Ganz neue Sportwettenanbieter Schweiz: Wer 2026 eine Bewilligung hat
Stand: 20. Oktober 2026 – geprüft gegen die interkantonale Vereinbarung 2020, das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) und die Spielregeln von Swisslos (Stand 2026) sowie der Loterie Romande.

Auf dem Papier klingt es nach Bewegung. Eine neue Seite taucht auf, wirbt mit Bonus, Quotenboost oder Bitcoin-Auszahlung und wirkt frischer als die Platzhirsche. Wer in der Schweiz wettet, landet aber sehr schnell bei einer anderen Frage: Darf diese Seite hier überhaupt Sportwetten anbieten? Und falls nein, was kostet es mich, dort trotzdem zu spielen?
Die Rechtslage ist klar. Das Geldspielgesetz lässt Sportwetten als Grossspiel nur zwei Veranstaltern offen, und beide sind seit langem am Markt. Swisslos betreibt Sporttip für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein; die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone. Was als «neue Anbieter» beworben wird, ist in den meisten Fällen eine ausländische Seite ohne Schweizer Bewilligung – ohne Schweizer Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsschutz, gegebenenfalls auf der Sperrliste der Gespa. Hier erfahren Sie, was «neu» in diesem Markt wirklich bedeutet, und welche Wege für Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich offen stehen.
Welche Sportarten und Wettbewerbe im bewilligten Markt zugänglich sind
Wie der bewilligte Markt die Wettmärkte definiert
Die Gespa führt die Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Stand 10.09.2026). Was nicht draufsteht, darf ein bewilligter Veranstalter nicht anbieten. Das hat Folgen, die im Marketing selten erwähnt werden: Die Liste enthält keine Eckwetten oder Kartenmärken, keine eigene Esports-Sektion. Frauenwettbewerben und Qualifikationsrunden stehen nur drauf, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind tabbenhaft ausgeschlossen – solche Märkte, die ausländische Buchmacher selbstverständlich anbieten, fallen hier weg.

Was bleibt, ist ein klar umrissenes Programm aus klassischen Sportarten, vor allem Fussball, Eishockey, Tennis, Handball, Basketball und eine Auswahl weiterer Wettbewerbe, die je nach Saison ergänzt werden. Livewetten sind erlaubt, Prematch und live, sofern die Bewilligung es im Einzelfall zulässt. Das BGS kennt keine starre Beschränkung auf einzelne Live-Märkte. Die Märkte, die bei Sporttip und Jouez Sport live angeboten werden, sind also Teil der bewilligten Liste, nicht eine freie Auswahl des Veranstalters.
Eine Randnotiz, die für die Beurteilung wichtig ist: Events mit überwiegend Minderjährigen sind gemäss Art. 25 Abs. 2 BGS gesperrt. Auf solche Anlässe darf auch bei einem bewilligten Anbieter nicht gewettet werden. Wer ein Turnier sucht, das jüngere Sportlerinnen und Sportler betrifft, wird es im Wettprogramm von Sporttip oder Jouez Sport nicht finden.
Was die Wettarten angeht – und was nicht
Einzelwetten, Systemwetten und Kombinationswetten sind Standardrepertoire. Cash-Out gehört zum Angebot von Sporttip, allerdings nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung – ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und Swisslos garantiert Cash-Out nicht für jeden Markt. Der Cash-Out-Betrag fällt tiefer aus als der mögliche Wettgewinn ohne vorzeitige Auszahlung und kann von Swisslos jederzeit angepasst werden. Wer Cash-Out als Sicherheitsnetz versteht, sollte sich das im Kleingedruckten anschauen, bevor die Quote springt.
Eine Eigenheit, die bei Kombiwetten zählt: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert. Akzeptiert Swisslos irrtümlich eine Kombination ohne diese Funktion, kann die ganze Kombinationswette für ungültig erklärt und der Einsatz zurückerstattet werden. Wer Kombinationen aus demselben Spiel baut, geht über die Bet-Builder-Funktion – alles andere ist Risiko, dass eine Schicht ihn zurückruft.
Was die Spielzeit betrifft: Bei Sporttip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer (Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer auf «nächste Runde» oder «Ergebnis nach 90 Minuten» setzt, prüft vor dem Tipp, welche Definition im Wettprogramm steht.
Was «neu» auf dem Schweizer Markt überhaupt heisst
Die Markteintrittsschranke für die Schweiz
Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten will, braucht eine interkantonale Bewilligung. Diese Bewilligung hat zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Beide sind an das Inland geknüpft: Die Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Eine ausländische Lizenz aus Malta, Curaçao, Deutschland oder einem anderen Land hat hier keine Wirkung.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos, mit Sitz in Basel, veranstaltet Sporttip für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren Bewilligten gibt. Was die Gespa veröffentlicht, ist allein die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Ein Markteintritt «in der Schweiz» ist damit für einen neuen Anbieter praktisch ausgeschlossen. Was als «neuer Anbieter» beworben wird, ist in aller Regel eine ausländische Seite, die Schweizer Spielerinnen und Spieler über das Internet erreicht. Sie kann eine Lizenz aus einem anderen Rechtsraum haben oder gar keine – für die Frage, ob sie in der Schweiz legal spielen lässt, ist beides unerheblich.
