.90 − 1) / 1.90 × 0.95, also rund CHF 4.75. Es ist eine Bandbreite, kein festes Resultat: je nach Markt und Quote schwankt der Wert typischerweise zwischen CHF 4 und CHF 5. Wer das Guthaben auf eine Quote von 2.50 setzt (Auszahlungsquote bei einem Zweiweg-Markt weiter rund 92 %), kommt auf etwa CHF 6. Auf niedrige Quoten unter 1.50 setzt es besser nicht — die Marge in den Schweizer Quoten ist ohnehin klein, und unterhalb dieser Grenze verliert das Gratisspielguthaben den grössten Teil seines Werts.
Die Konsequenz: Auch wenn es «gratis» heisst, ist ein Spielguthaben kein Geschenk über CHF 10, sondern eine bewilligte Wette, deren Erwartungswert ein Bruchteil davon ist. Wer es setzt, sollte Quote, Ablaufdatum und Spielregeln kennen, weil sie bestimmen, wie viel davon übrig bleibt.
Der Sporttip-Kombiboost: kein Startguthaben, aber verwandt
Der prominenteste Bonus im Schweizer Sportwetten-Markt ist nicht an Neukunden gerichtet, sondern gilt für alle: der Sporttip-Kombiboost. Er funktioniert nur online, für Prematch- und Livewetten sowie für Systemwetten, setzt mindestens vier Voraussagen voraus, jede einzelne mit Quote von mindestens 1.50. Der Bonus wird auf den Nettogewinn gezahlt: 5 % bei vier Voraussagen, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn, 100 % bei fünfzehn. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert; Cash-Out und der Boost schliessen sich aus — wer vorzeitig aussteigt, verliert die Erhöhung.
Das ist kein Startguthaben, aber es ist ein Mechanismus, der dasselbe Versprechen trägt: «Mehr für weniger Einsatz». Der ökonomische Unterschied: Beim Kombiboost zahlen Sie den Einsatz aus eigener Tasche, und der Bonus fliesst nur, wenn die Wette gewinnt. Beim Startguthaben zahlt den Einsatz die Veranstalterin, dafür ist der Erwartungswert durch die Spielregeln kleiner. Welcher Mechanismus für welchen Spielenden passt, hängt davon ab, wie oft er Kombinationen spielt — wer ohnehin fast nur Einzelwetten setzt, bekommt vom Kombiboost nichts; wer regelmässig lange Systeme fährt, kann den Vorteil deutlich machen.
Die zehn Anbieter im Vergleich
Vergleichstafel: Bewilligung und Trägerschaft
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Trägerschaft / gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS) | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne; Produkt Jouez Sport |
| Coolzino | Nein | Ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MrXbet | Nein | Ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Sportuna | Nein | Ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 20Bet | Nein | Ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rollbit | Nein | Ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Wettigo | Nein | Ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetLabel | Nein | Ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Funbet | Nein | Ausländische Lizenz, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Tafel liest sich schneller als jeder Prosaabschnitt: Acht der zehn genannten Anbieter besitzen keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder anderswo ändert daran nichts — Art. 4 BGS stellt klar, dass eine ausländische Bewilligung in der Schweiz keine Gültigkeit hat. Für die zwei bewilligten Marken gilt: Sie sind nicht deshalb «die besten», sondern weil der Gesetzgeber den Sportwetten-Markt absichtlich auf zwei Veranstalterinnen beschränkt (Interkantonale Vereinbarung 2019). Wer eine breitere Auswahl sucht, verlässt die Regulierung mit allen Konsequenzen, die in der Rechtslage erläutert werden.
Swisslos Sporttip
Swisslos, mit Sitz in Basel, ist die Deutschschweizer Veranstalterin der Sporttip-Wetten und deckt ein Vertragsgebiet ab, das die deutschsprachigen Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft und Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nid- und Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich umfasst — dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Rechtsgrundlage ist die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (2019). Wer dort wohnt, kann ein Online-Konto eröffnen; Voraussetzung sind mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine Spielsperre und die Verifikation per Ausweis, der gegen Adressdatenbanken geprüft wird. Pro Person genau ein Konto.