Wie neue Buchmacher im Spiele aussehen
Was als «neu» auftaucht, sind drei Typen: Eine neue Marke eines bestehenden ausländischen Konzerns (zum Beispiel eine Zweitmarke mit anderem Namen), eine bestehende Marke mit erweitertem Wettprogramm oder eine Marke, die mit Krypto-Auszahlungen, anonymen Konten oder besonders tiefen Limits wirbt. Allen gemeinsam ist: Sie haben in der Schweiz keine Bewilligung, sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen und können auf der Sperrliste der Gespa landen.
Drei Reibungspunkte, die für Spielerinnen und Spieler wichtig sind: Die Werbung solcher Anbieter in der Schweiz ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS), das Anbieten ist nach Art. 130 BGS strafbar (bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, gewerbsmässig bis fünf Jahre), und die Spielerinnen und Spieler selbst werden nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz.
Die Sperrliste der Gespa umfasste Ende 671 Ende 2025 blockierten Domains. Domains, die blockiert werden, tauchen oft unter neuem Namen wieder auf – Interwetten, Bet-at-Home und bet365 nennt die Gespa als Beispiele für dieses Domain-Hopping. Die Blockade wird technisch per DNS-Sperre umgesetzt; Schweizer Telekom-Anbieterinnen setzen den Sperreintrag um. Eine Sperre ist kein absoluter Schutz: VPN oder ausländische DNS-Server umgehen sie. Die Sperre adressiert vor allem den leichtfertigen Zugriff, nicht den entschlossenen.
Was «neu» nicht heisst – die fünf Kriterien, die einen Anbieter wirklich beurteilen
Quotenhöhe und Marge als Quotenknoten
Ein Vergleich nach «besten Quoten» trügt, wenn man die Marge nicht kennt. Die Quote ist der eine Teil, die Marge der andere. Die Auszahlungsquote eines Marktes ist 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ) über alle Ausgänge; die Marge ist 100 % minus Auszahlungsquote. Eine 1X2-Wette Fussball mit Quoten 2.10 / 3.40 / 3.60 hat eine Auszahlungsquote von etwa 95.4 %, die Marge liegt bei rund 4.6 %. Eine ähnliche Marge die eine ähnliche Marge hat. Eine Marge von 6 % lässt sich nicht durch einen Werbe-Bonus ausgleichen.
Im bewilligten Schweizer Markt rechnen die Veranstalter Grossspiel-Quoten auf eine geschlossene Sportart. An Sonderrund-Sondermärkten, Kartenwetten oder Esports fehlen die Vergleichsmärkte. Im ausländischen Markt wird mit Quotenboosts und Best-Odds-Garantien geworben. Beides ist Marketing: Ein Quotenboost erhöht die Quote auf ausgewählten Märkten, gilt oft nur einmal pro Spielerin oder Spieler und ist in Einsatz und Erhöhung limitiert.
Auszahlungsregeln als Zahlungsknoten
Wie schnell ausgezahlt wird, ist die eine Frage. Auf welches Konto ausgezahlt wird, ist die andere. Bei bewilligten Anbietern ist die Antwort gesetzlich vorgegeben: Gewinne und Spielguthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im eigenen Namen ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen, Krypto-Auszahlungen auf fremde Wallets oder Auszahlungen auf Drittkonten sind dort nicht möglich. Bei ausländischen Anbietern hängt die Auszahlung an deren Hausregeln.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto überwiesen.
Spielerkonto und Schutzmechanismus als Spielerknoten
Im bewilligten Markt ist die Verifikation Pflicht. Ein Konto pro Person, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, Identitätsprüfung mit Ausweis gegen Adress-Datenbanken, keine Mehrfachkonten. Bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung sind diese Mechanismen weder gesetzlich noch faktisch verlangt – und ein «anonymes Konto», eine «schnelle Anmeldung» oder «keine Verifizierung» sind eher ein Hinweis auf das, was fehlt.
Beim bewilligten Markt gehört die Spielsperre dazu: Eine produktbezogene Sperre bei Swisslos für 1 bis 180 Tage, eine unbefristete Sperre im schweizweiten Register, die auch für Casinos und Online-Casinos sowie in Liechtenstein gilt. Wer einmal gesperrt sind, ist über alle Kanäle gesperrt. Bei ausländischen Anbietern fehlt diese Anbindung an ein gemeinsames Register; eine Sperre dort hat keine Wirkung in der Schweiz.
Werbung und Präsenz als Werbeknoten
Die Werbung für ausländische Sportwettenanbieter ist in der Schweiz verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit Busse bis CHF 500’000 belegt (Art. 131 BGS). Die Anbieter reagieren darauf mit Affiliate-Links, Vergleichsportalen oder Werbung in sozialen Medien, die oft genug aussieht wie Werbung. Werbung in den zugelassenen Kanälen ist Werbung der bewilligten Anbieter, die nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen zielen darf.
Bonusbedingungen als Bonusknoten
Boni und Gratiswetten sind kein Selbstzweck; sie sind an Bedingungen gebunden. Bei Sporttip ist der Kombiboost an mindestens vier Voraussagen mit Einzelquote von je mindestens 1.50 gebunden; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Profitboosts und Quotenboosts gelten nur einmal pro Wettende und sind in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei Cash-Out verfällt der Boost. Das ist eine Mechanik, kein Geschenk.
Gratisguthaben sind im bewilligten Markt an die vorgängige Zustimmung der Gespa gebunden (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Gespa hat 2025 24 Einwilligungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Was als «gratis» beworben wird, ist im bewilligten Markt reglementiert. Bei ausländischen Anbietern ist der Mechanismus offener, was oft zu fragwürdigen Marketingversprechen führt: Ein «100 % Bonus» klingt attraktiv, ist aber meist an strenge Umsatzbedingungen geknüpft, die das Risiko eher erhöhen, als es zu senken.
Übersicht: Wie sich die neuen Anbieter 2026 in der Schweiz einordnen
Die zwei bewilligten Veranstalter und ihre Marken
Sporttip und Jouez Sport sind die einzigen Marken, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen. Sie sind beide seit Jahrzehnten am Markt; «neu» sind sie nicht. Aber sie sind die einzigen legalen Anbieter, und ein «neuer» Anbieter in der Schweiz ist ein neueres Produkt dieser beiden Veranstalter, ein neues Feature, ein neues Wettprogramm – oder ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung.
Die ausländischen Marken, die Schweizer Spielerinnen und Spieler treffen
BetAuf der Vergleichsliste, die in diesem Text zur Sprache kommt, stehen acht ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung: BetAlright, Rabona, 20Bet, MyStake, MrXbet, Betscore, HornetBet und BC.Game. Keine dieser Marken hat eine Lizenz, die in der Schweiz Wirkung entfaltet (Art. 4 BGS). Keine ist an das Schweizer Sperrregister angeschlossen. Alle können auf der Sperrliste der Gespa landen und per DNS-Sperre für Schweizer Telekom-Anbieterinnen blockiert werden.
| Marke | Schweizer Bewilligung | Bewilligungsstatus im Verhaltensraum |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung unter SR 935.51; Aufsicht Gespa) | Einer der zwei bewilligten Veranstalter nach interkantonalem Recht; Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung unter SR 935.51; Aufsicht Gespa) | Einer der zwei bewilligten Veranstalter nach interkantonalem Recht; Produkt Jouez Sport |
| BetAlright | Keine Schweizer Bewilligung | Ausländische Lizenz nicht in der MÖglichkeit in der Schweiz anerkannt |
| Rabona | Keine Schweizer Bewilligung | Ausländische Lizenz nicht in der MÖglichkeit in der Schweiz anerkannt |
| 20Bet | Keine Schweizer Bewilligung | Ausländische Lizenz nicht in der MÖglichkeit in der Schweiz anerkannt |
| MyStake | Keine Schweizer Bewilligung | Ausländische Lizenz nicht in der MÖglichkeit in der Schweiz anerkannt |
| MrXbet | Keine Schweizer Bewilligung | Ausländische Lizenz nicht in der MÖglichkeit in der Schweiz anerkannt |
| Betscore | Keine Schweizer Bewilligung | Ausländische Lizenz nicht in der MÖglichkeit in der Schweiz anerkannt |
| HornetBet | Keine Schweizer Bewilligung | Ausländische Lizenz nicht in der MÖglichkeit in der Schweiz anerkannt |
| BC.Game | Keine Schweizer Bewilligung | Ausländische Lizenz nicht in der MÖglichkeit in der Schweiz anerkannt |
Diese Tabelle zeigt nur die Bewilligungsfrage. Über Quoten, Auszahlungszeit oder Spielerschutz sagt sie nichts – diese Punkte sind von Anbieter zu Anbieter verschieden und stehen im bewilligten Markt im Wettprogramm von Sporttip oder Jouez Sport.
Was die Tabelle nicht zeigt
Die Tabelle zeigt die Bewilligungsfrage als Ja/Nein. Sie zeigt nicht, welche Quote Sporttip oder Jouez Sport auf einem konkreten Spiel anbieten, wie schnell eine andere auszahlt, ob sie Bitcoin akzeptiert oder welche Sprachen der Kundendienst spricht. Diese Punkte gehören ins Wettprogramm selbst – nicht in eine Vergleichstabelle nach Bewilligung. Wer sie vergleichen will, prüft sie im Wettprogramm oder im Konto, nicht in einer Liste nach Bewilligung.
Grundlagen: Das Geldspielgesetz und was es für den Markt bedeutet
Das BGS als Grundlage
Das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51) ist seit 1. Januar 2019 in Kraft. Es definiert Sportwetten als Grossspiel (Art. 3 lit. c und e) und unterstellt sie der Aufsicht durch die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern; das Geldspielkonkordat ist seit 1.1.2021 in Kraft). Die Gespa ist nicht die ESBK; die ESBK beaufsichtigt nur die Casinos.

Das BGS verlangt für jedes Spiel eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung (Art. 21–25 BGS). Die Veranstalterbewilligung bezieht sich auf die Person des Veranstalters, die Spielbewilligung auf das einzelne Spiel. Beide sind Schweizer Bewilligungen; eine ausländische Lizenz ersetzt sie nicht (Art. 4 BGS: «Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz»). Was die Kantone über die Interkantonale Vereinbarung 2020 hinaus vereinbart haben, ist Teil des Vollzugs.
Die zwei bewilligten Veranstalter als Strukturmerkmal
Die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) ist die Grundlage der heutigen Struktur. Sie hat die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein, Loterie Romande für die Westschweiz. Beide sind Genossenschaften oder Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
Das Vertragsgebiet von Swisslos umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Das Vertragsgebiet der Loterie Romande umfasst die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in einem dieser Kantone wohnt, kann sich beim zuständigen Veranstalter online anmelden. Wer anderswo in der Schweiz wohnt – also etwa in einem Kanton, der nicht zum Vertragsgebiet gehört –, kann sich bei keinem der beiden anmelden.