Beim Startguthaben-Topic heisst das konkret: Swisslos bietet kein klassisches Neukunden-Startguthaben. Belohnt wird Treue über den Kombiboost und über fallweise Aktionen, die vorab von der Gespa bewilligt werden müssen. Wer dort einzahlt, kann das Spielguthaben per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20. Eine kostenlose Auszahlung gibt es zweimal pro Jahr, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen; die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Für Spielende mit Wohnsitz im Vertragsgebiet ist Swisslos die regulierte Adresse schlechthin; das Sporttip-Angebot reicht von Einzel- und Kombiwetten über Systemwetten bis Live- und Cash-Out, allerdings Cash-Out nur vollständig, nie teilweise.
Das ist die Seite für den Spielenden, der Verlässlichkeit über Versprechen stellt und mit einer kleinen Auswahl an Wetten zurechtkommt. Wer ein vielfältigeres Wettprogramm, viele Bonusaktionen oder ein anderes Quotenniveau sucht, ist hier falsch.
Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; ihr Geschäftssitz ist Lausanne, mit 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden. Das Online-Angebot jeux.loro.ch richtet sich an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesen Kantonen, an dieselben Voraussetzungen bei Alter und Verifikation wie bei Swisslos, gestützt auf Art. 47 VGS.
Die Loterie Romande hat 2025/26 mit «JouezSport – Patinoires et Stades» eine konkrete Aktion durchgeführt: 7’000 Codes à CHF 10 Spielguthaben, gestreut über die Stadien der National League, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar. Regeln für Einzahlungen: höchstens CHF 10’000 innert 30 Tagen, Wallet-Guthaben auf CHF 10’000 gedeckelt. Gewinne bis CHF 1’000 netto landen direkt im Wallet, alles darüber wird auf die hinterlegte IBAN überwiesen. Auch hier kein klassisches Neukunden-Startguthaben — Aktionen unterliegen der Gespa-Zustimmung.
Die Logik ist dieselbe wie bei Swisslos, die regionale Zuständigkeit eine andere. Für einen Westschweizer Haushalt ist die Loterie Romande die regulierte Wahl, mit einem etwas anderen Sport-Programm, eigenen Aktionszyklen und denselben regulatorischen Schutzmechanismen wie die Schwester im Osten.
Coolzino, MrXbet, Sportuna, 20Bet, Rollbit, Wettigo, BetLabel, Funbet
Diese acht Marken werden hier genannt, weil Schweizer Spielende ihnen im Netz begegnen, nicht weil sie im Schweizer Markt erlaubt sind. Keine besitzt eine Schweizer Bewilligung; ihre ausländischen Lizenzen — in der Regel aus Curaçao oder ähnlichen Jurisdiktionen — entfalten nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung. Sie sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, der Spielerschutz des BGS (Spielsperre, Verlustlimiten, Zugangskontrolle) greift dort nicht, eine Streitigkeit lässt sich nicht vor einer Schweizer Behörde austragen. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste mit Domains solcher Anbieter; Schweizer Internetzugangsanbieter sperren sie auf DNS-Ebene, allerdings reagieren die Anbieter mit Domain-Wechseln innerhalb von Stunden.
Warum sie hier trotzdem stehen: Damit ein Leser die Mechanismen erkennt, mit denen «Startguthaben» und «Willkommensbonus» in Werbung dieser Marken verkauft werden. Solche Versprechen sind nach Art. 74 Abs. 3 BGS in der Schweiz ohnehin verboten, das heisst, der Aufruf eines Schweizer Werbenetzwerks wäre schon ein Verstoss. Über die Plattform selbst, ihre Bonusbedingungen, Auszahlungswege oder Mindestquoten wird hier nichts geschrieben — die Plattformen geben keine verifizierten Schweizer Werte her, und was eine ausländische Seite an Bonus verspricht, ändert nichts daran, dass sie hier nicht reguliert ist und das eingesetzte Geld im Streitfall ohne Schweizer Rechtsschutz dasteht. Wer bei einem dieser Anbieter spielt, tut das auf eigenes Risiko, jenseits der Spielerschutzregeln, die im folgenden Abschnitt beschrieben werden.
Grundlagen: was «Startguthaben» und «Gratiswette» in der Schweiz bedeuten
Startguthaben — Definition, Spielregel, häufige Verwechslung
Ein Startguthaben ist im Schweizer Sprachgebrauch ein bewilligtes Gratisspielguthaben: Die Veranstalterin stellt einen Betrag zur Verfügung, mit dem der Spielende wetten kann, ohne eigenes Geld einzusetzen. Der Begriff fällt in Art. 75 Abs. 2 BGS und in den Teilnahmebedingungen der Veranstalterinnen. Eine Gratiswette im Markt-Sprech (Freiwette, free bet) meint dasselbe Prinzip, oft ohne den regulatorischen Rahmen, der in der Schweiz nötig wäre. Beide Formen haben eine Gemeinsamkeit: Der Einsatz wird nicht zurückerstattet, wenn die Wette gewinnt — was zurückkommt, ist der Nettogewinn.

Drei häufige Verwechslungen, die ein Leser vermeiden sollte:
- Startguthaben ist nicht dasselbe wie ein Bonus auf eine Einzahlung. Ein 100-%-Bonus bis CHF 200 setzt eine Einzahlung voraus und unterliegt typischerweise Umsatzbedingungen — eine Mechanik, die bei Schweizer Veranstalterinnen nicht in dieser Form existiert.
- Startguthaben ist nicht auszahlbar. Auch wenn das Marketing «kostenlos» verspricht, gehört das Guthaben dem Spielenden nicht; es ist eine befristete Spielmarke. Auszahlbar ist nur, was die Wette darüber hinaus an Gewinn erzielt.
- Startguthaben heisst nicht «0 % Marge». Die bewilligten Aktionen werden in ein Wettprogramm eingebettet, dessen Quoten weiter die übliche Marge enthalten. Der Wert eines Startguthabens hängt davon ab, wofür es eingesetzt wird.
Bewilligte Aktionen: was die Gespa im Einzelfall prüft
Die Gespa prüft bei jedem Antrag auf Gratisspiel oder Gratisguthaben die Spielregeln, den Verwendungszweck, den Adressatenkreis und die Sperrlisten-Konformität. Eine durchschnittliche Aktion ist klein, kurz, an einem konkreten Anlass (Stadionbesuch, App-Login, Spieltag) aufgehängt und deckt sich mit der Gesamtbotschaft des Geldspielgesetzes: Schutz der Spielenden, Abfluss an gemeinnützige Zwecke (Art. 125 BGS), keine aggressive Werbung (Art. 74 BGS). Wer eine Aktion aus den Teilnahmebedingungen herauskopiert, sollte wissen: Codes werden oft nur offline oder in einem engen Zeitfenster verteilt. Eine breite «Jeder bekommt CHF 50 Startguthaben»-Kampagne ist regulatorisch unerwünscht und entsprechend nicht Teil des Marktes.
Wie ein Startguthaben im Spielerkonto fliesst
Der typische Ablauf:
- Der Spielende verifiziert sich mit Ausweis und Wohnsitznachweis; ohne Identifikation gibt es keine Auszahlung.
- Ein Code wird auf der Veranstalter-Website eingegeben — entweder aus einer Print-Quelle (Stadion, Kassenbon, Werbung im Vertragsgebiet) oder digital nach einer bestimmten Handlung (Anmeldung, erste Einzahlung, App-Login).
- Das Spielguthaben erscheint im Wallet, oft mit einer Frist (CHF 10 = 30 Tage).
- Der Spielende setzt das Guthaben auf eine Wette ein, die zum erlaubten Wettprogramm gehört.
- Gewinnt die Wette, landet der Nettogewinn im Wallet und unterliegt den Auszahlungsregeln (bis CHF 1’000 sofort, darüber als Banküberweisung).
Jeder dieser Schritte hat eine Bedingung, die der Spielende kennen muss, bevor er das Guthaben einsetzt — vor allem die Frist und die zugelassenen Wettmärkte.
Rechtslage: warum der Schweizer Markt so klein aussieht
Geldspielgesetz und interkantonale Vereinbarung
Online-Sportwetten sind im Schweizer Recht ein Grossspiel, definiert in Art. 3 lit. c und e des Geldspielgesetzes (BGS), das seit 1. Januar 2019 in Kraft ist. Aufsichtsbehörde ist die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern), gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit 1. Januar 2021 gilt. Eine Bewilligung braucht es zweistufig: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Die Kantone haben für Lotterien und Sportwetten eine zahlenmässige Beschränkung auf zwei Veranstalterinnen festgelegt — Swisslos und Loterie Romande. Es gibt keine weiteren Bewilligungsinhaber und damit keine Liste «weiterer lizenzierter Buchmacher». Was die Gespa veröffentlicht, ist eine Sperrliste ausländischer Domains.