Was das BGS verbietet – und was es nicht
Das BGS verbietet das Anbieten von Sportwetten ohne Bewilligung (Art. 130 BGS: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gewerbsmässig bis fünf Jahre). Es verbietet die Werbung für nicht bewilligte Spiele in der Schweiz (Art. 74 Abs. 3 BGS: Busse bis CHF 500’000 gemäss Art. 131 BGS). Es verlangt die Anbindung an das Sperrregister (Art. 80–82 BGS) und die Spielerkontenführung mit Identitätsprüfung (Art. 47–52 VGS).
Das BGS enthält keine zeitliche Werbe-Einschränkung. Es enthält keine festen Einsatzlimiten; die Limiten werden von den Spielerinnen und Spielern selbst gesetzt. Das BGS schreibt keine maximale Auszahlungszeit; die Auszahlungszeit ist eine Frage der Veranstalterbedingungen. Das ist der Schweizer Mechanismus.
Verantwortliches Spielen und was die neuen Anbieter daran hindert
Die Schutzmechanismen im bewilligten Markt
Im bewilligten Markt sind die Schutzmechanismen gesetzlich verankert. Die Spielerinnen und Spieler setzen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage selbst (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000). Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – Swisslos und Loterie Romande wenden hier ihre eigenen Fristen an, die über die gesetzlichen 24 Stunden hinausgehen. Eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage ist zusätzlich möglich.
Die Spielsperre ist ein zweiter Schutzmechanismus. Bei Swisslos ist eine produktbezogene Sperre für 1 bis 180 Tage möglich, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Sperre wird in das schweizweite Register eingetragen und gilt für Casinos und Online-Casinos sowie in Liechtenstein. Die Aufhebung einer freiwilligen Sperre ist frühestens nach drei Monaten möglich (Art. 84 VGS), unter Einbezug einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause bis sechs Monate muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Was bei neuen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung fehlt
Bei neuen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung fehlt die Anbindung an das Schweizer Sperrregister. Eine Sperre dort wirkt der dort lokal, nicht in der Schweiz. Es fehlt die gesetzliche Verlustlimiten-Pflicht; was der Anbieter anbietet, ist freiwillig und oft auf ein Tageslimit oder Wöchentlicheslimit beschränkt. Es fehlt die Identitätsprüfung mit Ausweis gegen Adress-Datenbanken; viele dieser Anbieter werben mit «keiner Verifizierung», «anonymem Konto» oder «Krypto-Auszahlung» – was im bewilligten Markt nicht erlaubt ist, ist dort ein Marketing-Vorteil.
Eine Bemerkung zu den Testkäufen der Gespa 2025: An Verkaufsstellen wurde in 47.5 % von 200 Testfällen eine Sportwette an Minderjährige verkauft. Wer den stationären Verkauf als sicherheitsnetz versteht, sollte sich das vor Augen führen: Der Schutz an der Verkaufsstelle ist nicht so dicht, wie er sein sollte. Online ist der Schutz dichter, mit Verlustlimiten, Sperrregister und Identitätsprüfung.
Wo Spielerinnen und Spieler Hilfe finden
Für Spielerinnen und Spieler mit Problemen gibt es die Fachstelle Spielsucht und die Suchtpräventionsstellen der Kantone. Die Gespa veröffentlicht Hinweise auf ihrer Website; Swisslos und Loterie Romande verweisen auf ihrer Website auf Hilfsangebote. Wer eine Selbstsperre auslöst, bekommt Hinweise auf Beratungsstellen. Was bei ausländischen Anbietern fehlt, ist genau diese Anbindung an das schweizweite Hilfesystem.
Boni und Gratiswetten – was die Werbung verschweigt
Boni sind keine Geschenke, sondern Mechanik
Ein Bonus ist ein Werbeversprechen, das an eine Mechanik geknüpft ist. Bei Sporttip ist der Kombiboost an mindestens vier Voraussagen mit Einzelquote von je mindestens 1.50 gebunden; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Profitboosts und Quotenboosts sind in Einsatz und Erhöhung limitiert und gelten pro Wettende nur einmal; bei Cash-Out verfällt der Boost. Wer einen «100 % Bonus» liest, sollte zuerst die Mindestquote, den Mindesteinsatz und die Frist prüfen.
Im bewilligten Schweizer Markt sind Boni reglementiert. Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). 2025 hat die Gespa 24 Einwilligungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Boni sind also nicht beliebig vermehrbar; sie sind ein Instrument, das die Gespa im Einzelfall genehmigt.
Was ausländische Boni oft verschweigen
Ausländische Anbieter werben mit «100 % Bonus auf die erste Einzahlung», «risikofreier Wette», «Gratiswette» oder «Cashback». Was sie selten prominent schreiben: Die Umsatzbedingung. Ein 100-%-Bonus auf CHF 100 bedeutet, dass CHF 200 auf dem Konto stehen – aber bevor ausgezahlt werden kann, muss dieser Betrag mehrfach umgesetzt werden, oft mit Mindestquote, oft innerhalb einer Frist. Die «risikofreie Wette» ist oft eine Gratiswette, deren Einsatz bei einem Gewinn nicht zurückgezahlt wird. Der «Cashback» ist oft an eine Bedingung geknüpft, die nur einen Bruchteil des Einsatzes zurückgibt.