Was darf gewettet werden? Eine geschlossene Liste, die die Gespa führt (Stand 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS): bestimmte Sportarten und Wetttypen. Ecken- oder Kartenmärkte sind dort nicht aufgeführt, ebenso wenig eine eigene Esports-Sektion. Qualifikationsrunden, Frauenwettbewerbe und Ranglistenwetten sind nur erlaubt, wenn sie explizit gelistet sind. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Wer ein Konto eröffnen darf
Voraussetzungen für ein Online-Spielerkonto sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz und insbesondere im Vertragsgebiet der jeweiligen Veranstalterin (Art. 47 Abs. 3 VGS), Volljährigkeit (18 Jahre, Gespa), keine bestehende Spielsperre und genau ein Konto pro Person. Die Identität wird über einen Ausweis verifiziert, der gegen Adressdatenbanken geprüft wird. Mitziehende Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen (Art. 72 BGS); wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten — Eigenwette und Insiderverbot greifen.
Die Konsequenz für Spielende: Der hohe Aufwand bei der Registrierung ist kein Bürokratie-Exzess, sondern Voraussetzung dafür, dass Auszahlungen später auf ein Konto mit dem eigenen Namen fliessen können (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Zahlungen, Kryptowährungen und Kredit an Spielende sind im Schweizer Recht ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS).
Werbung, Boni und ausländische Anbieter
Werbung für Geldspiele darf weder aufdringlich noch irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3) und kann mit Busse bis CHF 500’000 geahndet werden (Art. 131 BGS). Wer eine solche Werbung sieht — und sie kommen über internationale Werbenetzwerke oder Domains auf der Sperrliste weiterhin vor — bewegt sich am Rand der Werbe-Regulierung, nicht im Schutzbereich des BGS.
Der organisatorische Kern: Anbieter ohne Schweizer Bewilligung veranstalten Sportwetten in strafbarer Weise; der Betrieb kann mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren, gewerbsmässig bis fünf Jahren geahndet werden (Art. 130 BGS). Der Spielende wird dafür nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden — und es gibt keine Anlaufstelle in der Schweiz, die eine Streitigkeit schlichtet. Wer dort spielt, verzichtet auf den Schutz des BGS, den die zwei bewilligten Veranstalterinnen bieten.
Steuern auf Gewinne
Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei. Der Bundesfreibetrag beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Darüber wird die Verrechnungssteuer von 35 % durch die Veranstalterin erhoben und kann über die Steuererklärung zurückgefordert werden. Die kantonalen Freibeträge unterscheiden sich — ein Leser sollte «je nach Kanton» mitnehmen, nicht eine kantonale Zahl. Für die überwiegende Mehrheit der Spielenden liegt der Gewinn klar unter dem Freibetrag, womit weder Einkommensteuer noch Verrechnungssteuer anfallen. Bei Gewinnen aus ausländischen Anbietern greift kein Verrechnungssteuer-Abzug, dafür behandelt der Kanton Thurgau solche Gewinne unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Keine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz, niemals.
Spielerschutz: was die Veranstalter ohnehin verlangen
Verlustlimiten und ihre Mechanik
Beide Veranstalterinnen verlangen vor der ersten Online-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage — die Obergrenze liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Freiwillig lässt sich zusätzlich eine Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage setzen. Die Logik: Wer heute schon die Erhöhung morgen blockiert, schützt sich vor impulsiven Anpassungen. Das Gesetz sieht zwar nur 24 Stunden vor, die Veranstalterinnen gehen mit 72 Stunden bewusst darüber hinaus. Das ist kein Detail — wer ein Startguthaben für eine spontane Aktion nutzen will, sollte die Limite so setzen, dass die Aktion im begrenzten Rahmen bleibt.
Die Konsequenz für jede Aktion: Ein CHF 10 Spielguthaben, das innerhalb der 30-Tage-Frist in einer Wette mit Quote 1.90 landet, ist Teil der Verlustlimite, falls die Wette verloren geht. Wer mit einer tiefen Limite startet, kann diese eine Wette nicht setzen, weil sie die Limite überschreiten würde. Wer die Limite für die Aktion anhebt, muss 72 Stunden warten. Aktionen sind also keine spontanen Sonderwege an den Regeln vorbei.