Eine «risikofreie» Wette ist keine Wette ohne Risiko; sie ist eine Wette, bei der der Einsatz im Verlustfall als Gratiswette zurückkommt – und diese Gratiswette unterliegt wiederum Bedingungen. Wer eine «risikofreie Wette» annimmt, sollte das Kleingedruckte lesen, nicht die Schlagzeile. Was die Werbung verspricht, ist das eine; was die eine Mechanik liefert, ist das andere.
Wann ein Bonus sich lohnt
Ein Bonus lohnt sich, wenn die geforderte Umsatzbedingung mit Wettquoten erfüllt werden kann, die niedrig genug sind, um die Marge des Marktes nicht zu sehr zu schlagen. Ein Bonus mit 5-fachem Umsatz bei Mindestquote 1.50 kostet bei einer Marge von 5 % rund 25 % des Bonus-Werts – eine vernünftige Rechnung. Ein Bonus mit 10-fachem Umsatz bei Mindestquote 2.00 kostet rund 50 % – ein schlechtes Geschäft. Wer die Rechnung nicht macht, spielt gegen den Anbieter und verliert dabei.
Bei Sporttip ist die Mechanik offen: Der Kombiboost ist an eine Mindestquote und eine Anzahl Voraussagen gebunden, und die Höhe des Bonus skaliert mit der Anzahl Voraussagen. Das ist eine ehrliche Mechanik. Bei ausländischen Anbietern ist die Mechanik oft versteckt – die Bedingungen stehen im Kleingedruckten, und ein «risikofreier» Bonus ist nur «risikofrei», wenn man den Bedingungen folgt.
Zahlungswege und Auszahlungsgeschwindigkeit – was im bewilligten Markt anders ist
Welche Zahlungswege im bewilligten Markt möglich sind
Im bewilligten Markt sind die Zahlungswege begrenzt und reglementiert. Swisslos bietet das Aufladen des Swisslos-Spielkontos per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein (Mindestbetrag CHF 20, Höchstbetrag CHF 10’000 in 30 Tagen). PostFinance Pay ist eine der angebotenen Zahlungsarten; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Welche weiteren Zahlungsarten verfügbar sind – Twint, Kreditkarte, Banküberweisung – gehört zu den Zeitanteilen der Swisslos-Bedingungen.
Gewinne und Spielguthaben werden auf ein Bank- oder Postkonto im eigenen Namen ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen, Krypto-Auszahlungen auf fremde Wallets oder Auszahlungen auf Drittkonten sind nicht möglich. Wer ein Konto auf andere Person eröffnen will, kann nicht bewilligt mitspielen. Die Auszahlung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen (Swisslos: ab der dritten Auszahlung im 365-Tage-Zeitraum kann eine Kommission von 3 % belastet werden). Gewinne bis CHF 1’000 gehen automatisch aufs Wallet, Gewinne über CHF 1’000 innert 3 Arbeitstagen aufs Bank- oder Postkonto.
Welche Risiken bei ausländischen Zahlungswegen ausnehmen
Ausländische Anbieter werben mit Krypto-Auszahlungen, PayPal-Zahlungen, paysafecard oder Sofortauszahlungen. Diese Zahlungswege sind im bewilligten Schweizer Markt nicht verfügbar – nicht weil die Gespa sie verbietet, sondern weil die gesetzliche Auflage lautet, dass Auszahlungen nur auf ein Konto im eigenen Namen erfolgen dürfen. Krypto-Auszahlungen sind in der Regel pseudonym; sie lassen sich einer Person zuordnen, aber nicht über ein Bankkonto identifizieren. PayPal-Zahlungen sind im bewilligten Markt verfügbar, soweit die Veranstalter PayPal akzeptieren; paysafecard ist im bewilligten Markt verfügbar, soweit akzeptiert.
Eine Bemerkung zur Auszahlungsgeschwindigkeit: Eine «sofortige Auszahlung» bei ausländischen Anbietern ist eine Auszahlung, die nach der internen Prüfung sofort ausgeht – sie ist nicht zwingend eine Auszahlung, die nach einer Stunde auf dem Konto ist. Bei PayPal oder Krypto geht es schnell; bei Banküberweisung über die Schweizer Inlandbanken dauert es auch bei Sofortauszahlung 1 bis 2 Arbeitstage. Wer mit «sofortiger Auszahlung» wirbt, definiert «sofort» oft grosszügig.
Warum Auszahlungen im bewilligten Markt nur auf das eigene Konto gehen
Die Auflage, Auszahlungen nur auf ein Konto im eigenen Namen vorzunehmen (Art. 50 Abs. 2 VGS), hat zwei Gründe: Sie verhindert Geldwäscherei und sie verhindert, dass gesperrte Personen über Drittkonten spielen. Eine Spielsperre im schweizweiten Register wird mit der Identität der Person verknüpft; eine Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen erlaubt die Prüfung, ob die Person gesperrt ist. Wer eine Auszahlung auf ein Konto einer anderen Person, der Partnerin, des Partners, an eine andere Person verlangt, hat das nicht die Schweizer Beantragung.
Was die Konsequenz für gesperrte Spielerinnen und Spieler ist: Sie haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Wer gesperrt ist und auf einem Drittkonto auszahlen lässt, läuft Gefahr, dass die Auszahlung verweigert und das Geld eingezogen wird. Die Auflage ist also nicht ein Stilmittel; sie ist ein Sicherheitsnetz.
Was die Schweizer Wettanbieter 2026 konkret bieten – und wer sie nutzen sollte
Swisslos Sporttip
Swisslos Sporttip ist einer der zwei bewilligten Veranstalter. Der Anbieter richtet sich an Spielerinnen und Spieler aus den Deutschschweizer Kantonen, dem Tessin und Liechtenstein. Die Plattform deckt die in der Gespa-Liste aufgeführten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten ab. Das Wettprogramm ist online und an Verkaufsstellen verfügbar; eine App für iOS und Android ergänzt das Angebot, und in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle gespielt werden.
Der Anbieter eignet sich für Spielerinnen und Spieler, die in seinem Vertragsgebiet wohnen und einen Schweizer Anbieter mit voller Bewilligung suchen. Wer im Westschweizer Vertragsgebiet wohnt, kann sich dort nicht online anmelden; wer ausserhalb der Schweiz wohnt, kann sich weder bei Swisslos noch bei der Loterie Romande anmelden. Der Anbieter eignet sich nicht für ein anonymes Konto, Krypto-Zahlungen oder eine ausländische Lizenz – diese Optionen gibt es hier nicht.
Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande Jouez Sport ist der zweite bewilligte Veranstalter. Sie richtet sich an Spielerinnen und Spieler aus den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Der Anbieter betreibt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende; die Kontaktadresse ist Lausanne. Das Wettprogramm Jouez Sport folgt ebenfalls der Gespa-Liste.
Der Anbieter eignet sich für Westschweizer Spielerinnen und Spieler, die einen Schweizer Anbieter mit voller Bewilligung suchen. Die Plattform ist auf Französisch; die Spielregeln sind französischsprachig. Wer in der Deutschschweiz wohnt, ist im Vertragsgebiet der Loterie Romande nicht zugelassen und muss sich an Swisslos wenden.
BetAlright
BetAlright operiert ohne Schweizer Konzession. Da der Betreiber weder über eine hiesige Zulassung verfügt noch an das Sperrregister der Gespa angeschlossen ist, bleibt der Rechtsschutz für Schweizer Nutzer aus.
Wer eine sichere Umgebung nach Schweizer Massstäben sucht, sollte bei den lizenzierten Veranstaltern bleiben.
Rabona
Rabona besitzt keine Zulassung für den Schweizer Markt. Die Marke operiert losgelöst von nationalen Schutzmechanismen, wodurch das Risiko von Sperren durch die Gespa besteht.
Für Spielerinnen und Spieler, die Wert auf bewilligte Angebote legen, ist diese Plattform keine geeignete Alternative.
20Bet
20Bet ist eine internationale Plattform ohne Schweizer Bewilligung. Da die Marke über keine Lizenz verfügt, die hierzulande anerkannt wird, und zudem nicht an das hiesige Sperrregister angebunden ist, kann ein Zugriff jederzeit durch die Gespa unterbunden werden.
Eine Nutzung ist für hiesige Spielerinnen und Spieler mit Risiken behaftet, da keine schweizerische Aufsicht besteht.
MyStake
MyStake bietet keine bewilligten Dienste in der Schweiz an. Neben fehlenden Lizenzen mangelt es an der Anbindung an das Sperrregister, was eine Nutzung unvorhersehbar macht.
Wer Krypto-Funktionen oder anonyme Konten wählt, sollte bedenken, dass Schweizer Schutzvorschriften hier keine Anwendung finden.
MrXbet
MrXbet operiert ohne Schweizer Bewilligung. Da die Plattform keine Lizenz besitzt, die in der Schweiz anerkannt wird, fehlt es an jeglichem Rechtsschutz für hiesige Nutzer.
Wer eine regulierte Wettumgebung sucht, sollte Angebote meiden, die sich der Aufsicht durch die Gespa entziehen.
Betscore
Betscore wird in der Schweiz nicht durch eine nationale Lizenz legitimiert. Aufgrund des fehlenden Anschlusses an das Sperrregister besteht ein ständiges Risiko für den Nutzer, keinen Zugriff mehr auf das Guthaben zu erhalten.
Ein bewilligtes Angebot ist hier die einzige Möglichkeit, um von Schweizer Standards beim Spielerschutz zu profitieren.
HornetBet
HornetBet verfügt über keine Zulassung für den Schweizer Markt. Die Plattform operiert ohne Anbindung an das Sperrregister, was die Rechtsdurchsetzung bei Auszahlungsschwierigkeiten verunmöglicht.
Ausländische Angebote dieser Art bieten keinen Ersatz für bewilligte Schweizer Plattformen.
BC.Game
BC.Game ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung.
Der Anbieter verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Er bietet zwar Krypto-Auszahlungen an, doch fehlen dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Schweizer Schutzmechanismen vollständig.
Wer auf was ausländischen Anbieter ausweicht – und was das kostet
Wer in der Schweiz wohnt und bei einem ausländischen Anbieter spielt, geht mehrere Risiken ein. Die Anbieter haben in der Schweiz keine Bewilligung; sie sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen; sie können auf der Sperrliste der Gespa landen. Wer dort spielt, hat im Streitfall keinen Schweizer Rechtsschutz; die Beschwerdestelle ist im Ausland, das Recht ist das Recht des Lizenzlandes. Wer eine Sperre in der Schweiz auslöst, hat dort den Sicherheitsanker – die Markierung hat keine Wirkung in der Schweiz.