Spielsperren und das Sperrregister
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos, einschliesslich Online-Casinos, sowie im Fürstentum Liechtenstein (Art. 80–82 BGS). Eine freiwillige Sperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden, eine Fachstelle ist einzubeziehen (Art. 81 BGS). Das Register ist diejenige Stelle, an der eine Selbstaussperrung unabhängig von Anbieter und Vertriebskanal wirkt.
Für die Frage «Startguthaben»: Wer sich hat sperren lassen, kann an keiner Aktion teilnehmen, auch nicht an einer bewilligten. Das System unterscheidet nicht zwischen Stammkunden und Aktionskunden; die Sperre ist total.
Werbe- und Zugangsregeln für Minderjährige
Minderjährige sind von der Online-Teilnahme ausgeschlossen. Bei Verkaufsstellen zeigt die Realität ein anderes Bild: Die Testkäufe der Gespa aus dem Jahr 2025 haben ergeben, dass an 47,5 % von 200 Verkaufsstellen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Wer den stationären Vertrieb nutzt, sollte das wissen — der Online-Zugang ist deutlich strenger, weil Verifikation und Wohnsitznachweis anfallen, der Kassenbon allein nicht reicht.
Wer sich bei Problemen Hilfe holt
Bei Suchtfragen ist die erste Anlaufstelle die Fachstelle Sucht des Kantons oder eine spezialisierte Beratungsstelle; die Gespa-Liste der anerkannten Stellen wird auf der Website der Aufsicht geführt. Bei finanziellen Problemen helfen Schuldenberatungen, die je nach Kanton öffentlich finanziert oder von Hilfswerken getragen werden. Beide Veranstalterinnen bieten auf ihren Webseiten Selbstausschluss und Verlustlimiten an, ohne dass ein Anruf nötig ist. Das ist der Schweizer Rahmen — Aktionen, Boni und Startguthaben bewegen sich immer innerhalb dieses Rahmens, nie quer dazu.
Sporttip und Loterie Romande im Detail: Mechanik jenseits der Aktionen
Mindesteinsatz, Höchsteinsatz, Wettarten
Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1. Der Höchsteinsatz ist CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 pro Systemwette — Swisslos kann diese Limiten jederzeit und ohne Grundangabe ändern, eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das Wettprogramm umfasst Prematch- und Livewetten, Systemwetten, Einzel- und Kombiwetten, Langzeitwetten, Quoten- und Profitboosts (jeweils einmal pro Person und Event), Cash-Out (vollständig, nicht teilweise) und einen Bet Builder für voneinander abhängige Märkte derselben Veranstaltung.
Rechenregel: Der Gewinn berechnet sich als Einsatz mal Quote; bei Kombinationen als Produkt der Einzelquoten, abgerundet auf zwei Nachkommastellen und dann auf 5 Rappen genau. Cash-Out ist niedriger als der mögliche Vollgewinn, und Swisslos garantiert Cash-Out nicht für jeden Markt. Bei abgesagten Ereignissen ohne Nachholspiel innert 48 Stunden ist die Einzelwette ungültig (Einsatz zurück), in der Kombinationswette wird die Voraussage mit Quote 1.00 gewertet.
Livewetten und Cash-Out im Detail
Eine Livewette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis tatsächlich live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreten des Ausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen (Elfmeter, Rote Karte, VAR-Entscheid) kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist keine Schikane, sondern Spielregel: Wetten auf Fakten, die schon eingetreten sind, sind keine Wetten mehr. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (Fussball etwa 90 Minuten) zuzüglich Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
Auszahlung, Aufbewahrungsfrist, Einspruch
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne darüber werden innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen, vorausgesetzt, die Zahlungsverbindung ist hinterlegt. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe der Auswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Swisslos-Zwecks. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben — diese Frist ist kurz, weil die Swisslos intern binnen kurzer Zeit entscheiden muss, bevor eine Forderung verjährt.