Eine weitere Konsequenz betrifft die Steuer. Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind im Kanton Thurgau unabhängig vom Betrag als Einkommen steuerbar. In anderen Kantonen ist die Praxis kantonal unterschiedlich. Wer ausländische Gewinne nicht deklariert, läuft Gefahr, eine Steuerhinterziehung zu begehen – was mit Busse oder Strafe geahndet wird.
Wer den Anbieter wechselt, sollte zuerst das Schweizer Konto und die Schweizer Schutzmechanismen nutzen. Die Schweizer Veranstalter sind seit Jahrzehnten am Markt; ihre Wettprogramme sind breit; ihre Schutzmechanismen sind gesetzlich verankert. Wer mit dem Schweizer Programm nicht zufrieden ist, kann auf das ausländische Programm ausweichen – aber das ist eine Entscheidung, die das Risiko erhöht, nicht eine, die es senkt.
Welche neuen Sportwettenanbieter in der Schweiz es wirklich gibt
Das Wettprogramm als Anbieter
Die einzigen «neuen Sportwettenanbieter in der Schweiz», die es wirklich gibt, sind die bestehenden Veranstalter mit neuen Produkten. Swisslos bietet zum Beispiel Sporttip-Calamerboost, Quotenboosts, Profitboosts und die Bet-Builder-Funktion an. Die Loterie Romande bietet entsprechende Produkte unter Jouez Sport an. Was sich ändert, ist die Auswahl der Märkte, die Verfügbarkeit von Livewetten oder die Mechanik von Bonus und Boni. Was sich nicht ändert, ist die Bewilligungsfrage.
Was als «neuer Anbieter» beworben wird, ist in den meisten Fällen ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Wer einen «neuen Anbieter in der Schweiz» sucht, sucht einen Anbieter, der hier spielen lässt – und das geht nur bei Swisslos und Loterie Romande. Wer einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sucht, sucht einen Anbieter, der in einem anderen Land lizenziert ist und von dort aus Schweizer Spielerinnen und Spieler bedient. Beide Antworten sind möglich; sie beantworten beide verschiedene Fragen.
Die Mechanik des «Neuen» im Spiele
Die Mechanik des «Neuen» ist im bewilligten Markt eine andere als im ausländischen. Im bewilligten Markt ist das «Neue» eine neue Wettart, eine neue Quote, ein neuer Markt. Im ausländischen Markt ist das «Neue» eine neue Marke, oft mit neuem Marketing. Im bewilligten Markt wird das «Neue» von der Gespa genehmigt; im ausländischen Markt wird das «Neue» von der jeweiligen Lizenzbehörde genehmigt – und die Lizenz gilt nicht in der Schweiz.
Was die Werbung oft verschweigt: Eine neue Marke ist nicht zwingend eine neue Mechanik. Eine Marke kann die gleiche Wettsoftware, die gleiche Quotenfütterung und die gleiche Auszahlungsmechanik haben wie eine andere Marke desselben Konzerns. Was sich ändert, ist der Name und die Werbung. Was sich nicht ändert, ist die Lizenzfrage.
Wie sich Spielerinnen und Spieler in der Schweiz entscheiden können
Drei Fragen vor der Anmeldung
Wer sich bei einem neuen Anbieter anmeldet, sollte drei Fragen stellen. Erstens: Hat der Anbieter eine Schweizer Bewilligung? Zweitens: Ist der Anbieter im Vertragsgebiet von Swisslos oder Loterie Romande, oder ist es ein ausländischer Anbieter? Drittens: Welche Schutzmechanismen bietet der Anbieter – Verlustlimiten, Sperrregister, Identitätsprüfung?
Eine positive Antwort auf die erste Frage führt zu Swisslos oder Loterie Romande; eine negative Antwort bedeutet, dass der Anbieter ausländisch ist und keine Schweizer Schutzmechanismen hat. Eine Anmeldung an einem ausländischen Anbieter ist möglich; sie ist aber eine Entscheidung, die das Risiko erhöht.
Wo die Werbung irrt
Die Werbung irrt an mehreren Stellen. Sie verspricht «die besten Quoten», ohne die Marge zu nennen. Sie verspricht «risikofreie Wetten», die nur bei Einhaltung der Bedingungen risikofrei sind. Sie verspricht «100 % Bonus», der an eine Umsatzbedingung gebunden ist. Sie verspricht «sofortige Auszahlung», die nur so schnell geht wie die Bank oder die Modalität.
Wer die Werbung liest, sollte die Mechanik prüfen, nicht die Schlagzeile. Ein «risikofreier Bonus» ist ein Bonus, der an eine Bedingung gebunden ist. Ein «100-%-Bonus» ist ein Bonus, der an eine Umsatzbedingung gebunden ist. Eine «sofortige Auszahlung» ist eine Auszahlung, die nach der internen Prüfung ausgeht. Wer das Kleingedruckte liest, hat den besseren Anbieter.
Was die Zukunft für den Schweizer Markt bringt
Die Strukture des Wirtes
Die Struktur des Marktes wird sich nicht grundlegend ändern, solange das BGS die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt. Die Interkantonale Vereinbarung 2020 ist die Grundlage; sie hat die Zahl auf zwei begrenzt. Eine Änderung der Vereinbarung würde eine Änderung der Vereinbarung erfordern, und die Veranstalter sind in der politischen Diskussion stabil verankert.