Bei der Loterie Romande sind die Fristen vergleichbar: Wallet-Deckel CHF 10’000, Einzahlungsdeckel CHF 10’000 innert 30 Tagen, Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt im Wallet, alles darüber als IBAN-Überweisung. Für Spielende, die einen Bonus bewegen wollen, ist die wichtigste Frage, ob der Gewinn aus einem Spielguthaben als Wallet-Guthaben gilt oder direkt auf das Bankkonto fliesst — die Regel: «aus Spielguthaben erzielter Gewinn» wird behandelt wie reguläres Gewinnguthaben, sofern es die Wallet-Deckelgrenze nicht sprengt.
Zahlungswege in den beiden vertragsgebieten
Swisslos akzeptiert Aufladungen per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein (Mindesteinlage CHF 20); in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur zulässig, solange das Wallet CHF 9’999 nicht übersteigt. PostFinance Pay wird direkt über die PostFinance App bestätigt und als Auflademöglichkeit unterstützt. Bei Loterie Romande laufen Aufladungen über die auf der Website angebotenen Methoden, mit den unter Loterie Romande Jouez Sport genannten Deckeln. Welche Marken genau angenommen werden (Kreditkarte, Debitkarte, Twint, Banküberweisung), gehört zu den unternehmensspezifischen Geschäftsbedingungen — der Spielende findet sie in der jeweiligen Kontoverwaltung.
Häufige Fragen
Was ist Startguthaben bei einer Schweizer Sportwette?
Startguthaben ist ein bewilligtes Spielguthaben, das eine Veranstalterin für eine Wette zur Verfügung stellt; der Einsatz wird nicht zurückerstattet, der Gewinn schon. Bei Swisslos und Loterie Romande sind solche Guthaben an konkrete Aktionen gebunden, von der Gespa vorgängig bewilligt, immer befristet und nicht auszahlbar. Der Erwartungswert hängt von Quote und Markt-Marge ab und liegt in der Regel bei weniger als der Hälfte des Nominalbetrags.
Warum gibt es bei Swisslos und Loterie Romande keine «100 % bis CHF 200»-Boni?
Eine breite Einzahlungsbonus-Mechanik ist im Schweizer Markt nicht vorgesehen; Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa. Beide Veranstalterinnen bekommen Konsente für einzelne, klar eingegrenzte Aktionen — 2025 waren es 8 für Swisslos und 24 für Loterie Romande —, aber keine generellen Willkommenspakete. Wer solche Angebote sieht, kommt fast immer von einem nicht bewilligten Anbieter.
Wie funktionierte die Stadion-Aktion der Loterie Romande konkret?
Vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 lief «JouezSport – Patinoires et Stades» an 7 Aktionstagen: In den Stadien der National League wurde ein Code verteilt. Wer diesen Code innert 7 Tagen im verifizierten Spielerkonto einlöste, erhielt ein Spielguthaben von CHF 10. Insgesamt wurden 7’000 solcher Codes ausgegeben, jedes Spielguthaben war 30 Tage gültig und konnte nicht ausbezahlt werden — nur Gewinne, die damit erzielt wurden, wurden regulär behandelt.
Lässt sich Promotionsguthaben auszahlen?
Nein. Sowohl bei Swisslos als auch bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben explizit nicht auszahlbar. Das Geld bleibt Spielmarke und verfällt nach Fristablauf. Gewinne aus Wetten, die mit dem Guthaben platziert wurden, sind auszahlbar, soweit sie die Wallet-Deckel nicht sprengen und die Identifikation abgeschlossen ist. Werbung, die etwas anderes suggeriert, ist im Schweizer Markt irreführend.
Welche Risiken haben Startguthaben von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung?
Drei Probleme treffen gleichzeitig: Solche Anbieter besitzen keine in der Schweiz anerkannte Lizenz, das heisst, das BGS greift nicht — kein Anschluss an die Spielsperre, keine Schweizer Verlustlimiten, keine Schweizer Anlaufstelle bei Streit. Wer dort spielt, kann zwar auf einer Sperrliste der Gespa landen, was den DNS-Zugang in der Schweiz blockiert; die Anbieter reagieren aber mit Domain-Wechseln. Geld, das dort eingezahlt wird, ist im Streitfall ohne Schweizer Rechtsschutz. Werbe-Versprechen wie Startguthaben unterliegen zudem Art. 74 Abs. 3 BGS, sind also in der Schweiz verboten.
Bonus – Laender Spiel Info
Inhalt erstellt vom Team «Laender Spiel Info»