Was sich ändern kann, ist das Wettprogramm. Die Gespa-Liste wird regelmässig aktualisiert; neue Sportarten, neue Wettbewerbe, neue Wettarten kommen hinzu. Was sich ändern kann, sind die Schutzmechanismen: Die Verlustlimiten, die Sperrregister, die Werbebeschränkungen. Was sich nicht ändern wird, ist die Bewilligungsfrage.
Die Frage der Sperrliste
Die Sperrliste der Gespa wächst. Ende 2025 umfasste sie 671 Domains; sie wächst, weil neue Domains ausländischer Anbieter blockiert werden, weil bestehende Domains unter neuem Namen wieder auftauchen (Interwetten, Bet-at-Home, bet365 nennt die Gespa als Beispiele). Die Sperre wird per DNS umgesetzt; sie ist kein absoluter Schutz, aber sie ist ein Schutzmechanismus.
Was die Sperrliste die Kernfrage stellt: Sollte die Schweiz die Sperrliste weiter ausbauen, oder soll sie auf andere Schutzmechanismen setzen? Die Antwort hängt von der politischen Diskussion ab. Was die Schweizer Spielerinnen und Spieler heute tun können, ist: Die Schweizer Anbieter nutzen, die Schweizer Schutzmechanismen nutzen, die Schweizer Werbung meiden.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz ganz neue Sportwettenanbieter mit Bewilligung?
Neue Sportwettenanbieter mit Schweizer Bewilligung gibt es nicht. Das BGS lässt Sportwetten nur zwei Veranstaltern offen: Swisslos (Produkt Sporttip) und Loterie Romande (Produkt Jouez Sport). Beide sind seit Jahrzehnten am Markt; was sich ändert, sind Produkte und Wettprogramme. Was als «neuer Anbieter» beworben wird, ist in den meisten Fällen eine ausländische Seite ohne Schweizer Bewilligung.
Welcher Sportwettenanbieter ist der beste, wenn in der Schweiz nur zwei Veranstalter zugelassen sind?
Die Frage «der beste» lässt sich nicht pauschal beantworten; sie hängt vom Wohnsitz und vom Wettprogramm ab. Wer in einem Deutschschweizer Kanton, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, ist im Vertragsgebiet von Swisslos und nutzt Sporttip. Wer in einem Westschweizer Kanton wohnt, ist im Vertragsgebiet der Loterie Romande und nutzt Jouez Sport. Ein Plattner, der in beiden Vertragsgebieten wohnt, ist in beiden Vertragsgebieten wohnen.
Was bedeutet es, wenn ein neuer Anbieter auf der Sperrliste der Gespa steht?
Wenn ein Anbieter auf der Sperrliste der Gespa steht, wird die Domain per DNS-Sperre für Schweizer Telekom-Anbieterinnen blockiert. Die Sperre ist kein absoluter Schutz – VPN und ausländische DNS-Server umgehen sie –, aber sie ist ein Zeichen dafür, dass der Anbieter keine Schweizer Bewilligung hat und von der Gespa als unerlaubt eingestuft wird. Schweizer Spielerinnen und Spieler können die Seite weiterhin erreichen, aber sie sollten wissen, dass sie damit gegen das BGS verstossen.
Welcher Sportwettenanbieter hat die besten Quoten, und wie lässt sich die eingerechnete Marge vergleichen?
Die «besten Quoten» lassen sich nur über die Marge vergleichen, nicht über die Einzelquote. Die Marge ist 100 % minus Auszahlungsquote, und die Auszahlungsquote ist 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ) über alle Ausgänge eines Marktes. Eine Marge von 5 % entspricht einer Auszahlungsquote von 95 %. Wer die Marge vergleicht, vergleicht das gleiche Mass für alle Anbieter. Die Einzelquoten schwanken je nach Markt und Anbieter; die Marge ist das Mass, das den Anbieter unterscheidet.
Welche Zahlungswege sind bei bewilligten Anbietern möglich, und weshalb erfolgen Auszahlungen nur auf ein Konto im eigenen Namen?
Bei bewilligten Anbietern sind die Zahlungswege begrenzt. Aufladen per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein (Mindestbetrag CHF 20), PostFinance Pay als eine der Zahlungsarten. Auszahlungen nur auf ein Bank- oder Postkonto im eigenen Namen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Die Auflage verhindert Geldwäscherei und schützt gesperrte Personen. Anonyme Auszahlungen, Krypto-Auszahlungen oder Auszahlungen auf Drittkonten sind dort nicht verfügbar.
Welche Risiken bestehen bei neuen Seiten ohne Schweizer Bewilligung, etwa solchen, die Bitcoin annehmen?
Neue Seiten ohne Schweizer Bewilligung haben in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Sie sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen; ihre Domains können auf der Sperrliste landen. Wer dort spielt, hat keinen Schweizer Rechtsschutz; die Lizenz gilt nicht in der Schweiz. Wer dort Gewinne macht, hat im Streitfall keinen Schweizer Anspruch auf Auszahlung. Krypto-Auszahlungen sind pseudonym; sie lassen sich zuordnen, aber nicht über ein Bankkonto identifizieren – was die Schweizer Schutzmechanismen aushebelt.
Vergleich – Laender Spiel Info
Inhalt erstellt vom Team «Laender Spiel Info»
